122.72.26
# Verordnung über die Wahrung des Lohnbesitzstands bei tieferer Einreihung einer Funktion
Vom 17.04.2007 (Stand 01.05.2007)

### **Art. 1** Festsetzung des neuen Gehalts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.72.26--1}

1. Wird eine Funktion in eine tiefere Gehaltsklasse eingereiht, so wird das Gehalt der Funktionsinhaberin oder des Funktionsinhabers in der neuen Gehaltsklasse auf der dem bisherigen Gehalt am nächsten liegenden höheren Gehaltsstufe festgesetzt.
2. Liegt das bisherige Gehalt über dem Höchstgehalt der neuen Gehaltsklasse, so wird das Gehalt der Funktionsinhaberin oder des Funktionsinhabers auf der höchsten Gehaltsstufe der neuen Klasse festgesetzt und ihr oder ihm eine Besitzstandentschädigung ausgerichtet.

### **Art. 2** Betrag der Besitzstandentschädigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.72.26--2}

1. Der Betrag der Besitzstandentschädigung entspricht der Differenz zwischen dem bisherigen Jahresgehalt, erhöht um das 13. Monatsgehalt, und dem neuen Gehalt, erhöht um das 13. Monatsgehalt, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinreihung.
2. Die Entschädigung wird monatlich ausbezahlt und entspricht einem Zwölftel des nach Absatz 1 berechneten Betrags.
3. Die Entschädigung wird nicht an die Teuerung angepasst.
4. Sie ist bei der Pensionskasse des Staatspersonals versichert.

### **Art. 3** Dauer der Gewährung der Besitzstandentschädigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.72.26--3}

1. Die Besitzstandentschädigung wird für die Dauer von mindestens fünf Jahren ab Inkrafttreten der Neueinreihung gewährt.
2. Nach fünf Jahren wird die Besitzstandentschädigung nur noch bis zum Betrag von 5 % des um das 13. Monatsgehalt erhöhten Grundgehalts weiter ausbezahlt.
3. Ist die Empfängerin oder der Empfänger der Entschädigung nach Ablauf dieser fünf Jahre 55 Jahre alt oder älter, so wird die gesamte Entschädigung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses weiter ausbezahlt.

### **Art. 4** Ergänzende Vorschriften {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.72.26--4}

1. Bei Beförderung oder Stellenwechsel wird die Besitzstandentschädigung aufgehoben. Bei der Festsetzung des neuen Gehalts, die nach den Artikeln 107-109 des Reglements vom 17. Oktober 2002 über das Staatspersonal (StPR) erfolgt, wird diese Entschädigung nicht berücksichtigt. Erreicht jedoch das neue Gehalt bei einer Beförderung das bisherige Gehalt plus Besitzstandentschädigung nicht, so wird die Entschädigung bis zum Differenzbetrag weiter ausbezahlt.
2. Bei Wiederanstellung in der gleichen Funktion nach mehr als einem Jahr Unterbruch oder nach einem unbezahlten Urlaub von mehr als einem Jahr wird die Besitzstandentschädigung aufgehoben.

### **Art. 5** Übergangsrecht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.72.26--5}

1. Die Artikel 1-4 gelten auch für die Besitzstandentschädigungen, die nach der Bewertung gewisser Funktionen vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt worden sind. Diese Entschädigungen werden jedoch bis zum Ablauf der fünf Jahre weiter an die Teuerung angepasst.

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.72.26--6}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.