130.421
# Richtlinien des Kantonsgerichts über die Vorarchivierung von Gerichtsakten und deren Ablieferung an das Staatsarchiv
Vom 25.09.2000 (Stand 01.01.2022)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Definitionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--130.421--1}

1. Die Vorarchivierungsdossiers bestehen aus Dokumenten, die keinen unmittelbaren Nutzen mehr haben und von den Organen, Dienststellen und Anstalten an einem geeigneten Ort aufbewahrt werden müssen.
2. Die Archivierungsdossiers bestehen aus vorarchivierten Dokumenten, die offensichtlich keinen praktischen Nutzen mehr haben, deren allfällige (in diesen Richtlinien festgesetzten) Aufbewahrungsfristen verstrichen sind und die vom Staatsarchiv aufbewahrt werden.

### **Art. 2** Gegenstand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--130.421--2}

1. Diese Richtlinien richten sich an die Organe der Justiz, die der Aufsicht des Kantonsgerichts unterstellt sind.
2. Sie finden auf die Vorarchivierung von Dokumenten Anwendung, die gerichtliche Aktenhefte im Sinne der Artikel 14 ZPO und 52 StPO darstellen, nachdem den Parteien die von ihnen eingereichten Beweisurkunden zurückerstattet worden sind.
3. Sie finden keine Anwendung auf Sammlungen von Urteilen, Entscheiden, Protokollen, Karteien und Register, die von der Behörde, von der sie herrühren, für unbeschränkte Zeit gebunden oder anderweitig fixiert aufbewahrt werden (abweichende gesetzliche Bestimmungen vorbehalten).
4. Besondere Bestimmungen des Bundes oder des Kantons, insbesondere jene des Reglements über die Sicherheit der Personendaten (DSR; SGF 17.15), bleiben vorbehalten.

## 2 Modalitäten der Vorarchivierung

### **Art. 3** Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--130.421--3}

1. Jedes Organ der Justiz archiviert die aus seiner Tätigkeit hervorgegangenen Akten vor; es gewährleistet deren Aufbewahrung und schützt deren Sicherheit mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln.
2. Das Kantonsgericht überprüft in Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv die Vorarchivierung durch die Organe der Justiz, die der Aufsicht des Kantonsgerichts unterstellt sind.

### **Art. 4** Klassierung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--130.421--4}

1. Nach endgültiger Erledigung einer Angelegenheit werden die Aktenhefte unter Angabe des Datums ihrer Einschreibung im Gerichtsrodel, des Erledigungsdatums, der Parteien und des Gegenstandes in einem Vorarchivierungsregister eingetragen.

### **Art. 5** Aufbewahrung und Zugang {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--130.421--5}

1. Die Aktenhefte werden in einem geeigneten, abgeschlossenen und ausreichend gegen Feuer und Feuchtigkeit geschützten Raum sorgfältig aufbewahrt. Die Sicherheit der Personendaten in den Vorarchivierungsdossiers muss sichergestellt werden (Art. 13 Abs. 1 DSR).
2. Die vorarchivierten Akten sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung kann die betroffene Behörde mit Einwilligung des Kantonsgerichts Ausnahmen gewähren.

### **Art. 6** Dauer der Vorarchivierung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--130.421--6}

1. Strafakten werden aufbewahrt:
   a) 30 Jahre in Fällen von Verbrechen und Vergehen;
   b) 15 Jahre in Fällen von Übertretungen.
   c) Ausnahmen:
   Alle Akten der Jugendstrafrechtspflege werden während 15 Jahren aufbewahrt.
   In Übertretungsstrafsachen und in Fällen, die durch Versöhnung erledigt wurden, werden die Akten der Oberamtmänner während zehn Jahren aufbewahrt.
2. Zivilakten werden während 30 Jahren aufbewahrt. Davon abweichend beträgt die Aufbewahrungsdauer:
   a) 15 Jahre für gewerbegerichtliche und mietrechtliche Angelegenheiten;
   b) 5 Jahre für Angelegenheiten, die im summarischen Verfahren, durch Versöhnung, Klagerückzug oder Vergleich erledigt wurden.
3. Gesetzliche Vorschriften, die andere Fristen vorsehen, bleiben vorbehalten.

## 3 Ablieferung an das Staatsarchiv und Vernichtung

### **Art. 7** Ende der Vorarchivierung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--130.421--7}

1. Alle zehn Jahre wendet sich die vorarchivierende Behörde an das Kantonsgericht, das über die Abtretung derjenigen Akten entscheidet, deren Vorarchivierungsdauer verstrichen ist.
2. Für die Jugendstrafrechtspflege und die Oberamtmänner beträgt diese Frist fünf Jahre.
3. Das Kantonsgericht gelangt an das Staatsarchiv, das unter Mitwirkung der vorarchivierenden Behörde über die Archivierung oder die Vernichtung der Akten entscheidet.

### **Art. 8** Ablieferung an das Staatsarchiv {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--130.421--8}

1. Dem Staatsarchiv werden Akten von dauerhaftem oder historischem Interesse abgeliefert, insbesondere die Akten, die sich:
   a) auf rechtlich besonders charakteristische Angelegenheiten beziehen;
   b) auf Persönlichkeiten oder Orte von besonderem Interesse beziehen;
   c) auf Angelegenheiten beziehen, die wertvolle kulturelle Hinweise enthalten (soziale Bedingungen, Epochen, Entwicklungsfaktoren).
2. Die Stellungnahme der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation wird vorgängig eingeholt.

### **Art. 9** Vernichtung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--130.421--9}

1. Akten, deren Archivierung gemäss Artikel 8 nicht vorgeschrieben ist, werden mit Einwilligung des Kantonsgerichts und mit Zustimmung des Staatsarchivs vernichtet.
2. Die Vernichtung muss auf geeignete Weise durchgeführt werden, um jede Möglichkeit einer Wiederherstellung auszuschliessen (Art. 13 Abs. 2 DSR).

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--130.421--10}

1. Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2001 in Kraft.
2. Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.