122.70.17
# Verordnung über die Überwachung der Nutzung des Internets durch das Staatspersonal
Vom 20.08.2002 (Stand 01.02.2015)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.70.17--1}

1. Diese Verordnung regelt die Überwachung der Nutzung des Internets durch das Staatspersonal, unabhängig von der benutzten Hardware und davon, ob diese dem Arbeitgeber oder der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gehört.
2. Im Sinne dieser Verordnung umfasst die Internetnutzung die Nutzung von Internet und Intranet, einschliesslich E-Mail und Social Media.

### **Art. 2** Definitionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.70.17--2}

1. Internet bezeichnet das Netz der Netze, das alle Benutzerinnen und Benutzer vereinigt, die dasselbe Übertragungsprotokoll verwenden.
2. Intranet bezeichnet das System, das die Internetübertragungsprotokolle innerhalb einer Firma verwendet, und zwar als lokales Netzwerk oder als Fernnetz.
3. E-Mail bezeichnet die Dienstleistungen des elektronischen Versands von adressierten Nachrichten zwischen Terminals, wobei diese Nachrichten in einem «elektronischen Briefkasten» eines zentralen Computers oder auf einem Server gespeichert werden können.
4. Social Media sind auf Internet basierende elektronische Werkzeuge, die es Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, miteinander zu kommunizieren und mediale Inhalte einzeln oder in Gemeinschaft zu erstellen (soziale Netzwerke; Websites zum Austausch und zur gemeinsamen Nutzung von Inhalten wie Videos, Kenntnisse und Informationen; Blogs, Chats und Foren).

### **Art. 3** Zweck und Geltungsbereich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.70.17--3}

1. Diese Verordnung bezweckt, die missbräuchliche Internetnutzung durch die Staatsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter zu verhindern, und sie regelt die Feststellung von allfälligen Missbräuchen.
2. Sie gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates, einschliesslich derjenigen der Gerichtsbehörden und der Mitglieder des Lehrkörpers.

### **Art. 4** Grundsätze der Nutzung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.70.17--4}

1. Die Internetnutzung ist beruflichen Zwecken vorbehalten.
2. Die gelegentliche Internetnutzung einschliesslich der Nutzung von E-Mail und Social Media zu privaten Zwecken wird innerhalb der Grenzen, die sich aus der Dienstpflicht ergeben, die ganze Arbeitszeit der amtlichen Tätigkeit zu widmen, geduldet (Art. 58 Abs. 1 StPG).
3. Zu privaten Zwecken nicht erlaubt sind:
   a) …
   b) Finanztransaktionen (namentlich «Telebanking») oder die Inanspruchnahme kostenpflichtiger Sites;
   c) der Besuch von Websites mit erotischen, gewalttätigen oder rassistischen Inhalten.
4. Der Arbeitgeber kann den Zugriff auf Websites sperren, die die Informationssysteme zu stark beanspruchen.

### **Art. 5** Herunterladen von Software {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.70.17--5}

1. Für das Herunterladen von Software ist eine vorgängige Bewilligung notwendig, die vom Amt für Informatik und Telekommunikation (das Amt) oder der zuständigen Informatikstelle generell oder von Fall zu Fall erteilt wird.

### **Art. 6** Verhaltensregeln {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.70.17--6}

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verhalten sich entsprechend dem Vertrauen und Ansehen, die mit ihrer Funktion verbunden sind. Sie haben im Besonderen die Vereinbarungen und die Vorschriften über den Schutz von Personendaten und die Datensicherheit sowie diejenigen über den Urheberrechtsschutz einzuhalten.

### **Art. 7** Anonyme Kontrolle {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.70.17--7}

1. Die anonyme Kontrolle der Internetnutzung umfasst das Erstellen anonymer Statistiken (Vorgehensweise, bei der die Benutzerinnen und Benutzer nicht identifiziert werden können) über die meistbesuchten Sites, über die Anzahl der Zugriffe sowie über die insgesamt für den Besuch von Websites aufgewendete Zeit und den Umfang des E-Mail-Verkehrs.
2. Das Amt führt unter Einhaltung der Bestimmungen der Gesetzgebung über den Datenschutz in regelmässigen Abständen anonyme Kontrollen durch. In den Sektoren, die nicht der Kontrolle durch das Amt unterstehen, werden die anonymen Kontrollen von den zuständigen Informatikstellen durchgeführt, die bei Bedarf das Amt beiziehen.
3. Die Ergebnisse der anonymen Kontrollen werden vierteljährlich der Direktion und der Chefin oder dem Chef der Verwaltungseinheit übermittelt.

### **Art. 8** Personenbezogene Kontrollen – Grundsätze {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.70.17--8}

1. Ergeben die anonymen Kontrollen oder andere Feststellungen Hinweise auf eine missbräuchliche Internetnutzung, so können personenbezogene Kontrollen durchgeführt werden.
2. Als Hinweis auf eine missbräuchliche Internetnutzung gilt eine im Verhältnis zu den zu erledigenden Arbeiten abnorm lange Verweildauer im Internet, der häufige Besuch von Websites, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der ausgeübten Funktion stehen, oder der Besuch verbotener Websites.
3. Bei der Nutzung von E-Mail beschränkt sich die Kontrolle auf die Anzahl verschickter und erhaltener E-Mails, die Adresselemente sowie die Art und den Umfang der angehängten Dateien. Der Inhalt der Mails wird nicht kontrolliert.

### **Art. 9** Personenbezogene Kontrollen – Zuständige Instanzen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.70.17--9}

1. Die personenbezogenen Kontrollen werden von der Direktion oder von der Chefin beziehungsweise vom Chef der Verwaltungseinheit angeordnet.
2. Die Kontrollen werden vom Amt oder von der zuständigen Informatikstelle durchgeführt.

### **Art. 10** Personenbezogene Kontrollen – Massnahmen bei Missbrauch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.70.17--10}

1. Wenn sich herausstellt, dass bei der Internetnutzung eine Dienstpflicht verletzt wurde, ergreift die Chefin oder der Chef der Verwaltungseinheit oder falls nötig die Direktion nach Anhören der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entsprechend der Gesetzgebung über das Staatspersonal die angemessenen Massnahmen.

### **Art. 11** Personenbezogene Kontrollen – Aufbewahrung und Bearbeitung der Daten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.70.17--11}

1. Das Amt oder die zuständige Informatikstelle sowie die Direktion und die Chefin oder der Chef der Verwaltungseinheit können die Daten der personenbezogenen Kontrollen während sechs Monaten aufbewahren. Anschliessend werden diese Daten vernichtet.
2. Vorbehalten bleibt die Aufbewahrung dieser Daten im Dossier eines Administrativ- oder Disziplinarverfahrens.

### **Art. 12** Personenbezogene Kontrollen – Datenschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.70.17--12}

1. Das Bearbeiten von Daten im Rahmen von personenbezogenen Kontrollen unterliegt der Gesetzgebung über den Datenschutz.

### **Art. 13** Vollzug und Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.70.17--13}

1. Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt, die am 1. Oktober 2002 in Kraft tritt.