191.0.11
# Statut der katholischen kirchlichen Körperschaften des Kantons Freiburg
(Katholisches Kirchenstatut)
Vom 14.12.1996 (Stand 01.01.2024)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--1}

1. Das vorliegende Statut legt die wichtigsten Regeln für die Organisation und die Verwaltung der katholischen kirchlichen Körperschaften des Kantons Freiburg fest und bestimmt die Beziehungen dieser Körperschaften untereinander.
2. Der Anwendungsbereich des kanonischen Rechts bleibt vorbehalten.

### **Art. 2** Kirchliche Körperschaften – Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--2}

1. Die katholischen kirchlichen Körperschaften werden errichtet, um der Kirche die Erfüllung ihres Auftrages zu ermöglichen: die Feier der Liturgie, die Weitergabe des Glaubens, den Einsatz für die Ärmsten und für die Gerechtigkeit sowie den Dienst an der Einheit.
2. Sie sorgen für die Finanzierung der kirchlichen Aufgaben. In Wahrnehmung der katholischen, das heisst weltweiten Verantwortung jedes Gläubigen und jeder Gemeinschaft, sei es eine Pfarrei oder eine andere Gemeinschaft, legen sie die Zuteilung der finanziellen Mittel im Einzelnen fest.
3. Zur Förderung des Austauschs innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft zwischen Laien, Ordensleuten, Diakonen, Priestern, dem Bischof und dem Papst pflegen sie den Dialog und die Verständigung mit den kirchlichen Behörden in Achtung der je eigenen Kompetenzen.
4. Sie unterstützen und organisieren im Sinne der Ökumene und der kirchlichen Offenheit gemeinsame Aktionen mit anderen Konfessionen und Religionen sowie mit weltlichen Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen.

### **Art. 3** Kirchliche Körperschaften – Arten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--3}

1. Kirchliche Körperschaften sind:
   a) die pfarreilichen kirchlichen Körperschaften (Pfarreien);
   b) die kantonale kirchliche Körperschaft (kantonale Körperschaft).
2. Kirchliche Körperschaften sind auch die Pfarreiverbände, die gemäss diesem Statut gebildet werden.

## 2 Mitglieder

## 2.1 Zugehörigkeit

### **Art. 4** Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--4}

1. Jede Person, die ihren Wohnsitz im Kanton hat und nach Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche angehört, ist Mitglied der Pfarrei ihres Wohnsitzes und der kantonalen Körperschaft.

### **Art. 5** Dauer {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--5}

1. Die Zugehörigkeit zu einer Pfarrei und zur kantonalen Körperschaft besteht so lange, als das Mitglied seinen Wohnsitz nicht ausserhalb des Kantons verlegt oder in der vorgeschriebenen Form seinen Austritt erklärt hat.

## 2.2 Pfarreiregister

### **Art. 6** Pfarreiregister {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--6}

1. Jede Pfarrei führt ein Register ihrer Mitglieder. Dieses Register wird aufgrund der Angaben des Staates und der Gemeinden (Art. 24 Abs. 1 KSG), der Pfarreien und der Mitglieder erstellt.
2. Jede Pfarrei führt ausserdem ein Stimmregister und ein Register der Steuerpflichtigen.

### **Art. 6a** Rolle der kantonalen Körperschaft {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--6a}

1. Die kantonale Körperschaft schafft und unterhält eine kantonale Informatikplattform, auf der die Pfarreien ihre Daten verwalten können.
2. Die kantonale Körperschaft kann für statistische Zwecke auf die Daten zugreifen, die sich auf der kantonalen Informatikplattform befinden.

### **Art. 6b** Benutzung des Mitgliederregisters zu seelsorgerischen Zwecken {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--6b}

1. Das Mitgliederregister kann zu seelsorgerischen Zwecken benutzt werden. Diese Nutzung wird in einer Vereinbarung zwischen der kantonalen Körperschaft und der Diözesanbehörde geregelt.
2. In dieser Vereinbarung werden die Zweckbestimmung der Datenübertragung und die für die Bearbeitung der Daten durch die Pastoralorgane geltenden Regeln genauer bestimmt.

## 2.3 Stimmrecht und Wählbarkeit

### **Art. 7** Bedingungen für die Ausübung der Rechte {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--7}

1. Jedes Mitglied, das seinen Wohnsitz im Pfarreigebiet hat und das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist stimm- und wahlberechtigt. Es ist ausserdem berechtigt, kirchliche Referendumsbegehren und Initiativen zu unterzeichnen.
2. Es ist ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr wählbar.
3. Es übt seine Rechte in der Pfarrei seines Wohnsitzes aus.

## 2.4 Austritt

### **Art. 8** Grundsatz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--8}

1. Die Zugehörigkeit zu den kirchlichen Körperschaften endet mit der Austrittserklärung in der vorgeschriebenen Form.

### **Art. 9** Form {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--9}

1. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Die Erklärung muss dem Pfarreirat entweder von der kirchlichen Behörde, die sie erhalten hat, oder direkt vom Erklärenden zugestellt werden.
2. Im letzteren Fall wird ein Exemplar der Erklärung dem Pfarrer übergeben.

### **Art. 10** Erklärender {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--10}

1. Der Urheber der Erklärung muss das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und urteilsfähig sein.
2. Der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt ist zuständig, das Austrittsrecht im Namen seiner Kinder oder Mündel unter sechzehn Jahren auszuüben.
3. Unter Vorbehalt der vorangehenden Bestimmung ist niemand berechtigt, das Austrittsrecht im Namen einer Drittperson auszuüben.
4. Kollektive Erklärungen sind ungültig.

### **Art. 11** Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--11}

1. Der Pfarreirat bietet der betreffenden Person die Möglichkeit zu einem Gespräch mit dem Pfarrer oder einem Seelsorger, der die ihm zugeteilten Aufgaben mitträgt, oder auch mit einem seiner Mitglieder.
2. Er lässt ihr innert dreissig Tagen nach Empfang der Erklärung ein Dokument zukommen, in dem von der Erklärung Kenntnis genommen wird und die öffentlich-rechtlichen Folgen des Austritts erläutert werden.
2bis Der Pfarreirat teilt den Austritt der Einwohnerkontrolle und der Kantonalen Steuerverwaltung sowie der Diözesanbehörde mit.
3. Die Erklärung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt ihrer Abgabe.

### **Art. 12** Widerruf der Erklärung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--12}

1. Die Austrittserklärung kann jederzeit widerrufen werden.
2. Der Widerruf zieht die Wiedereingliederung in die kirchlichen Körperschaften nach sich.
3. Die Bestimmungen der Artikel 9 und 11 Abs. 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar.

## 3 Pfarreien

## 3.1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 13** Bestand der Pfarreien – Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--13}

1. Der Bestand und die Grenzen der öffentlich-rechtlichen Pfarreien entsprechen denjenigen der kirchenrechtlichen Pfarreien.
2. Der Bestand der Pfarreien ist im Anhang 1 zu diesem Statut verzeichnet.

### **Art. 14** Bestand der Pfarreien – Abänderungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--14}

1. Für die Änderung von Pfarreigrenzen sowie für den Zusammenschluss oder die Teilung von Pfarreien ist die Diözesanbehörde zuständig; diese entscheidet im Einvernehmen mit den betroffenen Pfarreien.
2. Solche Änderungen sind Gegenstand einer zwischen den betroffenen Pfarreien abgeschlossenen Vereinbarung, die der kantonalen Körperschaft zur Genehmigung unterbreitet wird.

### **Art. 15** Autonomie {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--15}

1. Die Pfarrei ist autonom unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Statuts und der Reglemente.
2. Sie untersteht der Oberaufsicht der kantonalen Körperschaft.

### **Art. 16** Personalpfarrei {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--16}

1. Wird eine kanonische Personalpfarrei errichtet, so regelt die kantonale Körperschaft die Stellung und die Finanzierung der Aufgaben dieser Pfarrei.

### **Art. 17** Pfarreileitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--17}

1. Für die Seelsorge in der Pfarrei ist der Pfarrer verantwortlich.
2. Betraut die Diözesanbehörde ausnahmsweise eine andere Person als den Pfarrer mit der Leitung der Pfarrei, so verfügt dieser über die gleichen Rechte, wie sie nach diesem Statut dem Pfarrer zustehen.

## 3.2 Aufgaben und Mittel

### **Art. 18** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--18}

1. Die Pfarrei hat folgende Aufgaben:
   a) Sie kommt für die Bedürfnisse der Kirche auf Pfarreiebene auf und fördert die seelsorgerische Tätigkeit in der Pfarrgemeinschaft; insbesondere:
   trägt sie die Kosten für Gottesdienst und Seelsorge;
   gewährleistet sie die Entlöhnung der Priester und der anderen mit einem kirchlichen Amt oder Dienst betrauten Personen;
   stellt sie die erforderlichen Gebäude und Räumlichkeiten zur Verfügung und unterhält sie.
   b) Sie trägt zur Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben bei.
   c) Sie unterstützt Werke des Apostolats und Hilfswerke, vorab jene der Kirche.
2. Die Pfarrei verwaltet ihre Güter.

### **Art. 19** Mittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--19}

1. Die Pfarrei beschafft sich die notwendigen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Zu diesem Zweck kann sie gemäss den Bestimmungen des KSG Kirchensteuern erheben.
2. Muss beim Bezug der Kirchensteuer der Zahlungspflichtige gemahnt werden, ist der letzten Mahnung der Hinweis beizulegen, dass um Erlass der Kirchensteuer nachsuchen kann, wer sich in einer solchen Lage befindet, dass ihre Bezahlung für ihn eine zu grosse Härte bedeuten würde.

## 3.3 Organisation

## 3.3.1 Organe

### **Art. 20** Arten von Organen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--20}

1. Die Organe der Pfarrei sind:
   a) die Pfarreiversammlung;
   b) der Pfarreirat.

## 3.3.2 Die Pfarreiversammlung

### **Art. 21** Zusammensetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--21}

1. Die Pfarreiversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Pfarrei, die das Stimmrecht haben.

### **Art. 22** Mitwirkung des Pfarrers {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--22}

1. Der Pfarrer nimmt an der Versammlung teil. Wenn er verhindert ist oder mehrere Pfarreien zu betreuen hat, kann er sich durch einen Seelsorger, der die ihm zugeteilten Aufgaben mitträgt, vertreten lassen.
2. Der Pfarrer oder sein Vertreter ist in der Pfarrei stimmberechtigt, in der er seinen Wohnsitz hat. In den anderen ihm anvertrauten Pfarreien hat er beratende Stimme.

### **Art. 23** Befugnisse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--23}

1. Die Pfarreiversammlung ist das oberste Organ der Pfarrei. Sie hat folgende Befugnisse:
   a) Sie genehmigt und überwacht die administrative und finanzielle Geschäftsführung.
   b) Sie beschliesst den Voranschlag und genehmigt die Jahresrechnung.
   c) Sie beschliesst Kirchensteuern.
   d) Sie entscheidet über Liegenschaftsgeschäfte.
   e) Sie genehmigt die Vereinbarungen, an denen die Pfarrei beteiligt ist, namentlich jene betreffend das Pfarreigebiet und die zwischenpfarreiliche Zusammenarbeit.
   f) Sie nimmt die Statuten der Verbände an, in denen die Pfarrei Mitglied ist, und beschliesst über den Austritt der Pfarrei aus einem Verband.
   g) Sie legt die Anzahl der Pfarreiräte fest.
   h) Sie bezeichnet die Kandidaten für die Wahl der Mitglieder der Versammlung der kantonalen Körperschaft.
   i) Sie setzt eine Finanzkommission ein und ernennt deren Mitglieder.
2. Sie übt die weiteren Befugnisse aus, die ihr durch das Statut oder die Reglemente übertragen werden.

### **Art. 24** Einberufung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--24}

1. Die Pfarreiversammlung wird vom Pfarreirat mindestens einmal im Jahr einberufen.
2. Sie ist innert dreissig Tagen abzuhalten, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Pfarreiangehörigen, mindestens aber deren zehn, es verlangen.
3. Die Einberufung enthält die vom Pfarreirat erstellte Traktandenliste.
4. Die Einzelheiten der Einberufung werden in einem Reglement festgelegt.

### **Art. 25** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--25}

1. Den Vorsitz der Pfarreiversammlung führt der Präsident des Pfarreirates.
2. Die Organisation der Versammlung und das Verfahren werden in einem Reglement festgelegt.

## 3.3.3 Der Pfarreirat

### **Art. 26** Zusammensetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--26}

1. Der Pfarreirat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern.
2. Die Mitgliederzahl des Pfarreirates ist so festzulegen, dass eine gewisse territorial ausgewogene Vertretung ermöglicht wird.

### **Art. 27** Teilnahme des Pfarrers {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--27}

1. Der Pfarrer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Pfarreirates teil. Er hat das Recht, Anträge zu stellen. Er kann sich durch eine an seiner Seelsorgeaufgabe beteiligte Person vertreten lassen.

### **Art. 28** Funktionsweise {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--28}

1. Der Pfarreirat ist eine Kollegialbehörde.
2. Er kann Beschlüsse nur fassen, wenn seine Mitglieder und der Pfarrer ordnungsgemäss einberufen wurden und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
3. Ein Mitglied des Pfarreirates darf der Behandlung eines Geschäftes nicht beiwohnen, an dem es selbst oder eine Person, zu der es in einem engen Verwandtschafts-, Schwägerschafts-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis steht, ein besonderes Interesse hat.

### **Art. 29** Wahl {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--29}

1. Die Mitglieder des Pfarreirates werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
2. Die Organisation der Wahlen, die Art und die Durchführung des Wahlgangs sowie die Ausstandsgründe werden in einem Reglement festgelegt.

### **Art. 30** Vereidigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--30}

1. Die Pfarreiräte legen den Eid vor dem Bischofsvikar oder seinem Stellvertreter und einem Mitglied des Exekutivrates der kantonalen Körperschaft ab.

### **Art. 31** Konstituierung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--31}

1. Der Pfarreirat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten.
2. Er bestimmt seinen Sekretär.

### **Art. 32** Befugnisse {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--32}

1. Der Pfarreirat ist das Exekutivorgan der Pfarrei. In dieser Funktion:
   a) besorgt er die administrative und finanzielle Geschäftsführung der Pfarrei;
   b) übt er alle Befugnisse aus, die auf Pfarreiebene nicht durch das Statut oder die Reglemente einem andern Organ übertragen sind.
2. Er hat, unter Vorbehalt der Befugnisse der Pfarreiversammlung, namentlich folgende Obliegenheiten:
   a) Er bereitet die Geschäfte der Pfarreiversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse.
   b) Er verwaltet die Pfarreigüter.
   c) Er stellt das Pfarreipersonal an, setzt dessen Besoldung fest und überwacht seine Tätigkeit.
   d) Er schliesst die Vereinbarungen ab, an denen die Pfarrei beteiligt ist.
   e) Er vertritt die Pfarrei in Verfahren, in denen sie Partei ist.
   f) Er unterrichtet die Pfarreiangehörigen über Pfarreiangelegenheiten von allgemeinem Interesse.
   g) Er übt im Namen der Pfarrei das Initiativ- und das Referendumsrecht aus.
   h) Er legt ein Archiv an und sorgt für die Aufbewahrung der zu archivierenden und die Verwaltung der archivierten Akten.
3. Er nimmt ferner die Aufgaben wahr, die ihm durch eine zwischen der Diözesanbehörde und der kantonalen Körperschaft abgeschlossenen Vereinbarung über die Verwaltung der Kirchengüter übertragen werden (Art. 25 KSG).

### **Art. 33** Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--33}

1. Bei der Ausübung seiner Befugnisse arbeitet der Pfarreirat mit dem Pfarrer, den Seelsorgern, welche die ihm zugeteilten Aufgaben mittragen, und, soweit eine solche besteht, der Pastoralgruppe der Pfarrei zusammen. Er hört diese seelsorgerischen Kreise der Pfarrei an, insbesondere vor der Ausarbeitung des Voranschlags, der für die Erfüllung der seelsorgerischen Aufgaben bestimmt ist.
2. Um die Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen zu fördern, bezeichnet er eines seiner Mitglieder als Vertreter in der Pastoralgruppe.
3. Er holt in allen Angelegenheiten, welche die Amtsführung des Pfarrers berühren, dessen Stellungnahme ein.

## 3.3.4 Verwaltung und Geschäftsführung

### **Art. 34** Regeln {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--34}

1. Die Regeln betreffend Verwaltung und Geschäftsführung der Pfarrei werden in einem Reglement festgelegt.
2. Solange der Voranschlag nicht verabschiedet ist, dürfen nur diejenigen Ausgaben getätigt werden, die für einen geordneten Verwaltungsablauf unerlässlich sind.

## 3.4 Zusammenarbeit von Pfarreien

## 3.4.1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 35** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--35}

1. Die Pfarreien können zur Erfüllung von Aufgaben von gemeinsamem Interesse zusammenarbeiten.
2. Sie sind gehalten zusammenzuarbeiten, wenn:
   a) die Sorge für mehrere Pfarreien einem einzigen Pfarrer oder mehreren Priestern gemeinsam übertragen wird;
   b) die Erfüllung einer seelsorgerischen Aufgabe zwischenpfarreilich organisiert wird.
3. Die Zusammenarbeit zwischen Pfarreien, die kirchlicherseits eine Seelsorgeeinheit bilden, wird in den Bestimmungen der Artikel 38a–38d geregelt.

### **Art. 36** Formen – Vereinbarung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--36}

1. Die Pfarreien regeln ihre Zusammenarbeit durch Abschluss einer Vereinbarung, die namentlich den Gegenstand der Zusammenarbeit-, den Kostenverteilschlüssel und die Auflösungsbedingungen festlegt.

### **Art. 37** Formen – Verband {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--37}

1. Die Pfarreien können sich für ihre Zusammenarbeit auch zu einem Verband zusammenschliessen.
2. Der Verband entsteht mit der Annahme der Statuten durch die beteiligten Pfarreien.
3. Er erlangt Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung seiner Statuten durch die kantonale Körperschaft.
4. Im Übrigen wird die Organisation der Pfarreiverbände bei Bedarf in einem Reglement festgelegt.

### **Art. 38** Zusammenarbeit im seelsorgerischen Bereich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--38}

1. Im Falle von zwischenpfarreilicher Zusammenarbeit regeln die diesbezügliche Vereinbarung oder die entsprechenden Statuten auch die Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen.

## 3.4.2 Zusammenarbeit innerhalb der Seelsorgeeinheiten

### **Art. 38a** Organisation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--38a}

1. Die Pfarreien, die kirchlicherseits in einer Seelsorgeeinheit zusammengefasst sind, bilden einen Verband oder schliessen eine Vereinbarung ab.
2. Wenn sie einen Verband bilden, verfügt dieser über eine Delegiertenversammlung und einen Administrationsrat.
3. Im Falle einer Vereinbarung sieht diese einen Administrationsrat vor, der die laufenden Geschäfte, welche die beteiligten Pfarreien gemeinsam betreffen, führt und zu ihren Handen den Voranschlag vorbereitet.
4. Kommt zwischen den Pfarreien keine Einigung zustande, so legt der Exekutivrat die Bedingungen für die Zusammenarbeit nach Anhörung der betroffenen Pfarreien provisorisch fest.

### **Art. 38b** Gemeinsame Kosten – Definition {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--38b}

1. Die Pfarreien der Seelsorgeeinheit tragen gemeinsam die Kosten für die seelsorgerische Tätigkeit auf der Ebene der Einheit (gemeinsame Kosten).
2. Diese Kosten umfassen namentlich die Entlöhnung der Seelsorger, die Ausgaben in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Seelsorgeteams und seiner Mitglieder sowie die Sekretariatskosten.
3. Die Pfarreien listen in den Statuten des Verbands oder in der Vereinbarung die Kosten auf, die gemeinsam getragen werden.
4. Die Übernahme gewisser besonderer Kosten kann in einem kantonalen Reglement geregelt werden.

### **Art. 38c** Gemeinsame Kosten – Verteilung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--38c}

1. Die gemeinsamen Kosten werden auf die Pfarreien nach dem in den Statuten oder in der Vereinbarung festgelegten Schlüssel aufgeteilt.
2. Dieser Verteilschlüssel kann, im Geiste der Solidarität, die Situation der finanziell schwächsten Pfarreien berücksichtigen.
3. Einigen sich die Pfarreien nicht, so werden die gemeinsamen Kosten proportional zur Anzahl Pfarreimitglieder jeder Pfarrei aufgeteilt.

### **Art. 38d** Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--38d}

1. Bei der Ausübung seiner Befugnisse arbeitet der Administrationsrat der Seelsorgeeinheit mit dem Pfarrer (Moderator), dem Seelsorgeteam und dem Seelsorgerat zusammen. Er beteiligt diese Organe insbesondere an der Ausarbeitung des Voranschlags, der für die Finanzierung der Aufgaben der Seelsorgeeinheit bestimmt ist.
2. Um die Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen zu fördern, bezeichnet er eines seiner Mitglieder als Vertreter im Seelsorgerat.
3. Er holt in allen Angelegenheiten, welche die Amtsführung des Pfarrers (Moderators) betreffen, dessen Stellungnahme ein.

## 3.5 Finanzierung der kirchlichen Ämter auf Pfarreiebene

### **Art. 39** Besoldungskosten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--39}

1. Seelsorger, die berufsmässig für eine Pfarrei oder für eine Gruppe von Pfarreien tätig sind, werden von der kantonalen Körperschaft an Stelle der Diözesanbehörde entlöhnt.
2. Die Ausgaben für diese Seelsorger werden von der betreffenden Pfarrei oder Gruppe von Pfarreien getragen.
3. Haben mehrere Pfarreien für die Kosten aufzukommen und können sie sich über deren Verteilung nicht einigen, werden die Kosten proportional zur Anzahl Mitglieder jeder Pfarrei aufgeteilt.

### **Art. 40** Einziehung und Verwaltung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--40}

1. Die kantonale Körperschaft zieht die Beträge der Gehälter ein, die den Seelsorgern ausgerichtet werden.
2. Berechnung und Verwaltung werden durch ein Reglement näher bestimmt.

### **Art. 41** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--41}

## 3.6 Finanzausgleich

### **Art. 42** Grundsätze {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--42}

1. Die Pfarreien gewährleisten den erforderlichen Finanzausgleich, um die finanziellen Ungleichheiten unter ihnen abzuschwächen.
2. Der Finanzausgleich umfasst einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags:
   a) der Kirchensteuern auf dem Einkommen und dem Vermögen der natürlichen Personen, auf dem Gewinn und dem Kapital der juristischen Personen sowie auf den Kapitalleistungen und den Liquidationsgewinnen;
   b) des Ertrags der Pfarrpfründe im selben Zeitraum (Art. 44 Abs. 2).
3. Die Versammlung setzt den Prozentsatz per Beschluss in der Regel zu Beginn der Legislaturperiode fest. Er beträgt am 1. Januar 2013 2,5%.

### **Art. 43** Ausgleichspflichtige Pfarreien und ausgleichsberechtigte Pfarreien {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--43}

1. Die Pfarreien, deren Finanzkraft über dem kantonalen Durchschnitt liegt, beteiligen sich im Verhältnis zu ihrer Finanzkraft an der Finanzierung des Ausgleichs, und zwar proportional zur Differenz zwischen ihrer Finanzkraft und dem kantonalen Durchschnitt.
2. Die Pfarreien, deren Finanzkraft unter dem kantonalen Durchschnitt liegt, erhalten einen Ausgleichsbeitrag, und zwar proportional zur Differenz zwischen ihrer Finanzkraft und dem kantonalen Durchschnitt.

### **Art. 44** Finanzkraft {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--44}

1. Für die Bedürfnisse des Finanzausgleichs wird die Finanzkraft einer Pfarrei wie folgt bestimmt:
   a) Für jede in Artikel 42 Abs. 2 aufgezählte Einnahmequelle wird ein potentieller Steuerertrag je katholischen Einwohner auf der Grundlage eines für alle Pfarreien identischen Standardsteuerfusses festgelegt.
   b) Dieser Ertrag wird durch den entsprechenden kantonalen Ertrag je katholischen Einwohner geteilt.
   c) Von den derart erhaltenen Indizes wird ein Mittelwert errechnet, wobei sie nach den kantonalen Erträgen jeder Einnahmequelle gewichtet werden.
2. Die potentiellen Erträge je Katholik werden mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bestimmt, für welche die offizielle Steuerstatistik des Kantons Freiburg veröffentlicht wurde.
3. Der Standardsteuerfuss für jede Steuerart ist jener, der für den Kanton den gleichen Gesamtsteuerbetrag ergäbe, wenn alle Pfarreien den gleichen Steuerfuss anwenden würden.

### **Art. 45** Umsetzung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--45}

1. Die Beteiligung der ausgleichspflichtigen Pfarreien und der Beitrag an die ausgleichsberechtigten Pfarreien werden zum Grundbeitrag nach Artikel 70 hinzugezählt beziehungsweise von diesem abgezogen.

### **Art. 46** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--46}

## 4 Kantonale kirchliche Körperschaft

## 4.1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 47** Sitz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--47}

1. Die kantonale Körperschaft hat ihren Sitz in Freiburg.

### **Art. 48** Offizielle Sprachen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--48}

1. Offizielle Sprachen der kantonalen Körperschaft sind Französisch und Deutsch.

## 4.2 Aufgaben

### **Art. 49** Im Allgemeinen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--49}

1. Die kantonale Körperschaft hat folgende Aufgaben:
   a) Sie erfüllt die ihr vom Statut übertragenen gesetzgeberischen, vollziehenden und richterlichen Aufgaben.
   b) Sie sorgt für die Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben, wobei sie die Besonderheiten der beiden Sprachgruppen im Kanton berücksichtigt.

### **Art. 50** Institutionelle Aufgaben {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--50}

1. Die kantonale Körperschaft beteiligt sich an der Revision des Statuts und erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2. Sie sorgt für die Anwendung des Statuts und seiner Ausführungsbestimmungen und entscheidet über diesbezügliche Streitigkeiten.
3. Sie hat die Oberaufsicht über die Verwaltung der Pfarreien und der Pfarreiverbände. Sie kann subsidiär Bestimmungen über das Anstellungsverhältnis deren Mitarbeiter erlassen, sofern sie nicht Seelsorger sind.
4. Sie unterhält die Beziehungen zur Diözesanbehörde und zum Staat.

### **Art. 51** Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben – Gegenstand {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--51}

1. Die kantonale Körperschaft trägt die Kosten der überpfarreilichen Ämter und Dienste.
2. Sie entrichtet den freiburgischen Anteil an die Finanzierung der diözesanen und interdiözesanen Aufgaben.
3. Sie unterstützt die von der Diözesanbehörde mit der Erfüllung von apostolischen und karitativen Aufgaben auf kantonaler Ebene betrauten Organisationen.
4. Sie kann die Erfüllung anderer sozialer und karitativer Aufgaben finanziell unterstützen.

### **Art. 52** Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben – Bedingungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--52}

1. Die kantonale Körperschaft finanziert nur Aufgaben, die nicht auf Pfarreiebene oder zwischenpfarreilicher Ebene wahrgenommen werden können.
2. Sie finanziert in der Regel nur nicht aufteilbare Aufgaben.
3. Sie beschliesst die Übernahme der Finanzierung einer Aufgabe, indem sie ein Reglement erlässt, das deren Inhalt, Zweck und Umfang festlegt.

## 4.3 Organisation

## 4.3.1 Organe

### **Art. 53** Arten von Organen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--53}

1. Die Organe der kantonalen Körperschaft sind:
   a) die Versammlung;
   b) der Exekutivrat;
   c) die Justizkommission.
2. Bei der Bestellung dieser Organe ist darauf zu achten, dass beide Sprachgruppen vertreten sind.

## 4.3.2 Die Versammlung

### **Art. 54** Zusammensetzung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--54}

1. Die Versammlung besteht aus sechzig im Kanton wohnhaften Mitgliedern, die sich wie folgt verteilen:
   a) vierzig Mitglieder, welche die Pfarreien vertreten und in den Wahlkreisen gewählt werden;
   b) acht Priester, Diakone oder Laienseelsorger, die von ihresgleichen gewählt werden;
   c) zwei Vertreter der Ordensgemeinschaften, die von den im Kanton wohnhaften Ordensangehörigen gewählt werden;
   d) drei Vertreter der von der Diözesanbehörde anerkannten Bewegungen, die von den Organen dieser Bewegungen gewählt werden;
   e) sieben vom Bischof bezeichnete Delegierte.

### **Art. 55** Wahl der Mitglieder {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--55}

1. Die Mitglieder der Versammlung werden für eine Dauer von fünf Jahren gewählt oder bezeichnet.
2. Für die Wahl der Vertreter der Pfarreien wird das Kantonsgebiet in Wahlkreise eingeteilt, die in der Regel der kirchlichen Organisation zum Zeitpunkt der Wahl entsprechen. Jeder Kreis wählt eine Anzahl Vertreter im Verhältnis zur Zahl der ihm zugehörigen Katholiken.
2bis In den interkantonalen Einheiten bilden die freiburgischen Pfarreien einen Kreis.
3. Die Vertreter der Pfarreien werden gemäss folgendem System gewählt:
   1. Jede Pfarreiversammlung bezeichnet auf Vorschlag des Pfarreirates und der Pastoralgruppe der Pfarrei Kandidaten; jedes Mitglied der Pfarreiversammlung kann weitere Vorschläge unterbreiten. Nur diese Kandidaten sind wählbar.
   2. Wahlorgan ist:
   die Delegiertenversammlung, wenn der Wahlkreis einem Verband entspricht;
   der Administrationsrat, wenn die Pfarreien ihre Zusammenarbeit in einer Vereinbarung geregelt haben;
   die Pfarreiversammlung selber, wenn die Pfarrei einem Wahlkreis entspricht.
3bis In zweisprachigen Wahlkreisen ist auf eine ausgewogene Vertretung beider Sprachgemeinschaften zu achten.
4. Die berufsmässig tätigen Seelsorger und die Angestellten der kantonalen Körperschaft können die Pfarreien in der Versammlung nicht vertreten.
5. Die Modalitäten für die Wahl der Pfarreivertreter, die Art und Durchführung des Wahlgangs sowie die genaue Abgrenzung der Wahlkreise werden in einem Reglement festgelegt.

### **Art. 56** Organisation {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--56}

1. Die Versammlung wählt für fünf Jahre aus ihrer Mitte den Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie Stimmenzähler.
2. Die Geschäftsordnung der Versammlung wird in einem Reglement festgelegt.

### **Art. 57** Mitwirkung der Diözesanbehörde {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--57}

1. Der Diözesanbischof und die Bischofsvikare haben das Recht, an den Beratungen der Versammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen.

### **Art. 58** Befugnisse {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--58}

1. Die Versammlung hat folgende Befugnisse:
   a) Sie nimmt die Revision des Statuts nach den dafür geltenden Bestimmungen vor.
   b) Sie erlässt, in Form von allgemeinverbindlichen Reglementen, die Ausführungsbestimmungen zum Statut.
   c) Sie genehmigt die Vereinbarungen, an denen die kantonale Körperschaft beteiligt ist.
   d) Sie nimmt die Wahlen und die Ernennungen vor, die das Statut, ein Reglement oder eine Vereinbarung in ihre Zuständigkeit legt.
   e) Sie setzt eine Geschäftsprüfungskommission ein und ernennt deren Mitglieder.
   f) Sie kann weitere Kommissionen sowie Arbeitsgruppen einsetzen.
   g) Sie beschliesst den Voranschlag und genehmigt die Jahresrechnung.
   h) Sie genehmigt die Geschäftsberichte des Exekutivrates und der Justizkommission.
   i) Sie beschliesst die Ausgaben in den in einem Reglement vorgesehenen Fällen und bewilligt die Anleihen.
   j) Sie entscheidet über Liegenschaftsgeschäfte, unter Vorbehalt von Artikel 62 Abs. 2.
   k) Sie setzt zu Beginn der Legislaturperiode den Betrag für die Kompetenzdelegation an den Exekutivrat fest.
2. Sie übt die weiteren Befugnisse aus, die ihr durch das Statut oder die Reglemente übertragen werden.
3. Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und ihre Beschlüsse.

### **Art. 58a** Rolle der Mitglieder der Versammlung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--58a}

1. Die Mitglieder der Versammlung gewährleisten die Verbindung zwischen den Organen, die sie gewählt oder bezeichnet haben, und der kantonalen Körperschaft. Sie informieren diese Organe über ihre Tätigkeit.

### **Art. 59** Referendum {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--59}

1. Die allgemeinverbindlichen Reglemente werden einer kirchlichen Volksabstimmung unterstellt, sofern 5000 stimmberechtigte Mitglieder oder fünfzehn Pfarreien es beantragen.
2. Der Voranschlag der kantonalen Körperschaft wird einer kirchlichen Volksabstimmung unterstellt, sofern fünfzehn Pfarreien, die zusammen mindestens 10'000 Pfarreimitglieder umfassen, es beantragen.
3. Das bei einem Referendumsbegehren anwendbare Verfahren sowie die Organisation und die Durchführung der Abstimmungen werden in einem Reglement festgelegt.

## 4.3.3 Der Exekutivrat

### **Art. 60** Zusammensetzung und Wahl {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--60}

1. Der Exekutivrat besteht aus fünf Mitgliedern.
2. Der Präsident und drei andere Mitglieder werden von der Versammlung gewählt. Ein Mitglied wird von der Diözesanbehörde bezeichnet.
3. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.

### **Art. 61** Unvereinbarkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--61}

1. Die Mitglieder des Exekutivrates dürfen nicht der Versammlung angehören. Sie nehmen jedoch an den Sitzungen der Versammlung mit beratender Stimme teil.

### **Art. 62** Befugnisse {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--62}

1. Der Exekutivrat hat folgende Befugnisse:
   a) Er leitet und verwaltet die kantonale Körperschaft und vertritt sie nach aussen.
   b) Er bereitet die Geschäfte der Versammlung vor und führt deren Beschlüsse aus.
   c) Er wendet das Statut und die Reglemente an.
   d) Er schliesst die Vereinbarungen ab, an denen die kantonale Körperschaft beteiligt ist.
   e) Er stellt das Personal der kantonalen Körperschaft an.
   f) Er übt die Oberaufsicht über die Verwaltung der Pfarreien und der Pfarreiverbände aus, genehmigt die ihm zu unterbreitenden Pfarreibeschlüsse und ergreift nötigenfalls die in den Reglementen vorgesehenen Massnahmen.
   fbis) Er informiert die Pfarreien regelmässig über die Tätigkeit und die Beschlüsse der kantonalen Körperschaft und sorgt für die Information der Öffentlichkeit.
   g) Er übt alle Befugnisse aus, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
2. Der Exekutivrat entscheidet in eigener Kompetenz über die Ausgaben und die finanziellen oder juristischen Geschäfte jeder Art bis zu dem von der Versammlung zu Beginn der Legislaturperiode festgesetzten Betrag.

### **Art. 63** Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--63}

1. In der Ausübung seiner Befugnisse arbeitet der Exekutivrat mit den Bischofsvikaren und mit den kantonalen Seelsorgeräten zusammen.
2. Er beteiligt die Bischofsvikare an der Ausarbeitung des Voranschlags der kantonalen Körperschaft.

## 4.3.4 Die Justizkommission

### **Art. 64** Zusammensetzung und Wahl {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--64}

1. Die Justizkommission besteht aus fünf Mitgliedern. Zwei Mitglieder, unter ihnen der Präsident, müssen Lizentiaten der Rechte sein, wovon mindestens einer in Schweizer Recht; ein Mitglied muss eine theologische Ausbildung haben.
2. Der Präsident und die übrigen Mitglieder werden von der Versammlung für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt.

### **Art. 65** Unvereinbarkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--65}

1. Die Mitglieder der Justizkommission dürfen mit Ausnahme der Pfarreiversammlung keinem anderen Organ einer kirchlichen Körperschaft angehören.

### **Art. 66** Befugnisse {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--66}

1. Die Justizkommission beurteilt als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten, welche die Anwendung des kantonalen Kirchenrechts betreffen. Die Rechtsmittel in Steuersachen sind vorbehalten (Art. 18 KSG).
2. Die Justizkommission beurteilt insbesondere:
   a) Beschwerden gegen Entscheide der kirchlichen Körperschaften gegenüber ihren Mitgliedern;
   b) Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte und die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen einschliesslich Beschwerden gegen Beschlüsse der Pfarreiversammlung;
   c) Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Organen einer kirchlichen Körperschaft;
   d) Streitigkeiten zwischen kirchlichen Körperschaften.
3. Die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte bleibt vorbehalten.

## 4.3.5 Verwaltung und Geschäftsführung

### **Art. 67** Regeln {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--67}

1. Die Vorschriften betreffend Verwaltung und Geschäftsführung der kantonalen Körperschaft werden in einem Reglement festgelegt.

## 4.4 Finanzierung

### **Art. 68** Im Allgemeinen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--68}

1. Die Finanzierung der Aufgaben der kantonalen Körperschaft wird durch Beiträge der Pfarreien sowie durch sonstige Mittel sichergestellt.

## 4.4.1 Beiträge der Pfarreien

### **Art. 69** Grundsätze {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--69}

1. Der Beitrag der Pfarreien an die Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben deckt den Teil des Budgetbedarfs, der nicht durch andere Einnahmen gedeckt ist.
2. Er ist nicht an die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe gebunden.
3. Er wird jährlich berechnet.

### **Art. 70** Berechnung des Grundbeitrags jeder Pfarrei {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--70}

1. Der Grundbeitrag jeder Pfarrei ist direkt proportional zum Verhältnis zwischen dem kantonalen Steuerertrag der Katholiken der Pfarrei (KStEK) und dem Steuerertrag KStEK aller Pfarreien des Kantons.
2. Liegen mehrere Pfarreien auf dem Gebiet einer einzigen Gemeinde, so wird ihr Grundbeitrag pauschal berechnet. Die betreffenden Pfarreien beschliessen einvernehmlich einen Verteilschlüssel, gemäss dem sie ihren Grundbeitrag unter sich aufteilen. Kommt keine Einigung zustande, wird der Grundbeitrag jeder Pfarrei im Verhältnis zur Anzahl Einwohner berechnet, die ihr Steuerdomizil innerhalb des Pfarreigebietes haben.
3. Der kantonale Steuerertrag ist die Summe der kantonalen Steuer auf dem Einkommen und dem Vermögen der natürlichen Personen und auf dem Gewinn und dem Kapital der juristischen Personen sowie auf den Kapitalleistungen und auf den Liquidationsgewinnen.

### **Art. 71** Ausgabenbremse {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--71}

1. Die Gesamtheit der von den Pfarreien für ein Jahr verlangten Beiträge darf nicht höher sein als 15 Prozent der Gesamtheit der Steuern nach Artikel 42 Abs. 2 Bst. a.
2. Im Falle einer Änderung der von der kantonalen Körperschaft finanzierten Aufgaben kann die Versammlung diesen Prozentsatz mit einem Beschluss ändern, der vor der Behandlung des Voranschlags gefasst wird.

### **Art. 72** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--72}

### **Art. 73** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--73}

## 4.4.2 Sonstige Mittel

### **Art. 74** Quellensteuer {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--74}

1. Die kantonale Körperschaft hat Anspruch auf mindestens zwei Drittel des jährlichen Ertrags der vom Kanton für Rechnung der Pfarreien erhobenen Quellensteuer.
2. Die Versammlung setzt den anwendbaren Prozentsatz jährlich mit einem Beschluss fest, der vor der Behandlung des Voranschlags gefasst wird.

### **Art. 74a** Sonstige Mittel {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--74a}

1. Die sonstigen Mittel werden in einem Reglement festgelegt.

## 5 Verschiedene Bestimmungen

### **Art. 75** Seelsorgestellen – Vereinbarung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--75}

1. Das Anstellungsverhältnis der berufsmässig tätigen Seelsorger wird von der Diözesanbehörde festgelegt.
2. Eine zwischen der kantonalen Körperschaft und der Diözesanbehörde abgeschlossene Vereinbarung regelt:
   a) die Mitwirkung der kirchlichen Körperschaften bei der Festlegung der Normen betreffend die Entlöhnung und die Vorsorgeregelung der Priester und der übrigen Seelsorger;
   b) die Modalitäten der Finanzierung der Seelsorgestellen durch die kirchlichen Körperschaften;
   c) das Verfahren für die Schaffung, die Änderung und die Aufhebung von Seelsorgestellen;
   d) die Anhörung der betreffenden kirchlichen Körperschaften bei der Besetzung von Seelsorgestellen.
3. Die Pfarreien sind bei der Ausarbeitung der Vereinbarung anzuhören.
4. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Versammlung der kantonalen Körperschaft.
5. Sie sieht ein Schiedsverfahren für die Bereinigung von Unstimmigkeiten bei ihrer Interpretation und ihrer Anwendung vor.

### **Art. 76** Kulturelle Aufgaben der Pfarreien {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--76}

1. Im kulturellen Bereich haben die Pfarreien insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Sie tragen zur Förderung der kulturellen Tätigkeiten mit religiösem Charakter bei.
   b) Sie gewährleisten den Schutz ihrer Kulturgüter gemäss der kantonalen Gesetzgebung und den Ausführungsbestimmungen zu diesem Statut.
   c) Sie stellen beim Bau und bei der Renovation ihrer Gebäude, die seelsorgerischen Aufgaben gewidmet sind, einen angemessenen Betrag für die künstlerische Gestaltung zur Verfügung.

### **Art. 77** Kulturelle Aufgaben der kantonalen Körperschaft {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--77}

1. Die kantonale Körperschaft unterstützt die Förderung der kulturellen Tätigkeiten mit religiösem Charakter, die für den gesamten Kanton von Interesse sind.
2. In Bezug auf den Schutz der religiösen Kulturgüter arbeitet sie mit den zuständigen kantonalen Behörden zusammen.

### **Art. 78** Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--78}

1. Ein Reglement bestimmt:
   a) das auf Verfügungen, die von den Organen der kirchlichen Körperschaften zu erlassen sind, anwendbare Verfahren;
   b) das auf Streitigkeiten, die der Justizkommission unterbreitet werden, anwendbare Verfahren.

### **Art. 79** Datenschutz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--79}

1. Ein Reglement legt den Schutz der Rechte von Personen fest, über die Daten bearbeitet werden.
2. Die kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation wird bei der Ausarbeitung des Reglements zu Rate gezogen.

### **Art. 80** Veröffentlichung der amtlichen Erlasse {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--80}

1. Ein Reglement regelt die Veröffentlichung der amtlichen Erlasse der Organe der kirchlichen Körperschaften.

## 6 Revision des Statuts

### **Art. 81** Revision {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--81}

1. Das Statut kann ganz oder teilweise revidiert werden.
2. Das Revisionsverfahren wird eingeleitet:
   a) wenn die Versammlung es beschliesst;
   b) wenn 5000 stimmberechtigte Mitglieder oder fünfzehn Pfarreien es mit einer Initiative verlangen.

### **Art. 82** Teilrevision – Referendum {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--82}

1. Die Teilrevision kann entweder in der Einführung neuer Bestimmungen oder in der Änderung oder Aufhebung bisheriger Bestimmungen bestehen.
2. Das Initiativbegehren für eine Teilrevision kann in der Form einer allgemeinen Anregung oder in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht werden. Es muss den Grundsatz der Einheit der Materie wahren.
3. Nimmt die Versammlung die Initiative an, so wird das Statut entsprechend geändert. Die geänderten Bestimmungen unterstehen der kirchlichen Volksabstimmung.
4. Lehnt die Versammlung die Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung ab, so wird diese einer kirchlichen Volksabstimmung unterbreitet. Wird die Initiative angenommen, so muss die Versammlung die entsprechende Revision des Statuts vornehmen. Die geänderten Bestimmungen unterstehen einer erneuten kirchlichen Volksabstimmung. Lehnt die Versammlung die Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ab, so wird dieser einer kirchlichen Volksabstimmung unterbreitet.
5. Wird die Revision von der Versammlung beschlossen, so werden die geänderten Bestimmungen auf Verlangen einer kirchlichen Volksabstimmung (fakultatives Referendum) unterbreitet. Das Begehren muss von 5000 stimmberechtigten Mitgliedern oder fünfzehn Pfarreien gestellt werden.

### **Art. 83** Totalrevision {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--83}

1. Über die Durchführung einer Totalrevision und über deren Modalitäten, die in einem Zusatz zum Statut zu regeln sind, wird in einer kirchlichen Volksabstimmung entschieden.
2. Das totalrevidierte Statut untersteht der kirchlichen Volksabstimmung.

### **Art. 84** Initiativverfahren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--84}

1. Das Verfahren für die Initiative sowie die Organisation und die Durchführung der kirchlichen Volksabstimmung werden in einem Reglement festgelegt.

## 7 Übergangsbestimmungen

### **Art. 85** Pfarreiräte {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--85}

1. Die Pfarreiräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts im Amte sind, üben ihre Funktionen bis zur Einsetzung der gemäss den Bestimmungen des Statuts gewählten Pfarreiräte weiter aus.
2. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Statuts beruft der Pfarreirat die Pfarreiversammlung ein, um die Zahl der Mitglieder des neuen Rates festzulegen.
3. Er organisiert die Wahl dieses Rates gemäss den von den kantonalen Organen erlassenen Bestimmungen.

### **Art. 86** Kantonale Organe {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--86}

1. Bis zur Einsetzung der ordentlichen Organe der kantonalen Körperschaft übt die provisorische Kirchenversammlung die der Versammlung durch das Statut übertragenen Funktionen aus und das Büro der provisorischen Kirchenversammlung diejenigen Funktionen, die das Statut dem Exekutivrat überträgt.
2. Die provisorische Kirchenversammlung beschliesst innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Statuts in einem Erlass, der nicht dem Gesetzesreferendum untersteht,
   a) Bestimmungen über die Organisation und die Durchführung der ersten Pfarreiratswahlen;
   b) Bestimmungen über die Organisation und die Durchführung der ersten Wahl der Mitglieder der Versammlung der kantonalen Körperschaft.
3. Die provisorische Kirchenversammlung hat ferner:
   a) Bestimmungen zu erlassen, welche die Veröffentlichung von amtlichen Erlassen der kirchlichen Körperschaften sowie die Ausübung des Referendumsrechtes provisorisch bis zum Inkrafttreten der massgeblichen Ausführungserlasse regeln;
   b) eine aus fünf Mitgliedern bestehende Kommission zu ernennen, die bis zur Einsetzung der Justizkommission über die Streitigkeiten entscheidet, die das Statut in deren Zuständigkeit legt.
4. Das Büro der provisorischen Kirchenversammlung:
   a) gewährleistet die Durchführung der ersten Pfarreiratswahlen innert sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Statuts;
   b) führt innert neun Monaten nach dem Inkrafttreten des Statuts die erste Wahl der Mitglieder der Versammlung der kantonalen Körperschaft durch;
   c) beruft innert drei Monaten nach dieser Wahl die Versammlung der kantonalen Körperschaft zur konstituierenden Sitzung ein.

### **Art. 87** Beiträge der Pfarreien und bestehende Kassen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--87}

1. Die Organe der Kassen, welche die Entlöhnung der Seelsorger und die überpfarreilichen Aufgaben finanzieren, beenden ihr Amt mit dem Inkrafttreten des Statuts. Sie werden provisorisch durch die in Artikel 86 Abs. 1 vorgesehenen Organe ersetzt.
2. Die Beiträge, welche die Pfarreien für das im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Kalenderjahr für die Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben sowie der Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger schulden, werden nach dem bisherigen System berechnet.

### **Art. 88** Anwendbares Recht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--88}

1. Bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zum Statut wenden die kirchlichen Körperschaften auf sämtliche im Statut nicht geregelten Fragen das bisherige Recht an.
2. Sie wenden insbesondere an:
   a) die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden und seines Ausführungsreglements hinsichtlich der Verwaltung und der Geschäftsführung der Pfarreien, der Organisation und der Tätigkeit der Pfarreiverbände sowie der Oberaufsicht über die Verwaltung der Pfarreien;
   b) die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege hinsichtlich des Verfahrens für die Entscheide der Organe der kirchlichen Körperschaften.
3. Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 75 vorgesehenen Vereinbarung, bleibt in Bezug auf das Anstellungsverhältnis der Seelsorger die bisherige Regelung in Kraft.

## 8 Schlussbestimmungen

### **Art. 89** Genehmigungen, Abstimmung und Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--89}

1. Dieses Statut wird dem Staatsrat und der Diözesanbehörde zur Genehmigung unterbreitet (Art. 7 KSG).
2. Es muss in der Folge den Aktivbürgern römisch-katholischer Konfession zur Abstimmung unterbreitet werden (Art. 34 Abs. 3 und Art. 8 KSG).
3. Es tritt gleichzeitig mit der ständigen Ordnung des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat in Kraft.

### **Art. 90** Gestaffelte Einführung des Finanzausgleichs {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--90}

1. Das neue System der Berechnung des Finanzausgleichs wird schrittweise in drei Jahren eingeführt.

## A1 ANHANG 1 – Bestand der Pfarreien (Art. 13)

### **Art. 1-1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--191.0.11--1-1}

1. Pfarreien:
   1 Albeuve
   2 Alterswil
   3 Arconciel
   4 Attalens
   5 Aumont
   6 Autigny
   7 Avry-devant-Pont
   8 Barberêche
   9 Belfaux
   10 Berlens
   11 Billens
   12 Bonnefontaine
   13 Bösingen
   14 Botterens
   15 Broc
   16 Bulle
   17 Bussy
   18 Carignan–Vallon
   19 Cerniat
   20 Chapelle
   21 Charmey
   22 Châtel-Saint-Denis
   23 Châtonnaye
   24 Cheyres
   25 Corbières
   26 Corpataux
   27 Corserey
   28 Cottens
   29 Courtion
   30 Cressier
   31 Crésuz
   32 Cugy
   33 Delley
   34 Domdidier
   35 Dompierre
   36 Düdingen
   37 Echarlens
   38 Ecuvillens
   39 Enney
   40 Ependes
   41 Estavannens
   42 Estavayer-le-Gibloux
   43 Estavayer-le-Lac
   44 Farvagny
   45 Fétigny
   46 Font
   47 Forel
   • Freiburg
   48 Christ-König
   49 St. Johann
   50 St. Moritz
   51 St. Niklaus
   52 St. Peter
   53 St. Theres von Lisieux
   54 Giffers
   55 Givisiez
   56 Gletterens
   57 Grandvillard
   58 Grangettes
   59 Grolley
   60 Gruyères
   61 Gurmels
   62 Hauteville
   63 Heitenried
   64 Jaun
   65 La Joux
   66 La Roche
   67 La Tour-de-Trême
   68 Le Châtelard
   69 Léchelles
   70 Lentigny
   71 Le Crêt
   72 Le Pâquier
   73 Lessoc
   74 Lully
   75 Mannens
   76 Marly
   77 Massonnens
   78 Matran
   79 Ménières
   80 Mézières
   81 Middes–Torny–Pittet
   82 Montagny–Tours
   83 Montbovon
   84 Montbrelloz
   85 Montet
   86 Morlon
   87 Murist
   88 Murten
   89 Neirivue
   90 Neyruz
   91 Nuvilly
   92 Onnens
   93 Orsonnens
   94 Plaffeien
   95 Plasselb
   96 Ponthaux
   97 Pont-la-Ville
   98 Porsel
   99 Praroman
   100 Prez-vers-Noréaz
   101 Progens
   102 Promasens
   103 Rechthalten
   104 Remaufens
   105 Riaz
   106 Romont
   107 Rossens
   108 Rue
   109 Rueyres-les-Prés
   110 St. Antoni
   111 Saint-Aubin
   112 Saint-Martin
   113 St. Silvester
   114 St. Ursen
   115 Sâles
   116 Schmitten
   117 Seiry
   118 Semsales
   119 Siviriez
   120 Sommentier
   121 Sorens
   122 Surpierre
   123 Tafers
   124 Torny-le-Grand
   125 Treyvaux
   126 Ueberstorf
   127 Ursy
   128 Vaulruz
   129 Villaraboud
   130 Villarepos
   131 Villarimboud
   132 Villarlod
   133 Villars-sous-Mont
   134 Villars-sur-Glâne
   135 Villarsiviriaux
   136 Villarvolard
   137 Villaz-Saint-Pierre
   138 Vuadens
   139 Vuippens
   140 Vuissens
   141 Vuisternens-devant-Romont
   142 Vuisternens-en-Ogoz
   143 Wallenried
   144 Wünnewil-Flamatt