122.72.24
# Beschluss über das System zur Bewertung der Funktionen des Staatspersonals
Vom 29.06.1999 (Stand 01.01.2003)

### **Art. 1** Funktionsbewertungssystem {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.72.24--1}

1. Die im Dienst des Staates oder seiner Anstalten ausgeübten Funktionen werden nach dem Funktionsbewertungssystem Evalfri bewertet.
2. Die Bewertungskriterien beziehen sich auf den intellektuellen, den psychosozialen und den physischen Bereich sowie auf den Bereich der Verantwortung der jeweiligen Funktion. Die einzelnen Bereiche werden anhand eines Bewertungsschlüssels nach Anforderungen und Belastungen bewertet.
3. Der intellektuelle Bereich wird mit 58 %, der psychosoziale Bereich mit 17 %, der physische Bereich mit 8 % und der Bereich der Verantwortung mit 17 % gewichtet.

### **Art. 2** Veröffentlichung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.72.24--2}

1. Die Bewertungskriterien und der Bewertungsschlüssel sind in einer vom Staatsrat verabschiedeten Tabelle aufgeführt, die als Sonderpublikation herausgegeben wird.
2. Das Bewertungssystem sowie ein erläuternder Kommentar dazu werden den Direktionen, Dienststellen und Anstalten sowie dem Personal von der Kommission für die Bewertung und Einreihung der Funktionen in Zusammenarbeit mit dem Amt für Personal und Organisation zugänglich gemacht.

### **Art. 3** Datenschutz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.72.24--3}

1. Bei der Bearbeitung der im Rahmen von Evalfri verwendeten Fragebogen werden die Datenschutzbestimmungen eingehalten.

### **Art. 4** Änderung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.72.24--4}

1. Das Reglement vom 11.Juni 1991 über das Verfahren zur Bewertung und Einreihung der Funktionen des Staatspersonals (SGF 122.72.22) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 5** Inkrafttreten und Veröffentlichung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.72.24--5}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
2. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.