122.93.16
# Tarif der Gebühren und Honorare der Kommission für Grundstückerwerb
Vom 16.09.1996 (Stand 01.01.2012)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.93.16--1}

1. Die von der Kommission für Grundstückerwerb erhobenen Gebühren umfassen:
   a) die Gebühren in der Höhe von 100 Franken für die Eröffnung eines Dossiers;
   b) die den Kommissionsmitgliedern ausgerichteten Entschädigungen, die sich nach Zeitaufwand berechnen;
   c) die übrigen Auslagen, insbesondere die Kosten für Expertisen.
2. Die Entschädigungen werden gemäss der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates festgesetzt.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.93.16--2}

1. Die Gebühren sowie die Entschädigungen für Reiseauslagen können gekürzt oder erlassen werden, wenn:
   a) die Zahlung mit einer zu grossen Härte verbunden wäre;
   b) andere besondere Gründe dies rechtfertigen, insbesondere wenn das Gesuch hauptsächlich in einem öffentlichen Interesse gestellt wurde.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.93.16--3}

1. Die Honorare, die im Rahmen eines der Kommission für Grundstückerwerb erteilten Auftrags erhoben werden, belaufen sich auf 100 Franken pro Arbeitsstunde des Sekretärs. Die Arbeiten zur Eröffnung eines Dossiers sind davon ausgenommen.
2. Die Honorare werden alle zwei Jahre der Entwicklung der Lebenskosten angepasst.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.93.16--4}

1. Der Tarif vom 14. Januar 1992 der Gebühren und Honorare der Kommission für Grundstückerwerb (SGF 122.93.16) wird aufgehoben.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.93.16--5}

1. Dieser Tarif tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.
2. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.