122.1.3
# Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Staatsräte, der Oberamtmänner und der Kantonsrichter
(GSRG)
Vom 15.06.2004 (Stand 01.01.2022)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Begriffe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--1}

1. Als Magistratspersonen des Staates (Magistratspersonen) im Sinne dieses Gesetzes gelten die Staatsrätinnen und Staatsräte (die Staatsräte), die Richterinnen und Richter am Kantonsgericht (die Kantonsrichter) sowie die Oberamtfrauen und die Oberamtmänner (die Oberamtmänner).

### **Art. 1a** Eingetragene Partnerschaft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--1a}

1. Überlebende eingetragene Partner haben die gleiche Rechtsstellung wie der überlebende Ehegatte.

## 2 Gehalt

### **Art. 2** Staatsräte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--2}

1. Das Funktionsgehalt (das Gehalt) der Staatsräte entspricht 130 % des Höchstgehalts der allgemeinen Gehaltsskala, erhöht um das 13. Monatsgehalt.
2. Der Staatsratspräsident erhält eine Jahreszulage von 5000 Franken.
3. Der Staatsrat legt die pauschalen Repräsentations- und Reiseentschädigungen seiner Mitglieder periodisch fest.

### **Art. 3** Oberamtmänner {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--3}

1. Das Gehalt der Oberamtmänner entspricht dem in Klasse 4 Stufe 12 der Sondergehaltsskala des Staatspersonals festgesetzten Betrag, erhöht um das 13. Monatsgehalt.
2. Der Staatsrat legt die pauschalen Repräsentations- und Reiseentschädigungen für die Oberamtmänner periodisch fest.

### **Art. 4** Kantonsrichter {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--4}

1. Das Gehalt der Kantonsrichter entspricht dem in Klasse 4 Stufe 12 der Sondergehaltsskala festgesetzten Betrag, erhöht um das 13. Monatsgehalt.
2. Der Präsident des Kantonsgerichts erhält eine Jahreszulage von 3000 Franken.

### **Art. 5** Gemeinsame Bestimmung – Anpassung der Gehälter und Arbeitgeberzulagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--5}

1. Die Gehälter der Magistratspersonen werden im gleichen Verhältnis der Teuerung und der Entwicklung der Reallöhne angepasst wie die Gehälter des Staatspersonals; die Artikel 91–93 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal gelten sinngemäss.
2. Im Fall einer Änderung der Gehaltsskalen werden die Gehälter der Magistratspersonen automatisch in die ihrem bisherigen Gehalt entsprechenden Klassen und Stufen eingereiht.
3. Die Magistratspersonen haben Anspruch auf die in der Staatspersonalgesetzgebung vorgesehenen Arbeitgeberzulagen für Kinder.

### **Art. 6** Gemeinsame Bestimmung – Entschädigungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--6}

1. Die Magistratspersonen, die den Staat oder andere kantonale Interessen in Verwaltungsräten, Stiftungsräten oder anderen Exekutivorganen von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts vertreten, sind verpflichtet, dem Staat den Betrag der Entschädigungen, die sie dafür erhalten, vollumfänglich zurückzuerstatten (feste Entschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige geldwerte Vorteile oder Vorteile in Form von Beteiligungen).
2. Spesen (Reiseentschädigungen, Entschädigungen für Mahlzeiten, Übernachtungen und Material in Zusammenhang mit der Amtsausübung) sind jedoch von der Rückerstattungspflicht ausgenommen.

## 3 Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Unfall

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--7}

1. Bei Krankheit oder Unfall haben die Magistratspersonen Anspruch auf Lohngarantie während 730 Tagen nach den für das Staatspersonal vorgesehenen Modalitäten. Die Magistratspersonen beteiligen sich an der Finanzierung dieser Lohngarantie in gleichem Umfang wie das Staatspersonal. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des UVG.
2. Der Anspruch auf die Auszahlung einer Pension beginnt mit Ablauf des Leistungsanspruchs nach Absatz 1.

## 4 Berufliche Vorsorge

## 4.1 &hellip;

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--8}

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--9}

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--10}

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--11}

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--12}

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--13}

## 4.2 &hellip;

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--14}

### **Art. 15** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--15}

### **Art. 16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--16}

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--17}

### **Art. 18** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--18}

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--19}

## 4.3 &hellip;

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--20}

### **Art. 21** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--21}

### **Art. 22** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--22}

## 4.3a Staatsräte und Oberamtmänner

### **Art. 22a** Versicherung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--22a}

1. Die Staatsräte und Oberamtmänner sind bei der Pensionskasse des Staatspersonals versichert.

### **Art. 22b** Abgangsentschädigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--22b}

1. Zurücktretende oder nicht wiedergewählte Staatsräte und Oberamtmänner, die nicht in den Genuss einer Übergangsleistung gemäss Artikel 22c kommen, haben Anspruch auf ein Jahresgehalt als Abgangsentschädigung.
2. Die Entschädigung wird in Form einer auf zwölf Monate aufgeteilten Rente ausbezahlt, auf der Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden.
3. Für die Koordination gilt Artikel 22d.
4. Personen, die eine Abgangsentschädigung erhalten, bleiben bei der Pensionskasse des Staatspersonals versichert. Die Pensionskasse zahlt ihnen am Ende ihres Anschlusses die Leistungen aus, die in Anwendung der Gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge geschuldet werden.

### **Art. 22c** Übergangsleistung – Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--22c}

1. Staatsräte und Oberamtmänner, die nach dem 55. Altersjahr zurücktreten oder nicht wiedergewählt werden und die 5 Amtsjahre oder mehr geleistet haben, haben bis zum Erreichen des AHV-Alters Anspruch auf eine Übergangsleistung. Diese Leistung beträgt 6 % des letzten Gehalts pro Jahr für das erste Amtsjahr und erhöht sich bis und mit dem 5. Amtsjahr um denselben Prozentsatz; vom 6. bis zum 10. Amtsjahr wird sie um je 4 % pro Jahr und ab dem 11. Amtsjahr um weitere 2 % pro geleistetes Amtsjahr erhöht, bis zum Maximum von 60 % des letzten Gehalts.
2. Jedes angefangene Amtsjahr gilt als volles Jahr.
3. Die Übergangsleistung gilt als Gehalt. Dementsprechend werden Sozialversicherungsbeiträge darauf erhoben.
4. Bei Invalidität werden die Leistungen der Invalidenversicherung (Rente und Taggelder), anderer Sozialversicherungen oder einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge vom Betrag der Übergangsleistung abgezogen.
5. Die von dieser Bestimmung betroffenen Staatsräte und Oberamtmänner können sich statt einer Übergangsleistung für die Entschädigung nach Artikel 22b entscheiden.

### **Art. 22d** Übergangsleistung – Koordination {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--22d}

1. Die Übergangsleistung wird koordiniert mit dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Entschädigungen als Behördenmitglied, aus einer Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrente einer Vorsorgeeinrichtung oder einer öffentlichen Körperschaft, aus einer AHV-Rente, aus einer IV-Rente oder aus einer Rente aus einer anderen Sozialversicherung; von der Koordination ausgenommen sind Renteneinkünfte aus der 3. Säule.
2. Die Koordination besteht in einer entsprechenden Kürzung der Übergangsleistung, wenn diese zusammen mit einer der Einkommensquellen nach Absatz 1 mehr als 100 % des zuletzt als Staatsrat oder Oberamtmann bezogenen indexierten Gehalts beträgt.

### **Art. 22e** Übergangsleistung – Weiterführung des Versicherungsschutzes {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--22e}

1. Staatsräte und Oberamtmänner, die sich für die Übergangsleistung nach Artikel 22c entscheiden, bleiben bei der Pensionskasse des Staatspersonals versichert.
2. Die Beiträge für diesen Anschluss berechnen sich auf der Grundlage des Übergangsleistungsbetrags, nach Abzug des in Anwendung des Pensionskassenreglements festgelegten Koordinationsbetrags. Sie werden vom jeweiligen Staatsrat oder Oberamtmann und vom Staat übernommen, entsprechend den Bestimmungen über die Festsetzung des Arbeitgeber- und des Arbeitnehmeranteils an der Beitragszahlung im Gesetz über die Pensionskasse des Staatspersonals, die sinngemäss gelten.
3. Bei Eintreten eines Vorsorgefalls werden die Versicherungsleistungen in Anwendung der von dieser Einrichtung erlassenen Bestimmungen ausgezahlt.

### **Art. 22f** Übergangsleistung – Erlöschen des Anspruchs {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--22f}

1. Reduziert sich die Übergangsleistung aufgrund der Koordination während zwei aufeinanderfolgenden Jahren vollständig, so erlischt der Anspruch auf diese Leistung, und der Anschluss bei der Pensionskasse des Staatspersonals endet.

### **Art. 22g** Kumulierung der Leistungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--22g}

1. Die kumulierte Übergangsleistung als ehemaliger Staatsrat und ehemaliger Oberamtmann darf 60 % des letzten Gehalts nicht übersteigen.

### **Art. 22h** Teuerungsanpassung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--22h}

1. Die Übergangsleistungen werden nach den sinngemäss geltenden Bestimmungen des Gesetzes über die Pensionskasse des Staatspersonals dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.

### **Art. 22i** Verwaltung und Auskunftspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--22i}

1. Die Verwaltung und Auszahlung der Übergangsleistungen sowie die Zahlung des Beitragsanteils des Staates für die Staatsräte und Oberamtmänner an die Pensionskasse des Staatspersonals sind Aufgabe des für das Personalmanagement zuständigen Amts.
2. Die Anspruchsberechtigten der Leistung, die in Anwendung dieses Gesetzes gewährt werden, müssen dem für das Personalmanagement zuständigen Amt die erforderlichen Auskünfte erteilen und alle verlangten Belege einreichen, andernfalls erlischt der Leistungsanspruch.
3. Das für die direkten Steuern zuständige Amt gibt dem für das Personalmanagement zuständigen Amt auf Anfrage die Daten zum Einkommen der Anspruchsberechtigten bekannt; dabei müssen die Datenschutzvorschriften eingehalten werden.

## 4.4 Kantonsrichter

### **Art. 23** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--23}

1. Die Kantonsrichter sind bei der Pensionskasse des Staatspersonals nach der Pensions-Vorsorgeregelung versichert.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 24** Änderung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--24}

1. Das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG; SGF 122.0.1) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 25** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--25}

1. Aufgehoben werden:
   a) das Gesetz vom 26. November 1965 über die Besoldung und die Pensionen der Staatsräte und der Kantonsrichter (SGF 122.1.3);
   b) das Gesetz vom 25. September 1981 über die Besoldungen und die Pensionen der Oberamtmänner (SGF 122.3.2).

### **Art. 26** Übergangsbestimmungen – Bei Inkrafttreten des Gesetzes Pensionierte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--26}

1. Die Magistratspersonen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits pensioniert sind, unterstehen weiterhin den vor dem Inkrafttreten geltenden Bestimmungen.

### **Art. 27** Übergangsbestimmungen – Staatsräte und Oberamtmänner {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--27}

1. Die Staatsräte und Oberamtmänner, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Amt sind, unterstehen bis Ende der laufenden Legislaturperiode den vor dem Datum des Inkrafttretens geltenden Bestimmungen. Die Artikel 7, 12 und 18 dieses Gesetzes gelten für sie jedoch ab dem Inkrafttreten.
2. Ab der nächsten Legislaturperiode, das heisst ab dem 1. Januar 2007, sind die Staatsräte und Oberamtmänner nach Absatz 1 diesem Gesetz unterstellt. Der Pensionsanspruch, den sie bis dahin nach dem alten Gesetz erworben haben, ist ihnen jedoch garantiert.
3. Per 1. Januar 2007 wird der Anteil der Austrittsleistung, den die Staatsräte seit ihrem Amtsantritt mit ihren Pensionskassenbeiträgen gebildet haben, dem Staat ausbezahlt. Der allfällige Restbetrag wird zugunsten der Staatsräte in eine andere anerkannte Vorsorgeform gemäss BVG eingezahlt.
4. Per 1. Januar 2007 fallen den Oberamtmännern ihre gesamten Austrittsleistungen zu und werden ihnen ausbezahlt.

### **Art. 28** Übergangsbestimmungen – Kantonsrichter {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--28}

1. Die Kantonsrichter, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Amt sind, unterstehen weiterhin den vor dem Inkrafttreten geltenden Bestimmungen; die folgenden Absätze bleiben vorbehalten.
2. Ihr Gehalt per 1. Januar 2007 entspricht dem in Klasse 4 Stufe 9 der Sondergehaltsskala festgesetzten Betrag, erhöht um das 13. Monatsgehalt.
3. Per 1. Januar 2007 wird der Anteil der Austrittsleistung, den die Kantonsrichter seit ihrem Amtsantritt mit ihren Pensionskassenbeiträgen gebildet haben, dem Staat ausbezahlt. Der allfällige Restbetrag wird zugunsten der Kantonsrichter in eine andere anerkannte Vorsorgeform gemäss BVG eingezahlt.
4. Die Artikel 7 und 12 dieses Gesetzes gelten für sie jedoch ab dem Inkrafttreten. Ab dem 1. Januar 2007 gelten für sie auch die Artikel 10 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 3, 13 und 20.
5. Artikel 6 dieses Gesetzes mit der Änderung gemäss Gesetz vom 4. Oktober 2016 gilt für alle Kantonsrichter ab Inkrafttreten dieser Änderung.

### **Art. 28a** … (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--28a}

### **Art. 28b** Übergangsrecht zur Änderung vom 23. März 2021 – Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--28b}

1. Die Staatsräte und Oberamtmänner, die vor der Rekonstituierung des Staatsrats nach den Gesamterneuerungswahlen 2021 bereits pensioniert oder im Amt waren, unterstehen den Bestimmungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 23. März 2021 dieses Gesetzes gelten. Die Artikel 26 und 27 bleiben vorbehalten.

### **Art. 28c** Übergangsrecht zur Änderung vom 23. März 2021 – Verwaltung und Meldepflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--28c}

1. Artikel 22i Abs. 2 und 3, so wie er mit Gesetz vom 23. März 2021 geändert wurde, gilt für alle Personen, die in Anwendung dieses Gesetzes einen Leistungsanspruch haben.

### **Art. 29** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.1.3--29}

1. Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.