122.93.12
# Reglement betreffend die Kommission für Grundstückerwerb
Vom 28.12.1984 (Stand 01.01.2024)

## 1 Organisation

### **Art. 1** Statut {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.93.12--1}

1. Die Kommission für Grundstückerwerb (die Kommission) schätzt die Grundstücke und Rechte, die für die Verwirklichung von Projekten und die Erfüllung von anderen Aufgaben des Staates erforderlich sind. Ausgenommen sind Projekte und Aufgaben, für die das Amt für Wald und Natur zuständig ist.
2. Sie ist der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (die Direktion) administrativ zugewiesen.

### **Art. 2** Zusammensetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.93.12--2}

1. Die Kommission besteht aus höchstens dreizehn Mitgliedern, darunter:
   a) Vertreterinnen oder Vertreter der verschiedenen landwirtschaftlichen Betriebsformen;
   b) Vertreterinnen oder Vertreter des Bau- und Raumplanungswesens und der Immobilienbranche;
   c) mindestens eine Juristin oder ein Jurist;
   d) Vertreterinnen oder Vertreter von Grangeneuve und des Tiefbauamts.
2. Die Vertreterinnen oder die Vertreter der Verwaltung sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, an denen Probleme ihrer Dienststelle behandelt werden.

### **Art. 3** Ernennung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.93.12--3}

1. Der Staatsrat ernennt die Mitglieder und die Sekretärin oder den Sekretär der Kommission. Er bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten.
2. Die Kommission bestimmt ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsidenten selbst.

### **Art. 4** Dauer und Entlöhnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.93.12--4}

1. Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder ist durch das Gesetz, das die Dauer der öffentlichen Nebenämter regelt, bestimmt.
2. Die Mitglieder werden gemäss der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.

### **Art. 5** Büro {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.93.12--5}

1. Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die Sekretärin oder der Sekretär bilden das Kommissionsbüro.

### **Art. 6** Sekretär {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.93.12--6}

1. Die Sekretärin oder der Sekretär ist, Ausnahmen vorbehalten, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Staats, die oder der verwaltungsmässig der Direktion durch eine ihrer Dienststellen unterstellt ist.

## 2 Zuständigkeitsbereich

### **Art. 7** Allgemeine Kompetenzen der Kommission {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.93.12--7}

1. Die Kommission erfüllt die Aufgaben, die das Gesetz in ihren Zuständigkeitsbereich legt, insbesondere diejenigen, die ihr das Mobilitätsgesetz und das Reglement über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen anvertrauen, sowie gleich geartete Aufgaben, die ihr der Staat durch seine Direktionen und Dienststellen überträgt.
2. Im Rahmen ihrer Befugnisse:
   a) setzt sie, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Staatsrat, die Kauf-, Verkauf- und Mietbedingungen fest und, sofern rechtlich keine gegenteilige Verfügung besteht, die Entschädigungen bezüglich der Sachen, die sie behandelt;
   b) unterbreitet sie Vorschläge betreffend den Erwerb von Grundstücken, die Zweckmässigkeit von Landumlegungen und die Wahl der Grundstücke, die für Ersatzaufforstungen zu bestimmen sind;
   c) kann sie eingeladen werden, ihre Meinung über die Zweckmässigkeit der Einleitung eines Enteignungsverfahrens zu äussern;
   d) macht sie Vorschläge zur Höhe der Mehrwertabgabe gemäss Artikel 20 des Gesetzes vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen.

### **Art. 8** Besondere Kompetenzen der Kommission {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.93.12--8}

1. Die Kommission kann Sonderaufträge betreffend Grundstückprobleme der Eidgenossenschaft, der Gemeinden, der Pfarreien oder anderer Vereinigungen und Institutionen öffentlichen Rechts entgegennehmen.
2. Für die Ausführung solcher Aufträge erhebt sie [die Kommission] Gebühren und Honorare gemäss einem vom Staatsrat festgesetzten Tarif.

### **Art. 8bis** Rechnungstellung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.93.12--8bis}

1. Die Rechnungen für die Gebühren und Honorare, die für die Aufträge nach Artikel 8 Abs. 1 erhoben werden, werden direkt nach Abschluss des Auftrags erstellt.
2. Die Kommission kann vor der Ausführung eines Auftrags eine Anzahlung verlangen.

### **Art. 9** Unterkommissionen und Experten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.93.12--9}

1. Die Kommission kann die Untersuchung von besonderen Problemen Unterkommissionen anvertrauen, die sie bezeichnet. Die Entscheide fallen jedoch in die Zuständigkeit der Gesamtkommission.
2. Wenn nötig, kann sie ebenfalls unter den gleichen Bedingungen selbständige Experten beiziehen.

### **Art. 10** Zuständigkeitsbeschränkung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.93.12--10}

1. Die Kommission spricht sich nicht über Rechtsfragen aus und trifft bei Streitsachen keinen Entscheid.
2. Wenn sie als beratendes Organ angerufen wird, kann sie jedoch die Grundsätze bekanntgeben, die ihr zur Formulierung von Bewertungen oder Entscheiden dienen.
3. …

### **Art. 11** Unterschrift {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.93.12--11}

1. Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, mit der Sekretärin oder dem Sekretär, unterzeichnen die Korrespondenz und die wichtigen Dokumente.

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.93.12--12}

### **Art. 13** Jahresbericht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.93.12--13}

1. Die Kommission erstattet dem Staatsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

### **Art. 14** Aufgaben des Büros {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.93.12--14}

1. Das Büro:
   a) leitet die Tätigkeit der Kommission und des Sekretariates;
   b) bereitet das Budget zuhanden der Direktion vor;
   c) erstellt die jährlichen Berichte und Abrechnungen;
   d) bestimmt die Vertretungsart der Kommission bei den Behörden und bei Dritten.

### **Art. 15** Aufgaben der Sekretärin oder des Sekretärs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.93.12--15}

1. Die Sekretärin oder der Sekretär übernimmt die Verantwortung für folgende Aufgaben:
   a) Sie oder er nimmt die Aufträge entgegen und bereitet das Dossier zuhanden der Kommission vor.
   b) Sie oder er beruft die Mitglieder zu den Kommissionssitzungen und die in die Delegationen der Kommission ernannten Personen ein.
   c) Sie oder er führt das Sitzungsheft der Kommission und ihrer Delegationen, wobei sie oder er den Auftrag, die bei einer Ortsbesichtigung festgestellten Elemente, die verwendeten Grundlagen und Unterlagen sowie die Schlussfolgerungen festhält.
   d) Sie oder er verfasst das Protokoll der Sitzungen der Kommission und ihrer Delegationen gestützt auf das Sitzungsheft.
   e) Sie oder er bewahrt das laufende Archiv und das Zwischenarchiv und die für die Arbeit der Kommission notwendigen Unterlagen auf.
   f) Sie oder er führt einen Katalog der Grundstückpreise, der Entschädigungen und der Bedingungen des Immobilienhandels.
   g) Sie oder er unternimmt alle für die Arbeit der Kommission zweckdienlichen Schritte.
   h) Sie oder er verfasst und verschickt die laufende Korrespondenz der Kommission.
   i) Sie oder er verfolgt die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, vergleicht sie mit dem Budget der Kommission und informiert das Büro darüber.
2. Sie oder er kann mit anderen Aufgaben, die im Zusammenhang mit ihrer oder seiner Tätigkeit stehen, beauftragt werden.

## 3 Schlussbestimmungen

### **Art. 16** Programm {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.93.12--16}

1. Die Direktionen, die Dienststellen und die anderen Auftraggeber, welche die Kommission regelmässig in Anspruch nehmen, übergeben dieser ihr Programm wenn möglich anfangs des Kalenderjahres.

### **Art. 17** Meinungsverschiedenheiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.93.12--17}

1. Meinungsverschiedenheiten zwischen der Kommission und den Dienststellen des Staates werden, falls keine Einigung zustande kommt, durch den Staatsrat entschieden.

### **Art. 18** Aufhebungsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.93.12--18}

1. Der Beschluss vom 25. November 1974 über die Bildung der Kommission für Grundstückerwerb, wie auch seine Beilagen, sind aufgehoben.

### **Art. 19** Inkrafttretung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.93.12--19}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.