214.2.1
# Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
(AGBGBB)
Vom 28.09.1993 (Stand 01.09.2023)

## 1 Vorkaufsrechte (Art. 56 BGBB)

### **Art. 1** Bodenverbesserungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.2.1--1}

1. Die Bodenverbesserungskörperschaften haben ein Vorkaufsrecht an den landwirtschaftlichen Grundstücken, die in ihrem Perimeter liegen, sofern der Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient.

### **Art. 2** Alpen und Weiden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.2.1--2}

1. Die Gemeinden haben ein Vorkaufsrecht an den ganz oder zu einem grossen Teil auf ihrem Gebiet gelegenen Alpen und Weiden, die gemäss dem landwirtschaftlichen Produktionskataster zum Berggebiet oder zur voralpinen Hügelzone gehören.
2. Das Vorkaufsrecht kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Kaufvertrag mit einer im Kanton wohnhaften Selbstbewirtschafterin oder einem im Kanton wohnhaften Selbstbewirtschafter abgeschlossen wird.

### **Art. 3** Rangordnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.2.1--3}

1. Das Vorkaufsrecht der Bodenverbesserungskörperschaften geht demjenigen der Gemeinden vor.

## 2 Behörden und Befugnisse (Art. 90 BGBB)

### **Art. 4** Kantonale Behörde für Grundstückverkehr – Befugnisse {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.2.1--4}

1. Die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr ist die für die Anwendung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht zuständige Behörde. Sie übt alle Befugnisse aus, die dieses Gesetz nicht einer anderen Behörde überträgt.
2. Sie ist insbesondere zuständig:
   a) eine Bewilligung nach den Artikeln 60 (Bewilligung zur Aufteilung eines landwirtschaftlichen Gewerbes und zur Zerstückelung) und 61 BGBB (Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks) zu erteilen;
   b) eine Bewilligung nach Artikel 76 Abs. 2 BGBB zu erteilen (Darlehen, die die Belastungsgrenze übersteigen);
   c) die Anmerkungen nach Artikel 86 BGBB zu verlangen;
   d) den Ertragswert zu schätzen oder die Schätzung des Ertragswerts zu genehmigen (Art. 87 BGBB);
   e) Feststellungsverfügungen nach Artikel 7 BGBB zu erlassen.
2bis Ist die Veräusserung eines öffentlichen Waldes oder die Teilung eines Waldes einer Bewilligung gemäss dem BGBB unterstellt, so holt die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr die Stellungnahme des Amtes für Wald und Natur ein.
3. Die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Präsidentin oder des Präsidenten fallen.
4. Die Präsidentin oder der Präsident ist zuständig, wenn die Bedingungen für eine Genehmigung offensichtlich erfüllt oder offensichtlich nicht erfüllt sind, oder wenn der zu treffende Entscheid auf einem Grundsatzentscheid der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr beruht.

### **Art. 5** Kantonale Behörde für Grundstückverkehr – Zusammensetzung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.2.1--5}

1. Die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr setzt sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und acht Mitgliedern zusammen. Zwei Mitglieder vertreten die nichtlandwirtschaftlichen Kreise.
2. Sie ist der für die Landwirtschaft zuständigen Direktion (die Direktion) administrativ zugewiesen.
3. Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder werden vom Grossen Rat auf Antrag des Staatsrats ernannt. Dieser ernennt ein Mitglied zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten.
4. Der Staatsrat ernennt zudem eine Sekretärin oder einen Sekretär und eine stellvertretende Sekretärin oder einen stellvertretenden Sekretär.

### **Art. 5a** Kantonale Behörde für Grundstückverkehr – Zugang zu den Personendaten und deren Bearbeitung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.2.1--5a}

1. Die Mitglieder der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr haben Zugang zu den Daten der gesamten Dossiers, die ihr unterbreitet werden, und können diese bearbeiten.

### **Art. 6** Kantonale Behörde für Grundstückverkehr – Verfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.2.1--6}

1. Das Verfahren richtet sich, unter Vorbehalt von Artikel 83 Abs. 1 und 2 BGBB sowie der folgenden Absätze, nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
2. Die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr instruiert die an sie gerichteten Gesuche selbst. Sie kann ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten, die Sekretärin oder den Sekretär, ein anderes Mitglied und/oder eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter mit dieser Aufgabe betrauen.
3. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann verpflichtet werden, eine Anzahlung an die Instruktionskosten zu leisten.

### **Art. 7** Kantonale Behörde für Grundstückverkehr – Gebühren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.2.1--7}

1. Der Staatsrat setzt die von der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr erhobenen Gebühren fest.
2. Bei der Berechnung der Gebühren kann die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr den Erwerbspreis bzw. den Wert der landwirtschaftlichen Grundstücke oder Gewerbe berücksichtigen.

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.2.1--8}

### **Art. 9** Direktion {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.2.1--9}

1. Die Direktion ist die in Artikel 83 Abs. 3 BGBB vorgesehene Aufsichtsbehörde. Sie kann die Entscheide der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr mit Beschwerde anfechten.

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.2.1--10}

### **Art. 11** Beschwerde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.2.1--11}

1. Die in Anwendung dieses Gesetzes gefällten Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

## 3 Schlussbestimmungen

### **Art. 12** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.2.1--12}

1. Es werden aufgehoben:
   a) das Einführungsgesetz vom 25. November 1952 zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (SGF 214.2.1);
   b) die Ausführungsverordnung vom 8. Januar und 2. März 1954 betreffend das Einführungsgesetz vom 25. November 1952 zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (SGF 214.2.11);
   c) der Beschluss vom 30. Juli 1948 zur Einführung des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (SGF 214.2.41).

### **Art. 13** Änderung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.2.1--13}

1. Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird wie folgt geändert: ...
2. Das Gesetz vom 4. Mai 1934 betreffend die Einregistrierungsgebühren (SGF 635.2.1) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 14** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.2.1--14}

1. Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, das am 1. Januar 1994 in Kraft tritt.