122.72.16
# Beschluss über die Weitergewährung der Zulage für unterhaltspflichtige Mitarbeiter in Härtefällen
Vom 26.11.1991 (Stand 01.01.2003)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.72.16--1}

1. Dieser Beschluss ist auf die verheirateten Mitarbeiter anwendbar, die vor dem 1. Januar 1992 angestellt wurden und deren Zulage für unterhaltspflichtige Mitarbeiter gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 8. November 1991 über Massnahmen zur Verbesserung des Finanzhaushaltes des Staates aufgehoben wird.

### **Art. 2** Voraussetzungen für die Weitergewährung der Zulage für unterhaltspflichtige Mitarbeiter {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.72.16--2}

1. Die Zulage für unterhaltspflichtige Mitarbeiter wird auf Antrag des Mitarbeiters weiterhin gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
   a) Das Gehalt des Mitarbeiters ist gleich oder liegt unter dem Höchstbetrag der Klasse 10 der Gehaltsskala (13. Monatsgehalt nicht inbegriffen).
   b) Der Ehegatte des Mitarbeiters ist mindestens 45 Jahre alt, übt keine Erwerbstätigkeit aus und bezieht keine Invalidenrente.
   c) Das Gesuch um Weitergewährung der Zulage wurde vor dem 31. Dezember 1993, spätestens jedoch innert drei Monaten nach der Aufhebung der Zulage eingereicht.

### **Art. 3** Verfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.72.16--3}

1. Der Mitarbeiter reicht sein Gesuch um Weitergewährung der Zulage schriftlich beim Amt für Personal und Organisation ein.
2. Er legt dem Gesuch sämtliche Belege bei, die zur Bestätigung seines Anspruchs erforderlich sind, namentlich jene in bezug auf das Alter und die Erwerbstätigkeit des Ehegatten.
3. Das Amt für Personal und Organisation gibt seine Stellungnahme zuhanden des Staatsrates ab, der über die Weitergewährung der Zulage entscheidet.

### **Art. 4** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.72.16--4}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. März 1992 in Kraft.
2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.