122.70.72
# Verordnung über Massnahmen für mehr Praktikumsplätze in der Kantonsverwaltung und für die Integration von jungen Stellensuchenden in die Arbeitswelt
Vom 18.01.2005 (Stand 01.09.2009)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.70.72--1}

1. Zweck dieser Verordnung ist es, den Rahmen für Massnahmen zur vermehrten Schaffung von Praktikumsplätzen in der Kantonsverwaltung und für die Integration von jungen Stellensuchenden in die Arbeitswelt zu schaffen.
2. Diese Massnahmen bestehen:
   a) in einem Konzept, das der Staatsrat zur Umsetzung der Massnahmen zur Förderung der Schaffung von Praktikumsplätzen in der Kantonsverwaltung und zur Integration von jungen Stellensuchenden in die Arbeitswelt beschliesst;
   b) in Weisungen des Amtes für Personal und Organisation (POA) für Praktika, die weder in der Arbeitslosengesetzgebung noch in speziellen Vorschriften geregelt sind;
   c) in der Schaffung einer neuen, der Finanzdirektion zugewiesenen Budgetrubrik 3775/301.139, die vorrangig der befristeten und nicht im ordentlichen Stellenbestand berücksichtigten Anstellung junger Stellensuchender und in zweiter Linie der Finanzierung der Praktika dient.

### **Art. 2** Konzept {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.70.72--2}

1. Das Konzept zur Umsetzung der Massnahmen zur Förderung der Schaffung von Praktikumsplätzen in der Kantonsverwaltung und zur Integration von jungen Stellensuchenden in die Arbeitswelt soll:
   a) die verschiedenen Praktikumsarten unterscheiden und die jeweiligen Grundsätze festlegen;
   b) die Grundsätze für die befristete Anstellung junger Stellensuchender umschreiben;
   c) die Grundsätze für den Informationsaustausch und die Kommunikation mit den Verwaltungseinheiten festsetzen;
   d) die Grundsätze für die Verwaltung der Budgetrubrik 3775/301.139 aufstellen.

### **Art. 3** Weisungen des POA für Praktika {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.70.72--3}

1. Die Weisungen für Praktika entsprechen den folgenden Grundsätzen:
   a) Die Praktikantinnen und Praktikanten zählen nicht zum ordentlichen Personalbestand.
   b) Es wird unterschieden zwischen bezahlten und unbezahlten Praktika.
   c) Der vom Arbeitgeber Staat bezahlte monatliche Praktikumslohn beträgt höchstens 4000 Franken für ein Vollzeitpraktikum.
   d) Bei einem unbezahlten Praktikum kann der Praktikantin oder dem Praktikanten bei entsprechend guter Arbeit eine einmalige Prämie im Betrag von bis zu 600 Franken gewährt werden.
   e) Die Praktikumskosten zu Lasten des Arbeitgebers Staat werden in erster Linie der Kostenstelle der betreffenden Verwaltungseinheit oder Direktion belastet und in zweiter Linie und je nach verfügbarem Betrag der zentralen Budgetrubrik 3775/301.139.
   f) Die Beträge nach den Buchstaben c und d werden von der Finanzdirektion und auf Antrag des POA periodisch der Teuerung angepasst.

### **Art. 4** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.70.72--4}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.