140.2
# Gesetz über die Agglomerationen
(AggG)
Vom 21.08.2020 (Stand 01.01.2023)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--140.2--1}

1. Dieses Gesetz hat den Zweck, die horizontale und vertikale Zusammenarbeit der in den Bestimmungen des Bundes im Bereich Agglomerationsprogramme festgelegten funktionalen Räume zu fördern.
2. Es legt fest:
   a) die Unterstützung des Staates für Agglomerationsprogramme;
   b) die Formen der für die Ausarbeitung und Umsetzung von Agglomerationsprogrammen zuständigen Trägerschaften.

## 2 Staatliche Unterstützung für Agglomerationsprogramme

### **Art. 2** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--140.2--2}

1. Der Staat fördert die Vorkehrungen zur Zusammenarbeit von Gemeinden, die Teil eines Perimeters eines Agglomerationsprogramms sind.

### **Art. 3** Betreuung von Agglomerationsprogrammen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--140.2--3}

1. Der Staat ist an den Arbeiten der Trägerschaften beteiligt, die mit der Ausarbeitung, der Umsetzung und der Betreuung der finanziell unterstützten Studien und Massnahmen beauftragt sind.
2. Die Bestimmungen von Artikel 27 Abs. 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 bleiben vorbehalten.

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--140.2--4}

### **Art. 5** Koordination {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--140.2--5}

1. Die Oberamtsperson gewährleistet die Koordination zwischen den Gemeinden, die zu einem Perimeter eines Agglomerationsprogramms gehören, und den Gemeinden ihres Bezirks, die sich ausserhalb des Programmperimeters befinden, und die Koordination zwischen dem Agglomerationsprogramm und der regionalen Richtplanung oder den regionalen Richtplanungen, die Gemeinden ihres Bezirks einschliessen.
2. Der Staat sorgt für die Koordination zwischen den Agglomerationsprogrammen und dem kantonalen Richtplan.

## 3 Trägerschaften

### **Art. 6** Formen von Trägerschaften {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--140.2--6}

1. Um ihr Agglomerationsprogramm auszuarbeiten und umzusetzen, bilden die Gemeinden einen Gemeindeverband im Sinne der Artikel 109 ff. GG.
2. Der Staatsrat kann ausserdem genehmigen:
   a) dass eine interkantonale Trägerschaft für die Ausarbeitung und Umsetzung eines Agglomerationsprogramms zuständig ist; er schliesst zu diesem Zweck mit den Nachbarkantonen eine Vereinbarung ab;
   b) dass eine Gemeinde, wenn sie die einschlägigen Bundesbestimmungen einhält, ein Agglomerationsprogramm ausarbeitet und umsetzt.

### **Art. 7** Obligatorische Aufgaben {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--140.2--7}

1. Die Aufgaben der Trägerschaft umfassen die obligatorischen Themen, die von den Bestimmungen des Bundes zu den Agglomerationsprogrammen abgedeckt werden.

## 4 Übergangsbestimmung

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--140.2--8}

1. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes legt der Staatsrat den Perimeter der bereits konstituierten Einheiten, die für die Ausarbeitung und Umsetzung von Agglomerationsprogrammen zuständig sind, fest.
2. Sobald der Perimeter festgelegt worden ist, verfügen die Gemeinden des vom Staatsrat festgelegten Perimeters über eine zweijährige Frist, um unter der Leitung der Oberamtsperson die Statuten der konstituierten Einheit anzupassen oder neue Statuten auszuarbeiten. Zuständig ist die Oberamtsperson des Bezirks mit den meisten betroffenen Gemeinden.
3. Nach Ablauf dieser Frist tritt der Staatsrat an die Stelle der Gemeinden, um die Statuten des Gemeindeverbands anzupassen oder auszuarbeiten.