122.21.61
# Beschluss über die Stellung und die Aufgaben des Amtes für Drucksachen und Material
Vom 18.11.1985 (Stand 01.01.2022)

### **Art. 1** Stellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.21.61--1}

1. Das Amt für Drucksachen und Material (das Amt) ist eine Dienststelle der Staatsverwaltung. Es ist der Staatskanzlei unterstellt.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.21.61--2}

1. Die Aufgaben des Amtes sind:
   a) die Anschaffung des administrativen und technischen Büromaterials, der Büromaschinen und -geräte und der verschiedenen Büroartikel;
   b) die Bestellung oder Ausführung der Druck-, Reproduktions-, Verlags- und Buchbindereiarbeiten;
   c) die Besorgung der durch die kantonale und eidgenössische Gesetzgebung vorgeschriebenen Mikrofilmarbeiten, unter Vorbehalt von besonderen Bestimmungen, namentlich auf dem Gebiet des Grundbuchs;
   d) die Abnahme, die Kontrolle, die Lagerung und die Lieferung der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Güter;
   e) die Organisation des Unterhalts der Büromaschinen und -geräte und der Abschluss der entsprechenden Verträge;
   f) die Führung der Inventare der Büromaschinen und -geräte;
   g) die Beratung der Dienste und Anstalten bei der Wahl von Büroartikeln, -maschinen und -geräten, mit dem Zweck, die Diversifizierung zu begrenzen;
   h) …
   i) der Verkauf oder die Veräusserung der ausgedienten Büromaschinen und -geräte.
2. Das Amt achtet auf eine ausgewogene und rationelle Aufteilung der Aufträge, unter Berücksichtigung des Modells, der Lieferfrist, der Qualität und des Preises der angebotenen Güter und Dienstleistungen.
3. Es berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Äusserungen der staatlichen Dienste, Anstalten und Schulen.

### **Art. 3** Zuständigkeitsbereich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.21.61--3}

1. Die staatlichen Anstalten und Dienste sowie die kantonalen Schulen sind gehalten, die Dienste des Amtes in Anspruch zu nehmen.
2. Die Universität, die Kantonale Gebäudeversicherung, die Anstalten von Bellechasse, Grangeneuve, das freiburger spital, das Freiburger Netz für die Pflege im Bereich psychische Gesundheit und die Kantonale Sozialversicherungsanstalt sind frei in der Wahl des Materials, der Maschinen, der Geräte und der Arbeiten nach Artikel 2 Bst. a und b. Die Anforderungen der Verordnung über das Corporate Design des Staates Freiburg bleiben vorbehalten.
3. Die Bestellungen erfolgen durch das Amt, das diese Kompetenz allenfalls an die Anstalten und Schulen delegieren kann.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.21.61--4}

1. Das Amt kann seine Dienstleistungen den vom Staat subventionierten Institutionen zur Verfügung stellen.

### **Art. 5** Aufhebung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.21.61--5}

1. Das Reglement der kantonalen Materialzentrale vom 24. Februar 1967 ist aufgehoben.

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.21.61--6}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.