122.26.3
# Gesetz über das Büro und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen
Vom 06.11.2003 (Stand 01.02.2004)

### **Art. 1** Ziel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.26.3--1}

1. Der Staat sorgt dafür, dass der Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann angewendet wird, setzt sich für die Beseitigung jeglicher Form rechtlicher und tatsächlicher Diskriminierung ein und betreibt eine auf die Interessen der Familie ausgerichtete Politik.

### **Art. 2** Organe – Im Allgemeinen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.26.3--2}

1. Um diese Ziele zu erreichen, werden insbesondere folgende Organe geschaffen:
   a) ein Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen (das Büro), dessen Mitglieder vom Staatsrat angestellt werden;
   b) eine kantonale Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen (die Kommission), deren Mitglieder vom Staatsrat ernannt werden.
2. Das Büro und die Kommission sind der zuständigen Direktion administrativ zugewiesen.

### **Art. 3** Organe – Büro {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.26.3--3}

1. Das Büro hat Beratungs-, Auskunfts-, Informations-, Förderungs-, Vollzugs-, Koordinations- und Kontrollaufgaben zur Verwirklichung der Ziele nach Artikel 1.
2. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Es berät und informiert Behörden und Private über alle Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann und der Familienpolitik.
   b) Es gibt Empfehlungen ab und erstellt oder verlangt Gutachten.
   c) Es prüft die Erlasse und die Massnahmen des Staates auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann.
   d) Es erarbeitet und koordiniert zusammen mit den interessierten Kreisen Programme und Kampagnen zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann sowie einer Politik im Interesse der Familie.
   e) Es erstellt eine Dokumentation über die Gleichstellung von Frau und Mann und die Familienfragen und sorgt für ihre geeignete Verbreitung.
   f) Es arbeitet mit den Büros der anderen Kantone und des Bundes zusammen.
   g) Es arbeitet eng mit der Kommission zusammen und führt deren Sekretariat.
   h) Es erstellt jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht zuhanden des Grossen Rates.
3. Das Büro kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bei allen Dienststellen der kantonalen Verwaltung die notwendigen Auskünfte einholen und Einsicht in die Unterlagen der betreffenden Dossiers nehmen.
4. Das Arbeitsverhältnis des Personals richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

### **Art. 4** Organe – Kommission {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.26.3--4}

1. Die Kommission berät das Büro und unterstützt es in seiner Arbeit. Sie ist Bindeglied zwischen dem Büro und den interessierten Vereinigungen.
2. Sie setzt sich aus 11–15 Mitgliedern zusammen, die insbesondere die verschiedenen Organisationen vertreten, die sich für die Gleichstellung von Frau und Mann und für die Familie einsetzen.

### **Art. 5** Finanzierung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.26.3--5}

1. Das Büro und die Kommission verfügen über einen Budgetrahmen, dessen Umfang jährlich bei der Genehmigung des Voranschlags des Staats festgelegt wird. Der Budgetrahmen berücksichtigt die Entwicklung der Löhne.

### **Art. 6** Schlussbestimmung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.26.3--6}

1. Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.