190.12
# Verordnung über die kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge
Vom 03.06.2003 (Stand 01.02.2022)

### **Art. 1** Stellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--190.12--1}

1. Es wird eine kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge (die Kommission) eingesetzt.
2. Die Kommission ist der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft administrativ zugewiesen.

### **Art. 2** Zusammensetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--190.12--2}

1. Die Kommission setzt sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat auf Antrag der vertretenen Kreise ernannt werden.
2. Ihr gehören an:
   a) zwei Personen, die die Römisch-katholische Kirche vertreten;
   b) zwei Personen, die die Evangelisch-reformierte Kirche vertreten;
   c) vier Personen, die die betreffenden Direktionen vertreten (Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion; Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten; Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion; Direktion für Gesundheit und Soziales).
3. Die Präsidentin oder der Präsident dürfen weder der Kantonsverwaltung noch einem Organ einer anerkannten Kirche angehören.
4. Das Sekretariat der Kommission wird vom Generalsekretariat der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft geführt.

### **Art. 3** Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--190.12--3}

1. Die Kommission hat folgende Befugnisse:
   a) Sie ist das beratende Organ des Staatsrats für alle Fragen der Seelsorge in den staatlichen Anstalten.
   b) Sie hält die Liste der Tätigkeiten im Bereich der Anstaltsseelsorge auf dem neuesten Stand.
   c) Sie beurteilt die Bedürfnisse im Bereich der Anstaltsseelsorge unter Berücksichtigung der Interessen der Öffentlichkeit und der anerkannten Kirchen.
   d) Sie arbeitet die in Artikel 23 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat vorgesehenen Vereinbarungsentwürfe aus.
   e) Sie kann dem Staatsrat Anträge stellen, die die Anstaltsseelsorge betreffen.

### **Art. 4** Arbeitsweise {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--190.12--4}

1. Die Kommission wird von ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern oder auf Verlangen von zwei Mitgliedern. Sie tritt auf jeden Fall mindestens zweimal im Jahr zusammen.
2. Sie trifft ihre Entscheide in der Sitzung in Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.
3. Sie kann spezielle Arbeitsgruppen bilden und externe Expertinnen und Experten beiziehen.
4. Sie erstattet dem Staatsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

### **Art. 5** Entschädigung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--190.12--5}

1. Die Mitglieder der Kommission sowie ihre Sekretärin oder ihr Sekretär werden entsprechend den einschlägigen Bestimmungen entschädigt.

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--190.12--6}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.