129.3.1
# Dekret betreffend die Festsetzung der Rangordnung der obersten Behörden bei öffentlichen Feierlichkeiten
Vom 27.05.1836 (Stand 01.01.2008)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--129.3.1--1}

1. Bei den öffentlichen Feierlichkeiten, welchen die ersten Staatsbehörden beiwohnen, nehmen diese unter sich den Rang ein, so wie er ihnen durch die verfassungsmässige Ordnung der Gewalten angewiesen ist, nämlich:
   a) der Grosse Rat;
   b) der Staatsrat;
   c) das Kantonsgericht;
   d) …
2. Jeder dieser Behörden folgen die durch die bestehenden Reglemente dazu bestimmten Dienstleute nach.