116.1
# Gesetz über das Petitionsrecht
Vom 21.05.1987 (Stand 01.01.2023)

### **Art. 1** Begriff {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--116.1--1}

1. Die Petition ist eine schriftliche Eingabe, die diesen Titel trägt oder als solche erscheint und in der sich eine oder mehrere Personen bei einer gesetzgebenden, richterlichen oder vollziehenden Behörde oder einer Verwaltungsbehörde des Staates, einer Gemeinde oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt beschweren oder an sie einen Vorschlag oder eine Bitte richten.
2. Die an eine richterliche Behörde gerichtete Petition darf keine bereits abgeurteilte oder noch zu beurteilende Sache zum Gegenstand haben.

### **Art. 2** Berechtigung zur Ausübung des Petitionsrechtes {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--116.1--2}

1. Jede urteilsfähige Person ist zur Ausübung des Petitionsrechts befugt.
2. Juristische Personen können dieses Recht nur innerhalb der Schranken ihres Zweckes ausüben.

### **Art. 3** Form {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--116.1--3}

1. Die Petition muss mit der Unterschrift und der Angabe des Wohnortes oder des Sitzes des oder der Verfasser versehen sein.
2. Die Petition kann nur im Falle einer körperlichen Behinderung des Petitionärs von einem Stellvertreter unterzeichnet werden.

### **Art. 4** Sanktionsfreiheit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--116.1--4}

1. Die ordnungsgemässe Ausübung des Petitionsrechtes darf keinerlei Sanktionen nach sich ziehen.

### **Art. 5** Verfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--116.1--5}

1. Die Behörde, an welche eine Petition gerichtet ist, prüft diese und holt, im Rahmen ihrer Kompetenzen, die erforderlichen Auskünfte ein.
2. Die anderen Behörden und ihre Dienststellen wirken im Rahmen ihrer Kompetenzen bei der Prüfung der Petition mit.
3. Eine an den Grossen Rat gerichtete Petition wird der Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission überwiesen; diese prüft sie grundsätzlich innerhalb von 5 Monaten nach Eingang und formuliert begründete Anträge. Stellt sich heraus, dass die Petition offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, so schreibt die Kommission sie ab, und teilt dies dem Verfasser der Petition mit.
4. Die Kommission überweist dem Staatsrat eine Kopie ihres Berichts an den Grossen Rat.
5. Der Grosse Rat äussert sich zu der an ihn gerichteten Petition während der Session, für die ihm die Kommission den Bericht überwiesen hat.

### **Art. 6** Entscheid {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--116.1--6}

1. Nach der Prüfung der Petition muss die Behörde:
   a) der Petition im Rahmen ihrer Kompetenzen Folge leisten;
   b) die Petition zurückweisen, oder
   c) die Petition an die zuständige Behörde weiterleiten.
2. Ist der Gegenstand der Petition zugleich Gegenstand eines Rechtsstreites oder eines Verfahrens, so wird der Entscheid bis zu dessen Beendigung aufgeschoben. Der Verfasser der Petition ist darüber zu informieren.

### **Art. 7** Antwort {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--116.1--7}

1. Die Behörde gibt dem Verfasser der Petition oder seinem Stellvertreter eine begründete Antwort.
2. Haben mehrere Personen die Petition unterzeichnet, so gibt die Behörde die Antwort dem ersten Unterzeichner bekannt, dem sie zugestellt werden kann; sie beauftragt ihn dabei, die Mitunterzeichner über die Antwort in Kenntnis zu setzen.
3. Sie gibt ihre Antwort auch denjenigen Personen bekannt, die schutzwürdige Interessen geltend machen können.

### **Art. 8** Geheimhaltung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--116.1--8}

1. Die Identität der Petitionäre darf nur dann mitgeteilt werden, wenn sie der Bekanntgabe zugestimmt haben oder ihre Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf, oder in anderen von der Datenschutzgesetzgebung vorgesehenen Fällen.
2. Wenn dem Grossen Rat eine Petition, die nicht eine persönliche Angelegenheit betrifft, unterbreitet wird, kann die Identität der Petitionäre mitgeteilt werden.

### **Art. 9** Aufhebung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--116.1--9}

1. Das Dekret vom 23. Mai 1849 über die Ausübung des Petitionsrechts ist aufgehoben.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--116.1--10}

1. Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das Datum seines Inkrafttretens fest.