114.22.16
# Verordnung über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei
Vom 10.12.2007 (Stand 01.11.2019)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--114.22.16--1}

1. Diese Verordnung legt die Gebühren und Auslagen fest, die das Amt für Bevölkerung und Migration (das Amt) für Verfügungen und andere Leistungen im Bereich der Fremdenpolizei erhebt.
2. Die Gebühren für die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Ausländer bleiben vorbehalten.

### **Art. 2** Gebühren – Gestützt auf Bundesrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--114.22.16--2}

1. Die vom Amt gestützt auf Artikel 8 GebV-AIG erhobenen Gebühren betragen:
   a) Ermächtigung zur Visumerteilung oder Zusicherung einer Bewilligung
   b) Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung sowie deren Erneuerung
   c) Bewilligung des Stellenantritts und des Kantons-, Stellen- und Berufswechsels
   d) Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
   e) Verlängerung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung
   f) Verlängerung der Kontrollfrist des Ausländerausweises über die Niederlassungsbewilligung
   g) Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Auslandaufenthalt bestehen bleibt
   h) Verlängerung des Ausländerausweises für vorläufig aufgenommene Personen
   i) Ausstellung eines Duplikatausweises
   j) Adressänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)
   k) Prüfung, Erfassung und Bearbeitung aller übrigen Änderungen eines Aufenthaltsausweises in ZEMIS
   l) …
2. Die Gebühren im Zusammenhang mit der Ausstellung und der Herstellung von Ausländerausweisen betragen:
   a) für die Ausstellung, für den Ersatz und für alle übrigen Änderungen eines biometrischen Ausländerausweises
   b) für die Ausstellung, für den Ersatz und für alle übrigen Änderungen eines nicht biometrischen Ausländerausweises
3. Die Gebühren im Zusammenhang mit der Abnahme und der Erfassung biometrischer Daten betragen 20 Franken.
3a. Die Gebühren im Zusammenhang mit der Abnahme und der Erfassung der Fotografie und der Unterschrift für den nicht-biometrischen Aufenthaltsausweis betragen 15 Franken.
4. Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Freizügigkeitsabkommens (FZA) oder eines Mitgliedstaates der EFTA sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, beträgt die Höchstgebühr für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Bst. a, b, c oder e sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Bst. b gesamthaft 65 Franken.
5. Ledige Personen unter 18 Jahren entrichten für die Leistungen nach Absatz 1 Bst. j eine Gebühr von 15 Franken. Für die übrigen Verfügungen und Leistungen beträgt die Gebühr 30 Franken. Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des FZA oder eines Mitgliedstaates der EFTA sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, sind in diesen Gebühren auch die Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung und der Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Bst. b inbegriffen.
6. Legen Staatsangehörige eines Vertragsstaates des FZA oder eines Mitgliedstaates der EFTA sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, eine Zusicherung der Bewilligung (Abs. 1 Bst. a) vor, so wird ihnen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kostenlos ausgestellt.
7. Für Staatsangehörige von Drittstaaten, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des FZA oder eines Mitgliedstaates der EFTA sind und ein Verbleiberecht nach Anhang I Art. 4 FZA oder nach Anhang K Anlage 1 Art. 4 des EFTA-Übereinkommens erworben haben, beträgt die Höchstgebühr für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Bst. b oder e sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Bst. a und Absatz 3 gesamthaft 65 Franken. Ledige Personen unter 18 Jahren entrichten für diese Leistungen eine Höchstgebühr von gesamthaft 30 Franken.
8. Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam veranlassen, wird eine Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Gebühren nach den Absätzen 1, 4, 5 und 7.

### **Art. 3** Gebühren – Andere Gebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--114.22.16--3}

1. Für die übrigen Verfügungen, Erklärungen und Leistungen des Amtes werden folgende Gebühren erhoben:
   a) für die Verweigerung einer Bewilligung: Gebühr für die Erteilung, unter Vorbehalt besonderer Kosten
   b) für die Verwarnung sowie für die Androhung der Verweigerung der Bewilligungserneuerung, des Widerrufs der Bewilligung und der Wegweisung
   c) für die Verweigerung der Bewilligungserneuerung, den Widerruf der Bewilligung und für die Wegweisung
   d) für die kurzfristige Festhaltung, die Durchsetzungshaft, die Vorbereitungshaft und die Ausschaffungshaft
   e) für das Verbot, ein zugewiesenes Gebiet zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet zu betreten
   f) für die vorübergehende Einstellung der Wegweisungsverfügung
   g) für die Aufhebung der Wegweisungsverfügung
   h) für die vorgängige Bewilligung über Ausnahmen von den Zulassungsbedingungen
   i) …
   j) für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Visums
   k) für die Eintragung der An- und Abmeldung
   l) für die Ausstellung einer Wohnsitzbestätigung
   m) für die Ausstellung eines anderen Schriftstücks oder für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft (Erklärungen, Bestätigungen, Garantieerklärungen)
   n) für jedes besondere kantonale Verfahren, das der Zustimmung der Bundesbehörde bedarf
   o) für jedes Verfahren um Erteilung oder Verlängerung eines Reisedokuments
   p) für den Versand eines Telefax oder eines E-Mails
   q) für die auf Verlangen ausserhalb der ordentlichen Büro-Öffnungszeiten erbrachten Leistungen
2. Die Auslagen werden wie folgt verrechnet:
   a) für Fotokopien, je Kopie
   b) für Porto-, Telefon-, Fax- und Inkassokosten

### **Art. 3a** Gebühren – Inkasso {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--114.22.16--3a}

1. Die Gebühren, die gestützt auf diese Verordnung erhoben werden, können bei der Einreichung des Gesuchs einkassiert werden.

### **Art. 4** Anfechtung, Ermässigung und Erlass {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--114.22.16--4}

1. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren können gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten, ermässigt oder erlassen werden.

### **Art. 5** Solidarische Haftung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--114.22.16--5}

1. Der Arbeitgeber und gegebenenfalls die Eltern sind für die Bezahlung der Gebühren solidarisch haftbar.

### **Art. 6** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--114.22.16--6}

1. Die Verordnung vom 17. Dezember 2002 über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei (SGF 114.22.16) wird aufgehoben.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--114.22.16--7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.