212.3.85
# Verordnung über die Pflegekinderaufsicht
Vom 01.10.2013 (Stand 01.01.2014)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--212.3.85--1}

1. Diese Verordnung regelt die Ausführung von Artikel 12 EGZGB.

### **Art. 2** Definitionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--212.3.85--2}

1. Als Aufnahme von Kindern bei Pflegefamilien gilt der Umstand, dass ein Kind Personen ausserhalb des Elternhauses, Privatpersonen oder Heimen, für die Tagespflege oder für die dauerhafte Aufnahme, auf Initiative der Eltern oder auf behördliche Anordnung, anvertraut wird.
2. Als Tagespflege gilt die Aufnahme eines Kindes für einen ganzen oder halben Tag oder auch für einzelne Stunden, jedoch nicht in der Nacht.
3. Als Dauerpflege gilt die Aufnahme des Kindes tagsüber und in der Nacht.

### **Art. 3** Organisation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--212.3.85--3}

1. Das Jugendamt (das Amt) ist die zuständige kantonale Behörde für die Erteilung oder den Widerruf der Aufnahmebewilligung sowie die Annahme von Meldungen und den Erlass von Aufnahmeverboten. Es beaufsichtigt die Aufnahme der Kinder bei Pflegeeltern.
2. Das Amt kann weitere Massnahmen treffen, die vom Bundesrecht oder dem kantonalen Recht über die Aufnahme von Pflegekindern vorgesehen sind, insbesondere solche im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 PAVO.
3. Es gewährleistet die Information und die Beratung der Personen, welchen die ausserfamiliäre Betreuung des Pflegekinds obliegt. Das Amt stellt Formulare und Mustervorlagen für Bewilligungsgesuche und Aufnahmemeldungen zur Verfügung.
4. Die Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) kann bestimmte Aufgaben an öffentliche oder private Dienste oder Einrichtungen delegieren, die über erforderliche Kenntnisse in der Kindererziehung oder -betreuung verfügen und entsprechend organisiert sind.
5. Die genannten Dienste und Einrichtungen sind dazu verpflichtet, dem Amt Mängel, Schwierigkeiten oder Verstösse gegen die Gesetzgebung über Pflegekinderaufnahme, die sie bei der Ausübung ihrer Aufgaben feststellen, zu melden und die empfangenen Beanstandungen weiterzuleiten.

### **Art. 4** Datenschutz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--212.3.85--4}

1. Personendaten werden gemäss den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Zweckbindung, der Verhältnismässigkeit und der Richtigkeit bearbeitet.

## 2 Tagespflege

### **Art. 5** Meldung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--212.3.85--5}

1. Personen, die ein Pflegekind tagsüber gemäss Artikel 12 PAVO aufnehmen, können dies entweder als Selbständige oder als Mitglieder eines Vereins tun. Auf jeden Fall müssen sie dies dem Amt melden.
2. Selbständige Tageseltern müssen dies direkt dem Amt melden.
3. Tageseltern, die Mitglieder eines Vereins sind, werden über diesen Verein gemeldet.

### **Art. 6** Aufsicht und Aufnahmeverbot {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--212.3.85--6}

1. Das Amt beaufsichtigt die Aufnahme bei Tagespflegeeltern und überprüft, ob die Bedingungen nach Artikel 5 und 10 PAVO erfüllt sind.
2. Das Amt kann die Aufnahme tagsüber bei einer Pflegefamilie untersagen, wenn die beteiligten Personen erzieherisch, verhaltensmässig, charakterlich oder gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind oder die Verhältnisse offensichtlich nicht genügen.

## 3 Dauerhafte Aufnahme in einer Pflegefamilie ohne Adoptionsabsicht

### **Art. 7** Nicht professionelle Pflegefamilien {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--212.3.85--7}

1. Das Amt ist zuständig für die Bewilligung einer dauerhaften Aufnahme des Pflegekindes gemäss Artikel 4–11 PAVO, für die Aufsicht über das Pflegeverhältnis und allenfalls für den Entzug der Bewilligung.
2. Das Amt bietet den Pflegefamilien eine entsprechende Schulung an.
3. Die Direktion erlässt die Entschädigungstarife und legt die Regeln für die Übernahme der Nebenkosten fest.
4. Für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, gelten die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss den Artikeln 6–8b PAVO. Das Amt kann insbesondere nur eine Aufnahmebewilligung erteilen, wenn das Amt für Bevölkerung und Migration vorgängig ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung für das Kind ausgestellt hat.

### **Art. 8** Professionelle Pflegefamilien {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--212.3.85--8}

1. Gestützt auf die Stellungnahme des Amtes und des Sozialvorsorgeamtes anerkennt die Direktion die professionellen Pflegefamilien.
2. Das Amt stellt die Aufnahmebewilligung aus, beaufsichtigt die Aufnahme und entzieht einer professionellen Pflegefamilie allenfalls die Aufnahmebewilligung, wenn sie gegen die kantonale oder die eidgenössischen Gesetzgebung verstösst.

## 4 Aufnahme in institutionellen Einrichtungen

### **Art. 9** Tagespflege {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--212.3.85--9}

1. Institutionelle Einrichtungen, die Kinder tagsüber aufnehmen, (Kindertagesstätten, Horte, ausserschulische Betreuungseinrichtungen, Spielgruppen und andere Angebote zur Frühförderung) brauchen eine Bewilligung und unterstehen der Aufsicht des Amts, gemäss den Voraussetzungen und den Modalitäten der Artikel 13–20 PAVO und des Gesetzes über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen.
2. Das Amt ist auch zuständig für den Entzug der Aufnahmebewilligung, wenn die Betreuungseinrichtung die gesetzlichen Bestimmungen nicht beachtet.

### **Art. 10** Dauerpflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--212.3.85--10}

1. Das Amt bewilligt und beaufsichtigt die Dauerpflege in einer Institution; das Bundesrecht bleibt vorbehalten.

## 5 Dienstleistungsangebote in der Familienpflege

### **Art. 11** Meldung und Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--212.3.85--11}

1. Wer im Rahmen der Aufnahme von Kindern bei Pflegefamilien Leistungen gemäss Artikel 20a PAVO erbringt, muss dies beim Amt melden.
2. Das Amt übt die Aufsicht über die leistungserbringenden Personen aus und ordnet die vom Bundesrecht vorgesehenen Massnahmen an.

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. 12** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--212.3.85--12}

1. Der Beschluss vom 16. August 1989 über die Aufnahme von Pflegekindern (SGF 212.3.85) wird aufgehoben.

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--212.3.85--13}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.