137.12
# Reglement über das Notariatspraktikum und die Notariatsprüfungen
Vom 13.12.1977 (Stand 01.01.2023)

## 1 Praktikum

### **Art. 1** Bewilligung – Bedingungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--1}

1. Die Zulassung zum Notariatspraktikum erfordert eine Bewilligung, die von der Notariatskommission erteilt wird.
2. Um diese Bewilligung zu erlangen, muss der Bewerber für ein Notariatspraktikum:
   a) handlungsfähig sein;
   b) …
   c) nicht wegen Handlungen verurteilt worden sein, die der Würde des Berufs widersprechen, ausser er sei rehabilitiert worden;
   d) das Rechtslizentiat oder den Bachelor of Law und den Master of Law einer schweizerischen Universität besitzen;
   e) für die Dauer des Praktikums auf einem oder mehreren der in Artikel 7 angegebenen Büros angestellt sein.

### **Art. 2** Bewilligung – Gesuch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--2}

1. Der Bewerber für ein Notariatspraktikum hat ein schriftliches Gesuch einzureichen und folgende Ausweise vorzulegen:
   a) eine Bescheinigung darüber, dass er handlungsfähig ist;
   b) …
   c) einen Auszug aus dem Strafregister;
   d) seine Universitätsdiplome oder eine diesbezügliche Bescheinigung;
   e) Bescheinigungen über seine Anstellung als Praktikant.

### **Art. 3** Bewilligung – Dauer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--3}

1. Diese Bewilligung wird für die Dauer von drei Jahren erteilt. Sie kann, wenn ein ernsthafter Grund es rechtfertigt, einmal für die Dauer eines Jahres erneuert werden.
2. Mit dem Praktikum kann erst nach Erhalt der Bewilligung gültig begonnen werden.

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--4}

### **Art. 5** Dauer des Praktikums – Im Allgemeinen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--5}

1. Das Praktikum besteht in anhaltender Arbeit während einer Dauer von mindestens zwei Jahren.
2. Die Notariatskommission kann diese Dauer jedoch um höchstens acht Monate herabsetzen, wenn der Bewerber eine juristische Tätigkeit ausgeübt hat, die der Ausbildung zum Notar förderlich ist.

### **Art. 6** Dauer des Praktikums – Unterbrüche {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--6}

1. Praktikumsunterbrüche, deren Dauer zwei Monate übersteigt, ziehen eine entsprechende Verlängerung des Praktikums nach sich.
2. Sie sind der Notariatskommission im Voraus zu melden.

### **Art. 7** Praktikumsstelle {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--7}

1. …
2. Das Notariatspraktikum ist während mindestens sechzehn Monaten im Büro eines im Kanton niedergelassenen Notars zu absolvieren; der übrige Teil des Praktikums kann in Form einer beliebigen juristischen Tätigkeit, welche die Kommission als zweckdienlich für die Notariatsausbildung erachtet, absolviert werden.
3. Das Praktikum ist in der Regel in einem einzigen Anwalts- beziehungsweise Notariatsbüro zu absolvieren. Die Notariatskommission kann auf begründetes und schriftliches Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--8}

### **Art. 9** Bescheinigung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--9}

1. Der Bewerber weist sich über sein Praktikum durch eine Bescheinigung aus, die von jeder Person, unter deren Leitung er gearbeitet hat, unter Eid auszustellen ist. Praktikumsunterbrüche von über zweimonatiger Dauer sind in der Bescheinigung zu erwähnen.

## 2 Allgemeine Bestimmungen über die Examen

### **Art. 10** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--10}

1. Das Examen soll ergeben, ob der Kandidat die zur Ausübung des Notariats erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

### **Art. 11** Form und Sprache {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--11}

1. Das Examen umfasst schriftliche Prüfungen und eine mündliche Prüfung.
2. Es wird nach der Wahl des Kandidaten in französischer oder in deutscher Sprache abgelegt.
3. Die mündliche Prüfung ist öffentlich. In zwingenden Fällen kann jedoch die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

### **Art. 12** Sessionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--12}

1. Es finden jährlich zwei Examenssessionen statt, von denen eine im April und eine im September beginnt.
2. Die Dauer einer Session beträgt höchstens fünf Monate.
3. Das Amt für Justiz (das Amt) setzt die Prüfungsdaten fest.

### **Art. 13** Zulassung – Bedingungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--13}

1. Um zum Examen zugelassen zu werden, muss der Kandidat ein schriftliches Gesuch einreichen und die in Artikel 9 vorgesehenen Praktikumsbescheinigungen vorlegen.
2. Das Zulassungsgesuch muss innert folgender Fristen an das Amt gerichtet werden:
   a) vom 10. bis 28. Januar für die im April beginnende Session;
   b) vom 1. bis 15. Juni für die im September beginnende Session.
   c) …
3. Der Kandidat, der ein einziges Examen wiederholen muss, kann ein Zulassungsgesuch für die nächste Session innert zehn Tagen seit der Bewertungssitzung stellen, an der sein Misserfolg festgestellt wurde.
4. Gesuche um eine Neueinschreibung für die nächsten schriftlichen oder mündlichen Prüfungen können jederzeit innert der Fristen nach Artikel 13 Abs. 2 eingereicht werden.

### **Art. 14** Zulassung – Gebühr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--14}

1. Der zum Examen zugelassene Kandidat hat dem Amt innert der ihm gesetzten Frist eine Gebühr zu entrichten, die zur Deckung der Examenskosten verwendet wird.
2. Diese Gebühr beträgt:
   a) 400 Franken für die schriftlichen Prüfungen an sich, und zusätzlich 200 Franken pro Prüfung.
   b) 600 Franken für die mündliche Prüfung.
3. Zieht sich der Kandidat von den Prüfungen zurück, so entscheidet das Amt, ob und in welchem Umfang die Gebühr zurückerstattet wird.

### **Art. 15** Prüfungskommissionen – Zusammensetzung im Allgemeinen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--15}

1. Die Prüfungskommission für die Notariatskandidaten (die Prüfungskommission) besteht aus 15 Mitgliedern, die vom Staatsrat ernannt werden; davon sind mindestens 8 Notare, die von der Notariatskammer vorgeschlagen werden.
1bis …
2. Sie gliedert sich in eine französischsprachige und eine deutschsprachige Abteilung
3. Sie hat ihre Adresse beim Amt.

### **Art. 16** Prüfungskommissionen – Zusammensetzung zur Abnahme der Prüfungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--16}

1. Die Prüfungskommission setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen, darunter mindestens zwei Notare.
2. Das Amt bestimmt für jede Session die Zusammensetzung der Prüfungskommission. Es bezeichnet die Urheber der in den schriftlichen Prüfungen zu behandelnden Fälle und die Hauptexaminatoren für die Fächer der mündlichen Prüfung.

### **Art. 17** Prüfungskommissionen – Sekretariat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--17}

1. Das Amt stellt das Sekretariat der Prüfungskommission.

### **Art. 18** Prüfungskommissionen – Ausstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--18}

1. Es haben in den Ausstand zu treten:
   a) Verwandte und Verschwägerte des Kandidaten in gerader Linie in allen Graden, und in der Seitenlinie bis zum sechsten Grad einschliesslich;
   b) Personen, unter deren Verantwortung das Praktikum ganz oder teilweise absolviert wurde.
2. Zudem muss ein Mitglied oder der Sekretär der Prüfungskommission in den übrigen Fällen, die im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehen sind, in den Ausstand treten.

### **Art. 19** Sitzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--19}

1. Die Prüfungskommission tritt zur Bewertung der schriftlichen Prüfungen und zur Abnahme der mündlichen Prüfung zusammen. Die fünf Mitglieder müssen anwesend sein.
1bis …
2. Die Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

### **Art. 20** Auskünfte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--20}

1. Kandidaten, die im Examen durchgefallen sind, können von der Prüfungskommission über die Gründe ihres Misserfolges Auskunft erhalten.

### **Art. 21** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--21}

### **Art. 21a** Prüfungsbetrug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--21a}

1. Einen Prüfungsbetrug begeht, wer die Prüfungsresultate in unzulässiger Weise beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, namentlich wer:
   a) während der schriftlichen oder mündlichen Prüfung nicht erlaubte Mittel verwendet oder zu verwenden versucht;
   b) während der schriftlichen oder mündlichen Prüfung die Hilfe Dritter oder anderer Kandidaten in Anspruch nimmt oder solche Handlungen versucht.
2. Prüfungsbetrug wird mit dem Ausschluss von der Examenssession und einem Misserfolg bei den Prüfungen bestraft.
3. Der Misserfolg und der Ausschluss von der Examenssession wegen Betrug werden in einem Entscheid der Prüfungskommission festgehalten.

## 3 Schriftliche Prüfungen

### **Art. 22** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--22}

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--23}

### **Art. 24** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--24}

### **Art. 25** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--25}

### **Art. 26** Gegenstand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--26}

1. Die schriftlichen Prüfungen bestehen in der Abfassung von sechs notariellen Urkunden. Der Kandidat kann angewiesen werden, seine Argumentation in Fussnoten zu begründen.

### **Art. 27** Bedingungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--27}

1. Die Prüfungen werden in zwei Sitzungen abgelegt, in denen je drei Urkunden abzufassen sind. Diese Sitzungen dauern je acht Stunden und finden in der Regel in einem Abstand von einer Woche statt.
2. Die Prüfungen erfolgen unter Klausur und ohne Unterbrechung.
3. Der Kandidat verfügt über die erforderlichen Gesetzestexte in den üblichen Ausgaben. Er kann zudem die vom Urheber der zu behandelnden Fälle bezeichneten Werke benützen.

### **Art. 28** Bewertung der Arbeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--28}

1. Die Arbeiten werden allen Examinatoren gleichzeitig zugesandt.
2. Die gemäss Artikel 19 versammelte Prüfungskommission bestimmt bezüglich jeder Urkunde, ob sie der Form nach korrekt und dem Inhalt nach genügend ist.

### **Art. 29** Ergebnis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--29}

1. Der Kandidat hat die schriftlichen Prüfungen bestanden, wenn alle Urkunden angenommen werden oder wenn in derselben Examenssession mindestens fünf Urkunden angenommen werden.
2. Wer nicht bestanden hat und erneut zum Examen antritt, hat wiederum sechs Urkunden abzufassen; wurden jedoch nur zwei Urkunden nicht angenommen, so sind nur noch drei Urkunden abzufassen.
3. Wer ohne genügenden Grund sich vom Examen zurückzieht, zu einer Prüfung nicht antritt oder im Verlauf einer Prüfung aufgibt, gilt als durchgefallen. Die Prüfungskommission entscheidet, ob ein genügender Grund vorliegt und wieviele Urkunden gegebenenfalls noch abgefasst werden müssen.
4. Nach einem dritten Misserfolg wird der Kandidat nicht mehr zu den Prüfungen zugelassen.
5. Der Entscheid der Prüfungskommission wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.

## 4 Mündliche Prüfung

### **Art. 30** Zulassung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--30}

1. Der Kandidat, der die schriftlichen Prüfungen bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung zugelassen.

### **Art. 31** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--31}

### **Art. 32** Gegenstand {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--32}

1. Die mündliche Prüfung des Notariatskandidaten erstreckt sich auf folgende Fächer:
   a) Zivilrecht;
   b) Obligationen- und Handelsrecht;
   c) Steuerrecht;
   d) Gesetzgebung über das Notariat;
   e) Spezialgesetzgebungen (namentlich Bundesgesetzgebungen über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, über das bäuerliche Bodenrecht und über das Internationale Privatrecht).
2. …

### **Art. 33** Ergebnis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--33}

1. Der Kandidat hat das Examen bestanden, wenn das Ergebnis der mündlichen Prüfung als genügend bewertet wird.
2. Wer die mündliche Prüfung nicht bestanden hat und erneut dazu antritt, hat sie nochmals in vollem Umfang abzulegen.
3. Wer ohne genügenden Grund sich vom Examen zurückzieht, zur mündlichen Prüfung nicht antritt oder im Verlauf der Prüfung aufgibt, gilt als durchgefallen. Die Prüfungskommission entscheidet, ob ein genügender Grund vorliegt.
4. Nach einem dritten Misserfolg wird der Kandidat nicht mehr zur mündlichen Prüfung zugelassen.
5. Der Entscheid der Prüfungskommission wird dem Kandidaten noch während der Sitzung mitgeteilt und in der Folge schriftlich bestätigt.

### **Art. 34** Befähigungsausweis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--34}

1. Die Prüfungskommission stellt dem Kandidaten, der das Examen mit Erfolg bestanden hat, einen Befähigungsausweis aus.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 34a** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--34a}

1. Die Änderung vom 2. November 2022 gilt ab ihrem Inkrafttreten für alle Kandidaten, mit Ausnahme des neuen Wortlauts von Artikel 7 Abs. 2 und 3, der für Personen, die ihr Praktikum vor 1. Januar 2023 angetreten haben, nicht gilt.

### **Art. 35** Aufhebung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--35}

1. Die Prüfungsordnung für Rechtsanwalts- und Notariatskandidaten vom 31. Januar 1947, abgeändert am 19. Juni 1970, 2. März 1971 und 19. Dezember 1972, wird aufgehoben.

### **Art. 36** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--36}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
2. ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

### **Art. 37** Veröffentlichung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--137.12--37}

1. Dieses Reglement ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.