129.4.11
# Beschluss über die Ausweise für Magistraten und Mitarbeiter des Staates
Vom 08.07.1986 (Stand 01.01.2011)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--129.4.11--1}

1. Für die Magistraten und Mitarbeiter des Staates Freiburg werden Ausweise ausgestellt.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--129.4.11--2}

1. Der Ausweis dient dazu, den Inhaber gegenüber Behörden und Drittpersonen zu identifizieren.
2. Er verleiht keine Rechte.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--129.4.11--3}

1. Der Ausweis wird im Kreditkartenformat herausgegeben.
2. Er enthält in französischer und deutscher Sprache mindestens die folgenden Angaben und Kennzeichen:
   a) das Staatswappen und den Schriftzug «Staat Freiburg - Ausweis»;
   b) den Namen, den Vornamen, die Funktion, die Fotografie und die Unterschrift des Inhabers sowie die Beglaubigung durch den Staatskanzler.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--129.4.11--4}

1. Den Ausweis erhalten von Amtes wegen:
   a) die Staatsräte, der Staatskanzler und der Vizekanzler;
   abis) der Generalsekretär des Grossen Rates;
   b) der Staatsschatzverwalter;
   c) …
   d) die Oberamtmänner;
   e) die Dienstchefs der kantonalen Verwaltung;
   f) die Direktoren und die Verwalter der staatlichen Anstalten;
   g) die Richter und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts;
   h) der Generalstaatsanwalt, die Staatsanwälte, die Präsidenten der Bezirksgerichte, der Präsident des Wirtschaftsstrafgerichts, die Zwangsmassnahmenrichter, die Präsidenten der Mietgerichte, die Präsidenten der Arbeitsgerichte sowie die Präsidenten des Jugendstrafgerichts.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--129.4.11--5}

1. Auf Gesuch kann weiteren Mitarbeitern des Staates ein Ausweis abgegeben werden.
2. Das Gesuch ist über die Direktion an die Staatskanzlei zu richten. Diese entscheidet über die Erteilung.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--129.4.11--6}

1. Die Staatskanzlei stellt die Ausweise aus. Sie führt die Kontrolle der Ausweise.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--129.4.11--7}

1. Scheidet ein Inhaber eines Ausweises aus seiner Funktion aus, so muss er seinen Ausweis der Staatskanzlei zurückgeben.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--129.4.11--8}

1. Der Staatsrat entzieht den Ausweis dem Mitarbeiter, der ihn missbraucht.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--129.4.11--9}

1. Die Kosten für die Ausstellung des Ausweises werden in den jeweiligen Voranschlag der Staatskanzlei aufgenommen.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--129.4.11--10}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
2. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.