211.2.1
# Zivilstandsgesetz
(ZStG)
Vom 14.09.2004 (Stand 01.01.2018)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--1}

1. Dieses Gesetz führt die Gesetzgebung des Bundes über den Zivilstand aus; es hat daher zum Ziel:
   a) die für das Zivilstandswesen zuständigen Behörden und das anwendbare Verfahren zu bezeichnen;
   b) die Zivilstandsämter zu organisieren;
   c) das Dienstverhältnis der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten zu regeln;
   d) die Aufsicht über die Zivilstandsämter zu regeln.
2. Es enthält ausserdem die kantonalen Bestimmungen über das Zivilstandswesen.

### **Art. 2** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--2}

1. Die Tätigkeiten auf dem Gebiet des Zivilstandswesens sind eine Aufgabe des Staates.

## 2 Organisation

## 2.1 Einziger Amtskreis

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--3}

1. Der Kanton bildet einen einzigen Zivilstandskreis mit Sitz in Freiburg (Zivilstandsamt des Kantons Freiburg).
2. Die Tätigkeit des Zivilstandsamts des Kantons Freiburg wird an mindestens einem Standort pro Bezirk ausgeführt.

## 2.2 Behörden

### **Art. 4** Direktion {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--4}

1. Die für das Zivilstandswesen zuständige Direktion (die Direktion) übt über das für das Zivilstandswesen zuständige Amt eine umfassende Aufsicht im Sinne von Artikel 60 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrats und der Verwaltung aus.
2. Sie nimmt zudem die Kompetenzen wahr, die ihr in diesem Gesetz und seinem Ausführungsreglement übertragen werden.
3. Sie stellt die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten an und vereidigt sie.

### **Art. 5** Amt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--5}

1. Das für das Zivilstandswesen zuständige Amt (das Amt) ist die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen im Sinne des Bundesrechts.
2. Es nimmt ausserdem die Kompetenzen wahr, die ihm in diesem Gesetz und dessen Ausführungsreglement übertragen werden, und diejenigen, die nicht einer anderen Behörde übertragen werden.

### **Art. 6** Zivilstandsbeamtinnen und -beamte – Tätigkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--6}

1. Die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen vom Bundesrecht im Bereich Zivilstandswesen übertragen werden.
2. Die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten üben ihre Tätigkeit gemäss ihrem Pflichtenheft und den Weisungen des Amtes aus.
3. Sobald sie vereidigt sind, können sie ihre Tätigkeit aufnehmen.

### **Art. 7** Zivilstandsbeamtinnen und -beamte – Ernennungsvoraussetzungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--7}

1. Es kann ernannt werden, wer die im Bundesrecht festgelegten Voraussetzungen erfüllt und über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für kaufmännische Angestellte oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung verfügt.

### **Art. 8** Zivilstandsbeamtinnen und -beamte – Administrative Organisation {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--8}

1. Zivilstandsbeamtinnen und -beamte, die nicht die Aufgaben der kantonalen Aufsichtsbehörde ausführen, gehören zum Personal des Zivilstandsamts des Kantons Freiburg.

## 2.3 Amtsräume für die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--9}

1. Die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften finden grundsätzlich im offiziellen Amtsraum statt, der zum gewählten Standort gehört.
2. Die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften können auch in anderen Räumen, die vom Amt zuvor gutgeheissen worden sind, stattfinden. Alle mit diesen Amtsräumen verbundenen Kosten gehen zulasten der Eigentümer. Diese können von den Brautleuten oder den einzutragenden Partnerinnen oder Partnern eine Benutzungsgebühr erheben.
3. Die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften können unter den im Ausführungsreglement festgelegten Bedingungen an einem anderen Ort als in einem offiziellen oder bewilligten Amtsraum stattfinden.

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--10}

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--11}

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--12}

## 3 Personal

## 3.1 Im Allgemeinen

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--13}

1. Die rechtliche Stellung und das Dienstverhältnis der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten und der im Bereich des Zivilstandswesens angestellten Personen sind in der Gesetzgebung über das Staatspersonal geregelt.

## 3.2 Disziplinarverfahren

### **Art. 14** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--14}

1. Gegen die beim Zivilstandsamt des Kantons Freiburg angestellten Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Amtspflichten verletzen, können die von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Disziplinarmassnahmen ergriffen werden.

### **Art. 15** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--15}

1. Das Amt spricht Amtsenthebungen, Verweise und Bussen aus.

### **Art. 16** Untersuchung – Grundsatz und Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--16}

1. Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden, die innerhalb von 6 Monaten nach Entdeckung des Vergehens eröffnet worden sein muss.
2. Die Untersuchung wird vom Amt eröffnet und geführt.

### **Art. 17** Untersuchung – Eröffnung der Untersuchung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--17}

1. Die Eröffnung der Disziplinaruntersuchung wird der betroffenen Person schriftlich unter Angabe des ihr vorgeworfenen Vergehens mitgeteilt.

### **Art. 18** Untersuchung – Untersuchung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--18}

1. Das Amt hört die betroffene Person an, gibt ihr Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, und nimmt die rechtserheblichen Beweise auf.
2. Lässt sich der Tatbestand nicht anders aufklären, so kann das Amt Zeugen einvernehmen oder eine Expertise anordnen.
3. Die als Zeugen aufgebotenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen Auskunft geben über alles, was sie über die mit dem Vergehen zusammenhängenden Tatsachen wissen, und die ihnen gestellten Fragen beantworten.
4. Die Einvernahme der betroffenen Person, der Zeugen und der Experten wird protokolliert. Das Protokoll wird der einvernommenen Person vorgelesen, worauf diese ihre Aussage unterschreibt.

### **Art. 19** Abschluss der Untersuchung – Akteneinsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--19}

1. Das Amt informiert die betroffene Person über den Abschluss der Untersuchung und teilt ihr mit, wo sie die Akten einsehen kann.
2. Die betroffene Person hat das Recht, das Dossier einzusehen.
3. Die Einsichtnahme in gewisse Aktenstücke kann jedoch verweigert werden, wenn:
   a) ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse verlangt, dass ein Aktenstück der betroffenen Person gegenüber geheim gehalten wird;
   b) es im Interesse einer andern Untersuchung erforderlich ist.
4. Wurde der betroffenen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf dieses zu ihrem Nachteil nur benützt werden, wenn die zuständige Behörde ihr den wesentlichen Inhalt mitgeteilt und ihr Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äussern.

### **Art. 20** Abschluss der Untersuchung – Rechtfertigungsschrift und zusätzliche Untersuchung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--20}

1. Die betroffene Person kann innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über den Abschluss der Untersuchung eine Rechtfertigungsschrift an das Amt richten oder eine zusätzliche Untersuchung verlangen.
2. Wenn das Amt dem Antrag auf eine zusätzliche Untersuchung stattgibt, geniesst die betroffene Person die gleichen Rechte wie während der Untersuchung und bei ihrem Abschluss.

### **Art. 21** Disziplinarverfügung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--21}

1. Die Disziplinarverfügung ist schriftlich unter Angabe der Gründe zu eröffnen.

### **Art. 22** Verjährung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--22}

1. Das Recht, eine Disziplinarmassnahme zu verfügen, verjährt nach 18 Monaten seit der Eröffnung der Untersuchung.
2. Diese Frist steht still während der Dauer eines Strafverfahrens sowie während eines Beschwerdeverfahrens gegen die Disziplinarverfügung.
3. In jedem Fall verjährt das Recht zur Verfügung einer Disziplinarstrafe nach 5 Jahren seit der Begehung der vorgeworfenen Verfehlung.
4. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist eine erstinstanzliche Disziplinarverfügung ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.

### **Art. 23** Kosten – Auferlegung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--23}

1. Die Kosten des Disziplinarverfahrens gehen zu Lasten der Person, gegen die die Disziplinarverfügung erlassen wurde.
2. Wird das Verfahren eingestellt, ohne dass Disziplinarmassnahmen verfügt wurden, so können die Kosten der Person auferlegt werden, wenn diese durch ihr Verschulden oder durch ihre Leichtfertigkeit die Eröffnung der Disziplinaruntersuchung verursacht oder ihren Verlauf erschwert hat.

### **Art. 24** Kosten – Begriff {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--24}

1. Kosten im Sinne von Artikel 23 sind alle speziell durch die Untersuchung verursachten Auslagen, namentlich die Honorare für Drittpersonen, die Übersetzungs- und Veröffentlichungskosten sowie die Fahrkosten und Mahlzeitenvergütungen.

### **Art. 25** Parteientschädigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--25}

1. Ergibt die Untersuchung keine Verfehlung von Dienstpflichten und gab die betroffene Person weder durch ihr Verschulden noch durch ihre Leichtfertigkeit Anlass zur Untersuchung, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung der Kosten, die für die Wahrung ihrer Interessen nötig waren.
2. Der betroffenen Person wird eine zusätzliche Entschädigung gewährt, sofern sie infolge der Untersuchung in ihren persönlichen Interessen schwer verletzt worden ist.
3. Das Gesuch um eine Parteientschädigung muss eingereicht werden, bevor der Entscheid getroffen wird.

### **Art. 26** Ergänzendes Recht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--26}

1. Im Übrigen gilt für das Disziplinarverfahren das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

## 4 Zivilstandshandlungen

### **Art. 27** Weitere Verzeichnisse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--27}

1. Der Staatsrat kann vorschreiben, dass zusätzlich zu den vom Bundesrecht vorgesehenen Verzeichnissen weitere Verzeichnisse geführt werden.

### **Art. 27a** Namensänderung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--27a}

1. Das Amt ist dafür zuständig, einer Person die Änderung ihres Namens zu bewilligen.

### **Art. 28** Trauungszeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--28}

1. Der Staatsrat legt die Zeiten für die Trauungen und die Eintragung von Partnerschaften fest.
2. Er berücksichtigt dabei die Erwartungen der Bevölkerung.

### **Art. 29** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--29}

### **Art. 29a** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--29a}

### **Art. 29b** Ungültigerklärung wegen eines unbefristeten Ungültigkeitsgrundes {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--29b}

1. Das Amt ist die zuständige Behörde für die Einreichung einer Klage auf Ungültigerklärung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft wegen eines unbefristeten Ungültigkeitsgrundes. Es ist gegebenenfalls zur Beschwerde gegen Entscheidungen der Gerichte in diesem Bereich berechtigt.
2. Die Amtsträgerinnen und Amtsträger des Staates und der Gemeinden erstatten dem Amt Mitteilung, wenn ihnen in Ausübung ihres Amtes ein Fall von Eheungültigkeit wegen eines unbefristeten Ungültigkeitsgrundes zur Kenntnis gelangt.

### **Art. 29c** Adoption {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--29c}

1. Die Direktion ist für die Aussprechung der Adoption zuständig; die Beschwerde an das Kantonsgericht bleibt vorbehalten.
2. Das Friedensgericht ist zuständig für die Zustimmung zur Adoption eines bevormundeten Kindes.
3. Der Staatsrat regelt das Verfahren auf dem Verordnungsweg. Er bestimmt ausserdem:
   a) die Behörde, die für die Vermittlung von Kindern zur späteren Adoption zuständig ist;
   b) die Behörde, die für die Durchführung der Untersuchung nach Artikel 268a ZGB zuständig ist.

### **Art. 30** Findelkind {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--30}

1. Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, muss das Amt benachrichtigen.
2. Diese Behörde geht nach den Bestimmungen des Bundesrechts vor.

### **Art. 31** Bestattung, Kremation oder Leichentransport {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--31}

1. Der Oberamtmann kann ausnahmsweise bewilligen, dass eine Leiche vor der Anzeige des Todes oder des Leichenfundes bestattet, kremiert oder transportiert wird.
2. Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt verfügt über dieselbe Zuständigkeit im Rahmen von Strafverfahren, die sie oder er leitet.

### **Art. 32** Einordnung und Aufbewahrung von Belegen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--32}

1. Das Amt erlässt die Vorschriften für die Einordnung und die Aufbewahrung von Belegen.

## 5 Haftpflicht

### **Art. 33** Zuständige Behörde und Verfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--33}

1. Die Beurteilung von Haftpflichtansprüchen nach Artikel 46 ZGB richtet sich nach der Zivilprozessordnung und dem Justizgesetz.

### **Art. 34** Rückgriff {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--34}

1. Der Rückgriff des Staates auf die Person, die den Schaden verschuldet hat, richtet sich nach dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.

## 6 Verfahren

## 6.1 Verwaltungsverfahren

### **Art. 35** Im Allgemeinen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--35}

1. Das Verfahren vor den Zivilstandsbehörden und den zuständigen Beschwerdebehörden richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

### **Art. 36** Rechtsmittel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--36}

1. Gegen Entscheide der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten kann beim Amt Beschwerde geführt werden.
2. Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

### **Art. 37** Zusammenarbeit mit anderen Behörden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--37}

1. Zusätzlich zu den im Bundesrecht vorgesehenen Mitteilungen melden die Zivilstandsbeamtinnen oder -beamten:
   a) der kantonalen Behörde für Fremdenpolizei, über das Amt: die Zivilstandssachen über ausländische Staatsangehörige;
   b) dem für den Wohnsitz der verstorbenen Person zuständigen Friedensgericht: die Todesfälle, die sich in dessen Kreis ereignet haben;
   c) der mit der Erhebung der Erbschaftssteuer beauftragten Behörde: die Eintragungen in das Todesregister;
   d) dem Amt: die Zivilstandssachen von Personen, die ein Einbürgerungsgesuch eingereicht haben;
   e) …
2. Haben Zivilstandsbeamtinnen oder -beamte Kenntnis davon, dass die verstorbene Person Erbinnen oder Erben gerader Linie oder der Seitenlinie hinterlässt, so merken sie dies in den Fällen nach den Buchstaben b und c in der Mitteilung an.

## 6.2 Zivilverfahren

### **Art. 38** Gerichtliche Klagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--38}

1. Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident entscheidet über:
   a) die Klage auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand sowie auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung (Art. 42 ZGB);
   b) die allgemeine Feststellungsklage in Angelegenheiten des Personenstandes.
2. Die Zivilprozessordnung ist anwendbar.

## 6.3 Strafverfahren

### **Art. 39** Verfolgung und Beurteilung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--39}

1. Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.

### **Art. 40** Anzeigepflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--40}

1. Die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten teilen dem Amt mit, wenn ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit Übertretungen bekannt werden oder wenn sie konkrete Verdachtsgründe dafür haben, dass eine solche Übertretung begangen wurde.
2. Sofern es sich nicht offensichtlich um einen leichten Fall handelt, ist das Amt verpflichtet, für die Einleitung des Strafverfahrens zu sorgen.
3. Die Anzeigepflicht besteht nicht für Personen, die das Recht haben, das Zeugnis zu verweigern.
4. …

## 7 Schlussbestimmungen

### **Art. 41** Übergangsrecht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--41}

1. Die durch die Reorganisation der Zivilstandsämter entstandenen Kosten sowie die Kosten für das Zivilstandswesen ab dem 1. Januar 2004 werden vom Staat übernommen.

### **Art. 42** Änderungen bisherigen Rechts – Gesetz über die Gemeinden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--42}

1. Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 43** Änderungen bisherigen Rechts – Gesetz über die Einwohnerkontrolle {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--43}

1. Das Gesetz vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle (SGF 114.21.1) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 44** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--44}

1. Das Gesetz vom 27. Februar 1986 über den Zivilstandsdienst (SGF 211.2.1) wird aufgehoben.

### **Art. 45** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.2.1--45}

1. Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.