211.5.11
# Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen
(VAS)
Vom 11.11.2013 (Stand 01.01.2014)

### **Art. 1** Zuständige Behörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.5.11--1}

1. Die Aufsicht über die privatrechtlichen Stiftungen wird vom Amt für Justiz (die Aufsichtsbehörde) ausgeübt.
2. Die öffentlich-rechtlichen Stiftungen stehen ebenfalls unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörde, sofern ihre Stiftungsurkunde nichts anderes bestimmt.

### **Art. 2** Aufsichtsbereiche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.5.11--2}

1. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass das Vermögen der Stiftungen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Art. 84 Abs. 2 ZGB).
2. Sie ist für die Änderung der Organisation und des Zwecks der Stiftungen zuständig (Art. 85–86b ZGB).
3. Sie verfügt in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Auflösung der Stiftungen (Art. 57, 88 und 89 ZGB).

### **Art. 3** Aufgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.5.11--3}

1. Die Aufsichtsbehörde kontrolliert:
   a) die Einhaltung des Gesetzes durch die Stiftungsorgane;
   b) die Einhaltung der internen Bestimmungen (Stiftungsurkunde, Statuten, Reglemente) der Stiftungen;
   c) die angemessene Ermessensausübung durch die Stiftungsorgane.

### **Art. 4** Anrufung der Aufsichtsbehörde {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.5.11--4}

1. Die Aufsichtsbehörde wird von Amts wegen, auf Beschwerde einer betroffenen Person oder aufgrund einer Anzeige tätig.

### **Art. 5** Aufsichtsmittel – Im Allgemeinen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.5.11--5}

1. Zur Wahrnehmung ihrer Kompetenzen verfügt die Aufsichtsbehörde insbesondere über folgende Mittel:
   a) Prüfung der eingereichten Dokumente gemäss Artikel 6;
   b) Prüfung der internen Stiftungsreglemente;
   c) Erlass von Richtlinien und Empfehlungen.
2. Das Eingreifen der Aufsichtsbehörde hat weder eine Genehmigung noch eine Déchargeerteilung zur Folge. Sie befreit die statutarischen Revisionsstellen nicht von der Prüfung der Buchhaltung und der Geschäftsführung und entbindet keines der Stiftungsorgane von seiner Verantwortung.

### **Art. 6** Aufsichtsmittel – Erforderliche Dokumente {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.5.11--6}

1. Innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Jahresrechnung reicht das oberste Stiftungsorgan der Aufsichtsbehörde folgende Unterlagen ein:
   a) den jährlichen Tätigkeitsbericht;
   b) die Jahresrechnung, bestehend aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang gemäss den Artikeln 959–960e OR;
   c) den Bericht der Revisionsstelle oder, für revisionsbefreite Stiftungen, die von der Aufsichtsbehörde festgelegten Dokumente;
   d) das Protokoll des Stiftungsrats über die Genehmigung der Rechnung und der Geschäftsführung.
2. Besteht das Stiftungskapital in einer Forderung oder in einer Beteiligung an einer Gesellschaft, so können die Bilanz und die Rechnung des Schuldners dieser Forderung oder der Gesellschaft verlangt werden.
3. Die Aufsichtsbehörde ist jederzeit befugt, weitere Auskünfte, Berichte und Dokumente anzufordern.
4. Die Stiftungsorgane informieren die Aufsichtsbehörde sofort über jedes Ereignis, das die Einschätzung der Stiftungssituation wesentlich beeinflussen kann oder ein rasches Eingreifen erfordert.

### **Art. 7** Aufsichtsmassnahmen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.5.11--7}

1. Die Aufsichtsbehörde kann insbesondere folgende Massnahmen ergreifen:
   a) Ermahnung, Aufforderung und Verwarnung der Stiftungsorgane;
   b) Anordnung von Gutachten;
   c) Aufhebung oder Änderung von Entscheiden der Stiftungsorgane;
   d) Veranlassung von Ersatzvornahmen;
   e) Suspendierung oder Entlassung der Stiftungsorgane;
   f) Sicherstellung der Ersetzung eines fehlenden Organs;
   g) Ernennung eines Sachwalters.
2. Die Kosten dieser Massnahmen trägt die Stiftung. Sie können den Mitgliedern eines Organs oder Dritten auferlegt werden, wenn diese das Eingreifen der Aufsichtsbehörde durch ihr Verschulden, durch Fahrlässigkeit oder durch eine offensichtlich mutwillige oder missbräuchliche Handlung verursacht haben.

### **Art. 8** Jährliche Aufsichtsgebühr – Grundsatz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.5.11--8}

1. Die unter Aufsicht stehenden Stiftungen sind verpflichtet, eine jährliche Aufsichtsgebühr zu entrichten.
2. Diese Gebühr wird für die Prüfung des Tätigkeitsberichts und der Jahresrechnung der Stiftungen erhoben.
3. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Datum des Entscheids, mit dem eine Stiftung unter Aufsicht gestellt wird, und endet mit dem Datum, an dem der Entscheid über ihre Auflösung in Kraft tritt. Beginnt oder endet die Gebührenpflicht nicht gleichzeitig mit dem statutarischen Rechnungsjahr, so wird die jährliche Aufsichtsgebühr pro rata temporis geschuldet.
4. Neu gegründete Stiftungen, die während des Kalenderjahres unter Aufsicht gestellt werden, müssen für dieses erste, unvollständige Kalenderjahr keine Jahresgebühr entrichten.

### **Art. 9** Jährliche Aufsichtsgebühr – Berechnung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.5.11--9}

1. Die Aufsichtsgebühr wird entsprechend folgender Skala nach der Bilanzsumme der Jahresrechnung des vorangehenden Rechnungsjahres berechnet:
   a) bis 100'000:
   b) bis 250'000:
   c) bis 500'000:
   d) bis 750'000:
   e) bis 1'000'000:
   f) bis 1'500'000:
   g) bis 2'000'000:
   h) bis 3'000'000:
   i) bis 5'000'000:
   j) bis 7'000'000:
   k) bis 10'000'000:
   l) bis 15'000'000:
   m) bis 20'000'000:
   n) bis 25'000'000:
   o) bis 30'000'000:
   p) bis 50'000'000:
   q) bis 70'000'000:
   r) bis 100'000'000:
   s) über 100'000'000:
2. Die Aufsichtsbehörde schickt den unter Aufsicht stehenden Stiftungen jedes Jahr eine Rechnung. Die Gebühr muss innert 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung entrichtet werden.

### **Art. 10** Andere Gebühren und Auslagen – Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.5.11--10}

1. Folgende Gebühren werden bei den Stiftungen für Dienstleistungen erhoben:
   a) Aufsichtsunterstellung:
   b) Genehmigung von Änderungen der Statuten:
   c) Genehmigung von Reglementen und von deren Änderungen:
   d) weitere Entscheide in Zusammenhang mit dem Aufsichtsrecht:
2. Die Auslagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

### **Art. 11** Andere Gebühren und Auslagen – Berechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.5.11--11}

1. Die Höhe der Gebühren wird für jede Amtshandlung nach dem Umfang und der Komplexität der ausgeführten Arbeiten festgesetzt.
2. Verursacht eine Amtshandlung einen besonders grossen Arbeitsaufwand oder zeichnet sie sich durch besondere Schwierigkeiten aus, so kann die Gebühr entsprechend dem Zeitaufwand um höchstens 100 % erhöht werden.
3. Die Gebühr ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig.
4. Die Aufsichtsbehörde kann die Gebühr ausnahmsweise senken oder auf ihre Erhebung bzw. auf die Verrechnung von Kosten verzichten, wenn besondere wichtige Gründe dies rechtfertigen.

### **Art. 12** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.5.11--12}

1. Es werden aufgehoben:
   a) die Verordnung vom 20. Dezember 2011 über die Aufsicht über die Stiftungen (SGF 211.5.11);
   b) der Beschluss vom 1. Mai 1990 über die Errichtung und die Organisation der öffentlich-rechtlichen Stiftung «Bellevue» für psychisch und geistig behinderte Personen (SGF 834.1.41).

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--211.5.11--13}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.