114.3.11
# Verordnung über die Ausweise
Vom 17.12.2002 (Stand 01.03.2012)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--114.3.11--1}

1. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten der kantonalen und der Gemeindebehörden bei der Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Ausweise.

### **Art. 2** Verteilung der Zuständigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--114.3.11--2}

1. Anträge auf Ausstellung einer Identitätskarte können bei der Wohnsitzgemeinde oder beim kantonalen Zentrum des Amtes für Bevölkerung und Migration (das Amt) eingereicht werden.
2. Anträge auf Ausstellung eines Passes sowie auf die gleichzeitige Ausstellung eines Passes und einer Identitätskarte können nur beim Amt eingereicht werden.
3. Das Amt ist die für die Ausstellung der Ausweise zuständige Behörde.

### **Art. 3** Biometrische Daten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--114.3.11--3}

1. Die digitale Fotografie wird ausschliesslich im Amt aufgenommen.

### **Art. 4** Kantonspolizei {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--114.3.11--4}

1. Der Verlust eines Ausweises muss unverzüglich der Kantonspolizei mitgeteilt werden.
2. Diese gibt den Verlust in das automatisierte Fahndungssystem RIPOL ein.
3. Sie ist entsprechend den Vorschriften der Bundesgesetzgebung berechtigt, für Identitätsabklärungen das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) abzufragen.

### **Art. 5** Gebühren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--114.3.11--5}

1. Das Bundesrecht regelt die Höhe der Gebühren und ihre Aufteilung zwischen dem Bund und den Kantonen.
2. Die Gebühren werden beim persönlichen Erscheinen der antragstellenden Person von der Behörde, die den Antrag entgegennimmt, eingezogen.
3. Wird der Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte bei der Gemeinde eingereicht, so hat die antragstellende Person die gesamte kantonale Gebühr zu begleichen. Die Gebühr wird dann zu gleichen Teilen zwischen dem Staat und der Gemeinde, die den Antrag weitergeleitet hat, aufgeteilt.

### **Art. 6** Rechtsmittel {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--114.3.11--6}

1. Verfügungen des Amtes können nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.

### **Art. 7** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--114.3.11--7}

1. Der Beschluss vom 20. Dezember 1996 über die Pässe und Identitätskarten (SGF 114.3.11) wird aufgehoben.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--114.3.11--8}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.