122.98.11
# Beschluss über die Zuteilung und die Verwaltung von Parkplätzen für Personenwagen
Vom 12.07.1991 (Stand 01.02.2022)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.98.11--1}

1. Dieser Beschluss regelt die Zuteilung und die Verwaltung von Parkplätzen für die Mitarbeiter des Staates, die Studenten der öffentlichen kantonalen Anstalten oder Dritte.
2. Die Plätze werden von jeder Direktion und der Staatskanzlei zugeteilt und vom Hochbauamt verwaltet. Die Zuteilung und Verwaltung von staatseigenen Parkplätzen für Dritte ist Sache des Hochbauamts. Die Bestimmungen über die Staatskanzlei gelten sinngemäss für das Sekretariat des Grossen Rates.
3. Die Anstalten des Staates regeln die Zuteilung und die Verwaltung von Parkplätzen im Sinne dieses Beschlusses; dabei hören sie vorgängig die Direktion an, der sie unterstellt sind. Ihre Anordnungen bedürfen der Genehmigung der Direktion.
4. Die Anstalten des Staates sind in Artikel 2 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal aufgezählt. Dazu gehören ferner die weiteren Ausbildungsanstalten, die vom Staat abhängen.
5. Der Beschluss findet ebenfalls für den Gerichtsbereich Anwendung.

### **Art. 2** Erstellen und Mieten von Parkplätzen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.98.11--2}

1. Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt ist beauftragt, Parkplätze zu erstellen oder zu mieten, die der kantonalen Verwaltung und den Anstalten zur Verfügung gestellt werden.

### **Art. 3** Gesuche für Parkplätze {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.98.11--3}

1. Der Mitarbeiter unterbreitet sein schriftliches Gesuch entweder der Staatskanzlei, seiner Direktion oder der Anstalt, der er angehört.
2. Dritte richten ihr Gesuch an das Hochbauamt.

### **Art. 4** Kriterien der Zuteilung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.98.11--4}

1. Niemand hat Anspruch auf einen Parkplatz.
2. Mitarbeiter, denen genügende öffentliche Transportmittel zur Verfügung stehen, um sich zur Arbeit zu begeben, insbesondere diejenigen, die am Arbeitsort wohnen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Parkplatz, ausser wenn sie ihr Fahrzeug regelmässig für die Ausübung ihres Berufes benützen müssen.
3. Die Parkplätze werden in folgender Reihenfolge zugeteilt an:
   a) Magistraten;
   b) Mitarbeiter, die ihr Fahrzeug regelmässig aus dienstlichen Gründen benützen und eine Strecke von jährlich mindestens 1000 km zurücklegen;
   c) behinderte Mitarbeiter und Studenten, die auf ihr Privatfahrzeug angewiesen sind;
   d) Mitarbeiter, die ihr Fahrzeug gelegentlich aus dienstlichen Gründen benützen;
   e) Mitarbeiter und Studenten, denen für ihren Arbeitsweg unter Berücksichtigung ihres Arbeits- oder Studienstundenplanes keine genügenden öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen;
   f) andere Mitarbeiter und Studenten sowie Dritte.

### **Art. 5** Bedingungen für das Parkieren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.98.11--5}

1. Ohne Bewilligung der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei darf ein Parkplatz grundsätzlich nur von einer einzigen Person benützt werden. Den Personen, für die die Zuteilungskriterien b, d und e zutreffen, können Gemeinschaftsparkplätze zugewiesen werden. Es ist verboten, den zugewiesenen Platz einer Drittperson zu überlassen, ausser für einen begrenzten Zeitraum wie Ferien, Wiederholungskurs, Mutterschaftsurlaub.
2. Der Inhaber einer Bewilligung erhält einen Parkausweis, der sichtbar im Fahrzeug anzubringen ist.

### **Art. 6** Parkgebühren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.98.11--6}

1. Die Personen nach Artikel 4 Abs. 3 Bst. a, b, d und e bezahlen für einen gedeckten Parkplatz eine monatliche Miete von 93 Franken.
2. …
3. Die Personen nach Artikel 4 Abs. 3 Bst. f bezahlen für einen gedeckten Platz eine Miete, die dem Selbstkostenpreis entspricht. Diese Miete wird vom Hochbauamt festgelegt.
3bis Die Personen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. a, b, d, e und f bezahlen für einen ungedeckten Parkplatz im Raum Grossfreiburg eine monatliche Miete von 35 Franken. Werden für einen bestimmten Standort viel mehr Parkbewilligungen erteilt, als Parkplätze zur Verfügung stehen, so kann die individuelle Abgabe pro Parkplatz gesenkt werden. Die jährlichen Gebühreneinnahmen müssen jedoch pro Parkplatz mindestens 396 Franken betragen.
4. Je nach Verfügbarkeit und nach einem zu vereinbarenden Tarif können Parkplätze während der Nacht und an arbeitsfreien Tagen an Mitarbeiter, Studenten und Dritte vermietet werden.
5. Diese Tarife werden regelmässig der Teuerung angepasst.
6. Für die Mitarbeiter werden die Gebühren vom Monatsgehalt abgezogen oder in Rechnung gestellt.
7. Für Drittpersonen werden sie vom Hochbauamt erhoben.
8. Die Gebühren werden auch bei einer Abwesenheit infolge von Ferien, Krankheit, Unfall oder Militärdienst geschuldet.

### **Art. 7** Ende, Änderung und Entzug {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.98.11--7}

1. Die Bewilligung erlischt, wenn der Inhaber darum nachsucht oder das Dienstverhältnis aufgelöst wird.
2. Die Bewilligung kann geändert oder entzogen werden, wenn der Grund zur Parkplatzzuteilung nicht mehr besteht, wenn wiederholt Missbrauch getrieben wurde oder wenn mehr Parkplätze benötigt werden als verfügbar sind.
3. Das Ende, die Änderung oder der Entzug der Bewilligung wird wirksam auf Ende des Monats, der auf das Gesuch des Inhabers oder den Entscheid der betreffenden Direktion oder der Kanzlei folgt, oder auf das Ende des Dienstverhältnisses.
4. Der Inhaber hat der betreffenden Direktion oder der Kanzlei jede Änderung der Umstände anzuzeigen, die für die Zuteilung eines Parkplatzes entscheidend waren. Die Direktion oder die Kanzlei trifft nötigenfalls einen neuen Entscheid, den sie dem Hochbauamt und dem Amt für Personal und Organisation mitteilt.

### **Art. 8** Blaue Zone, Parkuhr {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.98.11--8}

1. Den Mitarbeitern ist es nicht gestattet, ihren Arbeitsort zu verlassen, um ihr in der Blauen Zone oder in der Zone mit Parkuhren geparktes Fahrzeug umzuparkieren.
2. Umparkieren bei Dienstfahrten bleibt vorbehalten.

### **Art. 9** Kontrolle {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.98.11--9}

1. Das Hochbauamt ist mit der Kontrolle der Parkplätze beauftragt. Bei Zuwiderhandlungen trifft es die erforderlichen Massnahmen. Wenn nötig informiert es seine Direktion oder den Staatsrat oder bittet sie zuvor um Stellungnahme.

### **Art. 10** Einsprachen und Beschwerden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.98.11--10}

1. Die Verweigerung einer Zuteilung, die Änderung oder der Entzug einer Parkplatzbewilligung können mit einer Einsprache an die verfügende Behörde innert 30 Tagen seit Mitteilung angefochten werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Drittpersonen.
2. Der Einspracheentscheid kann mit einer vorgängigen Beschwerde an den Staatsrat angefochten werden.

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.98.11--11}

1. Der Beschluss vom 7. November 1989 über die Zuteilung und die Verwaltung von Parkplätzen für Personenwagen wird aufgehoben.
2. Dieser Beschluss tritt am 1. August 1991 in Kraft.
3. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.