150.13
# Verordnung über die elektronischen Verwaltungsverfahren
(EVerwVV)
Vom 15.05.2017 (Stand 01.06.2017)

## 1 Übermittlung von Schriftstücken (Anhang 1 VRG Ziff. 1.3 und 1.4)

### **Art. 1** Zulässigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--150.13--1}

1. Am E-Government-Schalter des Staates wird angegeben, bei welchen Behörden Schriftstücke elektronisch eingereicht werden können. Es wird genauer bezeichnet, welche Verfahren betroffen sind und welche Kanäle und Formate verwendet werden müssen.
2. Die Behörde kann die elektronische Mitteilung der Schriftstücke in gewissen Phasen des Verfahrens oder für gewisse Arten von Dokumenten ausschliessen. Sie kann von der betreffenden Partei auch verlangen, dass sie ausserdem gedruckte Exemplare der Dokumente, die auf den Apparaten, die den Parteien oder der Behörde üblicherweise zur Verfügung stehen, nicht mit befriedigendem Ergebnis ausgedruckt oder editiert werden können, vorlegt.
3. Diese Vorschriften gelten sinngemäss für Verfahren über einen Gemeindeschalter.

### **Art. 2** Formate {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--150.13--2}

1. Die Parteien übermitteln die Schriftstücke und die dazugehörigen Anhänge im Format, das für den verwendeten Kommunikationskanal angegeben wird.
2. Wenn ein Schriftstück oder ein Anhang von der Behörde nicht gelesen werden kann, setzt sie der Partei eine kurze Frist, um:
   a) die Schriftstücke oder Dokumente in einem Format, das sie angibt, erneut zu senden oder
   b) ihr alle oder einen Teil der Schriftstücke und Anhänge gedruckt abzugeben.

### **Art. 3** Unterschrift {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--150.13--3}

1. Wenn eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, gibt die betreffende Behörde an, welcher Unterschriftstyp anerkannt wird.
2. Fehlt die erforderliche elektronische Unterschrift, so kann die Behörde der Partei eine Frist setzen, um diesen Fehler zu beheben. Die Partei behebt ihn, indem sie entweder den Versand mit einer anerkannten elektronischen Unterschrift wiederholt oder das von Hand unterschriebene Schriftstück gemäss dem ordentlichen Verfahren nach VRG einschickt.

## 2 Zustellung der Entscheide (Anhang 1 VRG, Ziff. 1.5)

### **Art. 4** Vorgezogene Annahme {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--150.13--4}

1. Jede Person, die regelmässig Partei an einem Verfahren vor einer bestimmten Behörde ist oder die regelmässig Parteien vor dieser vertritt, kann von dieser Behörde verlangen, dass diese ihr die Entscheide zu allen Verfahren oder zu einer bestimmten Gruppe von Verfahren auf elektronischem Weg zustellt.
2. Die Annahme kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Widerruf einen Monat im Voraus angekündigt wird.

### **Art. 5** Modalitäten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--150.13--5}

1. Die Zustellung erfolgt über einen Übermittlungsweg, mit dem:
   a) die Identifikation der Empfängerin oder des Empfängers sichergestellt werden kann;
   b) der Moment der Zustellung genau gespeichert werden kann;
   c) und die Mitteilung bis zur Empfängerin oder zum Empfänger vor jeder Änderung und jeder Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt werden kann.
2. Bei Zustellung über den virtuellen Schalter wird diese mit dem Versand eines E-Mails an die Empfängerin oder den Empfänger bestätigt.
3. Die Entscheide und die Anhänge werden im elektronischen Format, das vom Staatsarchiv festgelegt wird, übermittelt.
4. Die Entscheide tragen eine qualifizierte elektronische Signatur, die sich auf ein qualifiziertes Zertifikat eines vom Bund oder vom Kanton anerkannten Lieferanten stützt.
5. Wird eine grosse Zahl von Entscheiden, die von der Behörde nicht einzeln unterschrieben werden können, zugestellt, so können sie eine elektronische Unterschrift tragen, für die es ein Zertifikat, das von einem anerkannten Lieferanten ausgestellt wurde, gibt und die mit Mitteln unter der alleinigen Kontrolle der Zertifikatsinhaberin oder des Zertifikatsinhabers geschaffen wurde.

### **Art. 6** Moment der Zustellung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--150.13--6}

1. Die Zustellung gilt als stattgefunden, sobald die Sendung vom abgemachten Bestimmungsort aus hinuntergeladen oder auf andere Art abgerufen wird.
2. Wenn die Sendung innert sieben Tage, nachdem sie am abgemachten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wurde, nicht hinuntergeladen oder auf eine andere Art eingesehen wurde, gilt die Zustellung als erfolgt.

## 3 Verwendung mehrerer Datenträger

### **Art. 7** Zusätzliche Zustellung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--150.13--7}

1. Wenn die elektronische Kommunikation im fraglichen Verfahren zugelassen wird, können die Parteien verlangen, dass die Behörde ihnen auch auf elektronischem Weg eine Kopie der Entscheide, die ihnen in anderer Form zugestellt wurden, abgibt.
2. Die Behörde fügt dem elektronischen Dokument eine Bestätigung, wonach dieses dem Entscheid entspricht, hinzu.
3. Mit der Abgabe einer Kopie beginnt keine neue Frist zu laufen.

### **Art. 8** Ausdrucken eines elektronischen Dokuments {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--150.13--8}

1. Wenn ein Dokument mit elektronischer Unterschrift zu amtlichen Zwecken (z.B. Zusendung an eine Partei oder Archivierung) ausgedruckt wird, muss das gedruckte Dokument eine Bestätigung, dass es mit der elektronischen Version übereinstimmt, enthalten.
2. Mit der Bestätigung werden garantiert:
   a) Integrität des Dokuments;
   b) Identität der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners;
   c) Gültigkeit und Qualität der elektronischen Unterschrift einschliesslich der Gültigkeit und Qualität allfälliger Eigenschaften mit rechtlicher Wirkung;
   d) Datum und Zeit der elektronischen Unterschrift einschliesslich der Qualität dieser Informationen.
3. Die Bestätigung wird datiert und unterschrieben mit Angabe der Person, die sie unterschrieben hat. Das Staatsarchiv kann jedoch darauf verzichten, dass die Bestätigung von Dokumenten, die ausschliesslich für die Archivierung bestimmt sind, oder von gewissen Kategorien dieser Dokumente handschriftlich unterschrieben wird.

## 4 Inkrafttreten

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--150.13--9}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.