150.12
# Tarif der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz
(Tarif VJ)
Vom 17.12.1991 (Stand 01.07.2015)

## 1 Verfahrenskosten

### **Art. 1** Gebühren – Grenzbeträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--150.12--1}

1. Die Verwaltungsjustizgebühr beträgt 50 bis 50'000 Franken. Die vom Kantonsgericht erhobene Mindestgebühr beträgt 100 Franken.
2. Bei besonders umfangreichen oder besonders komplizierten Angelegenheiten liegt der Höchstbetrag der Gebühr bei 100'000 Franken.

### **Art. 2** Gebühren – Festsetzung des Betrages {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--150.12--2}

1. Die Höhe der Gebühr wird nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit der Angelegenheit und bei vermögensrechtlichen Sachen nach dem betreffenden Streitwert festgesetzt.

### **Art. 3** Barauslagen – Gegenstand {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--150.12--3}

1. Die Barauslagen sind die Kosten, die der Behörde aus der Instruktion und der Beurteilung einer Angelegenheit entstehen.
2. Sie umfassen insbesondere:
   a) die Honorare der Sachverständigen, der Übersetzer und der Dolmetscher;
   b) die Zeugenentschädigungen;
   c) die Reiseentschädigungen der Behördemitglieder.

### **Art. 4** Barauslagen – Honorare der Sachverständigen, Übersetzer und Dolmetscher {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--150.12--4}

1. Die Honorare der Sachverständigen, der Übersetzer und der Dolmetscher werden aufgrund der eingereichten Rechnung und der berufsüblichen Normen festgesetzt.

### **Art. 5** Barauslagen – Zeugenentschädigungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--150.12--5}

1. Die Zeugenentschädigungen werden von der Behörde angemessen festgesetzt. Sie umfassen insbesondere die Reisekosten und den Ersatz eines allfälligen Erwerbsausfalls.

### **Art. 6** Barauslagen – Reiseentschädigungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--150.12--6}

1. Die Reiseentschädigungen werden nach den einschlägigen Bestimmungen für die Mitglieder der betreffenden Behörde berechnet.
2. Die Reiseentschädigungen der Richter des Kantonsgerichts werden zu 74 Rappen pro Kilometer der kürzesten Strecke berechnet, wenn der Berechtigte sein Privatauto benützt, oder nach den tatsächlichen Kosten, wenn er ein anderes Verkehrsmittel benützt.

### **Art. 7** Kanzleigebühren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--150.12--7}

1. Die Gebühr für Fotokopien beträgt 1 Franken pro Kopie (A4-Format). Dieser Betrag kann herabgesetzt werden, wenn die Zahl der gleichzeitig hergestellten Fotokopien es rechtfertigt.
2. Die Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beläuft sich auf 10 Franken. Erfordert die Akteneinsicht besondere Nachforschungen, so kann eine höhere Gebühr verlangt werden.

## 2 Parteientschädigung

### **Art. 8** Vertretungs- und Verbeiständungskosten – Honorar {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--150.12--8}

1. Das Honorar für die Vertretung oder die Verbeiständung einer Partei wird zwischen 200 und 10'000 Franken festgesetzt. Bei besonders umfangreichen oder besonders komplizierten Angelegenheiten liegt der Höchstbetrag bei 40'000 Franken. Das als Parteientschädigung geschuldete Honorar wird nach einem Stundentarif von 250 Franken festgesetzt.
2. In Klagesachen wird das Honorar nach den Artikeln 66 und 67 des Justizregelements festgesetzt.

### **Art. 9** Vertretungs- und Verbeiständungskosten – Barauslagen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--150.12--9}

1. Die zur Führung der Angelegenheit notwendigen Barauslagen werden unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 zu den Selbstkosten zurückerstattet.
2. Für die vom Vertreter oder Beistand angefertigten Fotokopien wird pro Einzelkopie (A4-Format) 40 Rappen berechnet; konnten zahlreiche Fotokopien zusammen hergestellt werden, so kann die Behörde den pro Kopie berechneten Betrag herabsetzen.
3. Die Reiseentschädigungen, die sämtliche Kosten (Transport, Mahlzeiten usw.) sowie die für die Reise aufgewendete Zeit umfassen, werden nach den Artikeln 76 ff. des Justizreglements festgesetzt.

### **Art. 10** Übrige Auslagen der Partei {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--150.12--10}

1. Die Entschädigung für die übrigen Auslagen der Partei wird von der Behörde angemessen festgesetzt. Sie umfasst insbesondere die Reisekosten und den Ersatz eines allfälligen Erwerbsausfalls.

### **Art. 11** Festsetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--150.12--11}

1. Wer eine Parteientschädigung verlangt, muss der Behörde eine Zusammenstellung der ausgeführten Verrichtungen und wenn nötig die Belege für die Barauslagen zukommen lassen. Erhält die Behörde diese Zusammenstellung nicht, bevor der Entscheid getroffen wird, so setzt sie die Entschädigung von Amtes wegen und nach freiem Ermessen fest. Sie geht gleich vor, wenn die Zusammenstellung nicht den dafür festgelegten Anforderungen entspricht.
2. Die Höhe des Honorars wird nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit der Angelegenheit und bei vermögensrechtlichen Sachen nach dem betreffenden Streitwert festgesetzt. In Sozialversicherungssachen und insbesondere in Sachen der beruflichen Vorsorge wird der Streitwert nicht berücksichtigt.
3. In den folgenden Fällen wird die Entschädigung pauschal festgesetzt:
   a) in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten;
   b) in ausländerrechtlichen Angelegenheiten;
   c) in Angelegenheiten des Arbeitslosenversicherungsrechts;
   d) in steuerrechtlichen Angelegenheiten, die in der Kompetenz der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten liegen;
   e) in baurechtlichen Angelegenheiten, die in der Kompetenz der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten liegen.
4. Bei einer pauschalen Festsetzung kann der Anwalt jedoch eine detaillierte Liste vorlegen.

## 3 Entschädigung des zugewiesenen Rechtsbeistands

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--150.12--12}

1. Der zugewiesene Rechtsbeistand hat Anspruch auf eine Entschädigung, die 75% des Betrages entspricht, der in Anwendung von Artikel 8 als Honorar festgesetzt würde. Er hat zudem Anspruch auf die Vergütung seiner Barauslagen.
1bis Wird die Entschädigung auf Grund einer detaillierten Kostenliste festgesetzt, so beträgt der Stundenansatz 180 Franken.
2. Im Übrigen sind die Artikel 9 und 11 anwendbar.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. 13** Spezialtarife {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--150.12--13}

1. Vorbehalten bleiben die Spezialtarife, insbesondere diejenigen für die Enteignungskommission und die Schiedsgerichte für Sozialversicherungssachen.

### **Art. 14** Änderung des Tarifs der Verwaltungsgebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--150.12--14}

1. Der Tarif der Verwaltungsgebühren vom 9. Januar 1968 wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 15** Änderung des Tarifs der Parteikosten in Zivilsachen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--150.12--15}

1. Der Tarif der als Parteikosten in Zivilsachen geschuldeten Anwaltshonorare und -auslagen vom 28. Juni 1988 wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 16** ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--150.12--16}

### **Art. 17** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--150.12--17}

1. Dieser Tarif tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in Kraft.
2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.