115.51
# Verordnung über die Politikfinanzierung
(PolFiV)
Vom 04.02.2025 (Stand 01.03.2025)

## 1 Allgemeine Bestimmung

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--115.51--1}

1. Diese Verordnung hat die Umsetzung der Gesetzgebung über die Politikfinanzierung zum Zweck.

## 2 Transparenz bei der Finanzierung von Kampagnen und politischen Organisationen

### **Art. 2** Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--115.51--2}

1. Budgets und Schlussabrechnungen, die den Betrag von 10 000 Franken übersteigen und von Kandidatinnen und Kandidaten für eine Wahl unaufgefordert eingereicht werden, werden veröffentlicht.

### **Art. 3** Einreichung und Überprüfung der Finanzierungserklärungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--115.51--3}

1. Die Staatskanzlei veröffentlicht in einem ersten Schritt die Budgets für die Finanzierung einer Wahl- oder Abstimmungskampagne, die Schlussabrechnungen sowie die Jahresrechnungen der politischen Organisationen, die innerhalb der Fristen nach Artikel 9 Abs. 1 PolFiG eingereicht wurden.
2. Sie veröffentlicht in einem zweiten Schritt und gleichzeitig die erwähnten Unterlagen, die bis zum Ende der zusätzlichen Frist eingereicht wurden.

## 3 Offenlegung der Einkommen der gewählten Personen

### **Art. 4** Der Offenlegungs- und Veröffentlichungspflicht unterstellte Einkommen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--115.51--4}

1. Die Personen nach Artikel 10 Abs. 1 PolFiG legen die Nettoeinkommen, die sie mit ihrem Mandat und mit anderen damit verbundenen Tätigkeiten erzielen, offen.