129.3.21
# Beschluss betreffend die Festsetzung des Rangs der untergeordneten Behörden bei den öffentlichen Feierlichkeiten
Vom 08.10.1832 (Stand 01.01.2011)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--129.3.21--1}

1. In allen Bezirken des Kantons ist der Rang unter den vollziehenden, richterlichen und Polizeibehörden folgendermassen festgesetzt:
   a) der Oberamtmann;
   b) dessen Statthalter;
   c) die Mitglieder des Bezirksgerichts;
   d) die Friedensrichter;
   e) die Mitglieder der Gemeinderäte.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--129.3.21--2}

1. In der Stadt Freiburg nimmt der Staatsanwalt den Rang unmittelbar nach dem Kantonsgericht ein.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--129.3.21--3}

1. Durch gegenwärtigen Beschluss wird an dem Beschlusse vom 7. Brachmonat (Juni) 1805, in Betreff des Rangs der im Militärdienste stehenden Offiziere bei den öffentlichen Feierlichkeiten in der Stadt Freiburg nichts abgeändert.