122.0.31
# Reglement der Konferenz der Generalsekretäre
Vom 11.12.1990 (Stand 01.08.2023)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.0.31--1}

1. Es wird eine Konferenz der Generalsekretäre (die Konferenz) geschaffen mit dem Auftrag, als beratendes Organ des Staatsrates die Fragen zu prüfen, die die ganze Kantonsverwaltung betreffen.
2. Die Konferenz nimmt, insbesondere im Hinblick auf die Planung, die Koordination und die Realisierung, Stellung zu Vorhaben und Fragen im Zusammenhang mit:
   a) der Organisation und den Verfahren der Verwaltung;
   b) dem Personal, der Finanzverwaltung, der Informatik und der Ausrüstung;
   b1) der Informationssicherheit;
   c) der Information und den Veröffentlichungen;
   d) den Geschäften, die sämtliche Direktionen betreffen.
3. Der Staatsrat kann sie beauftragen, weitere Fragen zu prüfen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.0.31--2}

1. Die Konferenz besteht aus dem Staatskanzler als ihrem Präsidenten und den Generalsekretären der Direktionen des Staatsrates.
2. Sie tagt in der Regel einmal im Monat. Jedes Mitglied kann die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.
3. Die Staatskanzlei führt das Sekretariat.
4. Die Protokolle der Sitzungen werden den Mitgliedern des Staatsrates zugestellt.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.0.31--3}

1. Der Staatsrat und seine Mitglieder sowie die Konferenzmitglieder können die Konferenz mit einem Geschäft befassen.
2. Die zentralen Dienste der Kantonsverwaltung können die Konferenz über den Direktionsvorsteher, dem sie unterstehen, ebenfalls mit Geschäften befassen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.0.31--4}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.