114.21.12
# Verordnung über die Informatikplattform für die Einwohnerregisterdaten
Vom 14.06.2010 (Stand 01.02.2022)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--114.21.12--1}

1. Diese Verordnung:
   a) legt das Bewilligungsverfahren und die Modalitäten für den Zugriff auf die Daten der kantonalen Informatikplattform gemäss Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle fest;
   b) präzisiert die Regeln für die Anmeldung der Personen, die in Kollektivhaushalten gemäss Artikel 2 Bst. abis der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 wohnen;
   c) bezeichnet die Behörde, die die Informatikstandards für den Austausch von Daten über die kantonale Informatikplattform festlegt.

### **Art. 2** Zugriff auf die Daten der kantonalen Informatikplattform – Einreichen und Inhalt des Gesuchs {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--114.21.12--2}

1. Wer auf Daten der kantonalen Informatikplattform zugreifen will, muss auf dem dafür bestimmten Formular beim Amt für Bevölkerung und Migration (das Amt) ein Gesuch einreichen.
2. Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:
   a) genaue und detaillierte Bezeichnung der Daten, für die das Zugriffsrecht verlangt wird;
   b) Begründung, warum der Gesuchsteller den Zugriff auf diese Daten benötigt;
   c) Umfang des verlangten Zugriffs (Konsultation, Herunterladen oder Austausch der Daten);
   d) Frequenz des Zugriffs auf die Daten der Plattform.

### **Art. 3** Zugriff auf die Daten der kantonalen Informatikplattform – Verfahrensablauf {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--114.21.12--3}

1. Das Amt unterbreitet die vollständig ausgefüllten Gesuche der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation zur Stellungnahme. Im Fall eines Gesuchs betreffend Austausch der Daten muss es ebenfalls die Stellungnahme des Amts für Informatik und Telekommunikation zur technischen Machbarkeit des Gesuchs und zum Kostenvoranschlag einholen.
2. Es leitet danach das Gesuch zusammen mit der oben erwähnten Stellungnahme an die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) zum Entscheid weiter.
3. Der Entscheid wird dem Gesuchsteller zugestellt und der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation, dem Amt sowie dem Amt für Informatik und Telekommunikation mitgeteilt.
4. Das Verfahren ist kostenlos. Falls jedoch Arbeiten unternommen werden müssen, um dem Gesuch zu entsprechen, gehen die Kosten zulasten des Gesuchstellers.
5. Kosten für die technische Wartung der Schnittstelle für den Datenaustausch gehen zulasten des Gesuchstellers. Dieser kann jedoch auf die Aufrechterhaltung des Austauschs verzichten; gegebenenfalls wird dieser ausser Betrieb gesetzt.

### **Art. 4** Zugriff auf die Daten der kantonalen Informatikplattform – Gültigkeitsdauer und Entzug der Bewilligung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--114.21.12--4}

1. Die Bewilligung ist unbefristet.
2. Das Amt prüft in Zusammenarbeit mit der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation regelmässig die erteilten Bewilligungen.
3. Entspricht das Zugriffsrecht nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen, so teilt das Amt dies der Direktion mit; die Direktion kann die Bewilligung entziehen.
4. Nach Entzug einer Bewilligung kann die Direktion ohne neues schriftliches Gesuch eine Bewilligung erteilen, wenn sie über alle Angaben nach den Artikeln 2 und 3 verfügt. Der Entscheid wird den in Artikel 3 Abs. 3 erwähnten Organen mitgeteilt.

### **Art. 5** Kollektivhaushalte {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--114.21.12--5}

1. In die Einwohnerregister werden die Personen eingetragen, die in folgenden Kollektivhaushalten wohnen:
   a) in Alters- und Pflegeheimen;
   b) in Internaten und Studentenwohnheimen;
   c) in Institutionen für Behinderte;
   d) in Klöstern und anderen Unterkünften religiöser Vereinigungen.
2. Die Leitungen der Institutionen und Anstalten melden die Personen an. Die volljährigen Personen, die in Kollektivhaushalten nach den Buchstaben b und d wohnen, müssen sich gemäss Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle jedoch grundsätzlich persönlich beim Vorsteher der Einwohnerkontrolle anmelden.
3. Die Daten der Personen, die in anderen Kollektivhaushalten nach Artikel 2 Bst. abis der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 wohnen, werden von der Anstaltsleitung direkt an das Bundesamt für Statistik nach dessen Anweisungen übermittelt.

### **Art. 6** Elektronische Standards {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--114.21.12--6}

1. Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, legt das Amt für Informatik und Telekommunikation die elektronischen Standards für den Austausch von Einwohnerregisterdaten zwischen den Gemeinden, dem Kanton und dem Bund fest. Es hört vorgängig den Freiburger Gemeindeverband an.

### **Art. 7** Änderung bisherigen Rechts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--114.21.12--7}

1. Der Beschluss vom 16. Dezember 1986 zur Festsetzung der Gebühren in Angelegenheiten der Einwohnerkontrolle (SGF 114.21.16) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--114.21.12--8}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.