122.28.16
# Verordnung über die Gebühren des Amtes für Mobilität
Vom 05.06.2012 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.28.16--1}

1. Diese Verordnung regelt die Gebühren des Amtes für Mobilität (MobA) für die Leistungen, die das Amt im Rahmen der folgenden Dossiers erbringt:
   a) Ortsplan und Detailbebauungsplan;
   a1) Agglomerationsprogramm und regionaler Richtplan;
   b) Mobilitätsinfrastrukturplan;
   c) Vorprüfungsgesuch und Baubewilligungsgesuch;
   d) …
   d1) Gemeindereglement (Polizei, Parkierung);
   e) kantonale Bewilligung für die Personenbeförderung;
   f) kantonale Bewilligung zum Bau und Betrieb von Seilbahnen und Skiliften ohne Bundeskonzession;
   g) Dossier für die Herstellung der Konformität.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.28.16--2}

1. Die vom MobA erhobenen Gebühren setzen sich zusammen aus:
   a) einer Grundgebühr;
   b) den Personalkosten gemäss durchschnittlichen Stundenkosten;
   c) den Kosten für einen Augenschein;
   d) den Kosten für die Ausarbeitung besonderer Dokumente.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.28.16--3}

1. Die Grundgebühr umfasst die Kosten für die Dossiereröffnung, für die allgemeine Verwaltung der Angelegenheit und für die Ausführung der erforderlichen Arbeiten zur Bearbeitung des Dossiers während nicht mehr als einer Arbeitsstunde.
2. Die Grundgebühr beträgt für (pro Fall):
   a) Ortsplan und Detailbebauungsplan:
   a1) Agglomerationsprogramm und regionaler Richtplan:
   b) Mobilitätsinfrastrukturplan:
   c) Vorprüfungsgesuch und Baubewilligungsgesuch:
   d) …
   e) kantonale Bewilligung für die regelmässige gewerbsmässige Personenbeförderung:
   f) kantonale Bewilligung zum Bau eines Kleinskilifts:
   g) kantonale Bewilligung zum Betrieb eines Kleinskilifts:
   h) kantonale Bewilligung zum Bau eines Skilifts:
   i) kantonale Bewilligung zum Betrieb eines Skilifts:
   j) Dossier für die Herstellung der Konformität:

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.28.16--4}

1. Für sämtliche Leistungen werden die Personalkosten auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Zeit berechnet. Dabei wird diese auf die nächste halbe Stunde aufgerundet.
2. In Abweichung vom Grundsatz nach Absatz 1 werden die Fahrkosten auf Fr. 0.74 pro Kilometer festgelegt.
3. Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt berechnet:
   a) Augenschein je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter:
   b) Koordinationssitzung je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter:
   c) Sekretariatsarbeiten:
   d) Prüfung des Dossiers durch eine technische Sachbearbeiterin oder einen technischen Sachbearbeiter:
   e) Prüfung des Dossiers durch eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder einen wissenschaftlichen Mitarbeiter:

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.28.16--5}

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.28.16--6}

1. Die für die Behandlung des Dossiers notwendigen Auslagen werden der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellt.

### **Art. 6a** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.28.16--6a}

1. Die Beträge werden jeweils am 1. Januar an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, sofern im September der Anstieg des Index seit dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2025 dieser Verordnung oder der letzten Anpassung 5 Punkte oder mehr beträgt (Referenzindex: Oktober 2025 = 107,2 Pkt.; Grundlage Dezember 2020 = 100 Pkt.).

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.28.16--7}

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.