214.5.1
# Gesetz über das Grundbuch
(GBG)
Vom 28.02.1986 (Stand 01.12.2025)

## 1 Organisation

## 1.1 Grundbuchkreise und Ämter

### **Art. 1** Grundbuchkreise {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--1}

1. Für die Führung des Grundbuches werden ein oder mehrere Kreise gebildet.
2. Jeder Kreis umfasst ein für die Grundbuchführung zuständiges Amt (das Amt).

### **Art. 2** Ämter {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--2}

1. Jedes Amt wird von einer Grundbuchverwalterin oder einem Grundbuchverwalter geleitet.
2. Die Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter müssen im Besitz eines schweizerischen Lizenziats oder Masters der Rechtswissenschaften sein.
3. …

### **Art. 3** Stellvertretung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--3}

1. Die für das Grundbuch zuständige Direktion (die Direktion) bezeichnet für jedes Amt eine stellvertretende Grundbuchverwalterin oder einen stellvertretenden Grundbuchverwalter. Diese oder dieser tritt insbesondere bei Ausstand oder längerer Abwesenheit der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters in Funktion.

### **Art. 4** Rückgriffsrecht des Staates {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--4}

1. Der Rückgriff des Staates auf das Personal des Amts für Schaden, der aus der Führung des Grundbuches entsteht (Art. 955 Abs. 2 ZGB), erfolgt gemäss der Sondergesetzgebung.

### **Art. 5** Adjunktin oder Adjunkt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--5}

1. Die Direktion bezeichnet nach Stellungnahme der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters für jedes Amt eine oder mehrere Personen als Adjunktin oder Adjunkt. Diese Personen können die folgenden Funktionen ausüben:
   a) Unterzeichnen von Grundbuchauszügen;
   b) Ausführen von anderen Arbeiten, die von der Direktion auf Antrag der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters festgelegt werden.
2. Als Adjunktin oder Adjunkt kann jede Person ernannt werden, die sich in einem Grundbuchamt die erforderliche Ausbildung angeeignet hat oder im Besitz eines schweizerischen Lizenziats oder Masters der Rechtswissenschaften ist.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--6}

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--7}

## 1.2 Administrative Aufsichtsbehörde

### **Art. 8** Behörde und Aufgaben {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--8}

1. Die Direktion ist die administrative Aufsichtsbehörde über das Grundbuch.
2. Sie überwacht den ordnungsgemässen Betrieb der einzelnen Ämter und die einheitliche Anwendung der für das Grundbuch geltenden Normen. Sie erlässt die erforderlichen Weisungen und inspiziert regelmässig jedes Amt.
3. Sie ist zur Beschwerde gegen Entscheide der kantonalen Beschwerdeinstanzen in Grundbuchangelegenheiten berechtigt (Art. 956a Abs. 2 Ziff. 2 ZGB).
4. …

## 1.3 Rekurskommission für das Grundbuch

### **Art. 9** Einsetzung und Zusammensetzung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--9}

1. Die Rekurskommission für das Grundbuch (die Kommission) ist die erstinstanzliche kantonale Beschwerdebehörde (Art. 956a Abs. 1 ZGB).
2. Sie hat ihren Sitz in Freiburg bei der Direktion, der sie administrativ zugewiesen ist.
3. Sie setzt sich aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern zusammen, die vom Grossen Rat gewählt werden.
4. Sie ernennt eine Sekretärin oder einen Sekretär und eine stellvertretende Sekretärin oder einen stellvertretenden Sekretär, die sie aus ihren Mitgliedern wählen kann.
5. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Wählbarkeit der Mitglieder richten sich nach den Artikeln 9 Abs. 1 Bst. b und c, 10, 16 und 17 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG). Diese Bestimmungen gelten auch für die Sekretärin oder den Sekretär.
6. Die Wahl der Mitglieder richtet sich nach den Artikeln 11–14 JG.

### **Art. 10** Unabhängigkeit und Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--10}

1. Die Kommission ist in der Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig.
2. Sie untersteht der Aufsicht des Justizrates und erstattet ihm jährlich Bericht gemäss Justizgesetz.
3. …

### **Art. 10a** Organisation und Arbeitsweise {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--10a}

1. Die Kommission organisiert sich selbst. Sie bezeichnet ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten und ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsidenten.
2. Der Ausstand der Mitglieder und der Sekretärin oder des Sekretärs bestimmt sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
3. Die Vergütungen für die Mitglieder und die Sekretärin oder den Sekretär richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates.

### **Art. 11** Befugnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--11}

1. Die Kommission befindet, unter Vorbehalt der Beschwerde an das Kantonsgericht, über Beschwerden gegen Entscheide der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter.

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--12}

## 2 Anlegung des eidgenössischen Grundbuches

## 2.1 Ordentliches Verfahren

## 2.1.1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 13** Anwendungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--13}

1. Das eidgenössische Grundbuch wird im ordentlichen Verfahren angelegt, wenn
   a) unabhängig von einer Güterzusammenlegung eine neue Ersterhebung ausgeführt wurde,
   b) keine neue Ersterhebung erfolgt.
2. Das eidgenössische Grundbuch kann nur dann ohne vorgängige neue Ersterhebung angelegt werden, wenn die Bedingungen gemäss Artikel 40 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches erfüllt sind und wenn:
   a) übermässige Schwierigkeiten bei der Ausführung der neuen Vermessung zu hohe Kosten verursachen, oder
   b) die Grundstücke in einem Gebiet gelegen sind, welches eine Waldzusammenlegung erfordert, deren Realisierung aufgeschoben werden muss, oder
   c) die Grundstücke in einem Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen gelegen sind, oder
   d) die Ersterhebung nicht in der vom Staat geplanten Frist realisiert werden kann, oder
   e) sich das als notwendig erweist, damit das Grundbuch einer Gemeinde im gleichen System geführt werden kann.

### **Art. 14** Beschluss betreffend Ausführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--14}

1. Der Staatsrat beschliesst die Anlegung des eidgenössischen Grundbuches für eine Gemeinde oder einen Teil derselben.
2. Dieser Beschluss wird vom Amt veröffentlicht.
3. Mit der Veröffentlichung werden namentlich diejenigen Personen, die vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (1. Januar 1912) begründete, aber nicht eingetragene Rechte geltend machen, aufgerufen, die Eintragung zu verlangen. Dieses Begehren ist innert zwei Monaten ab Veröffentlichung schriftlich beim Amt einzureichen.
4. Das Ausführungsreglement regelt die einzelnen Bestimmungen der Veröffentlichung.

### **Art. 15** Subrogation und Anmerkung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--15}

1. Die Erwerberin oder der Erwerber von dinglichen Rechten an einem Grundstück tritt in die Rechte und Pflichten der Veräusserin oder des Veräusserers ein, die sich aus den Arbeiten für die Anlegung des eidgenössischen Grundbuches ergeben.
2. Die öffentliche Urkunde muss die Bestätigung der Parteien enthalten, dass sie von der Notarin oder vom Notar über den Stand der Arbeiten sowie über die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten in Kenntnis gesetzt worden sind.
3. Das Amt merkt von Amtes wegen auf den Blättern der betroffenen Grundstücke «Anlegung des eidgenössischen Grundbuches in Bearbeitung» an.

### **Art. 16** Mitwirkung der Eigentümer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--16}

1. Die betroffenen Grundeigentümer sind verpflichtet, bei den Arbeiten für die Anlegung des eidgenössischen Grundbuches mitzuwirken.

## 2.1.2 Vorbereitung der Anerkennungen

### **Art. 17** Ergänzung und Nachführung des Übergangskatasters {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--17}

1. Der Übergangskataster, der gemäss der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung angelegt worden ist, wird von den Grundbuchverwalterinnen oder den Grundbuchverwaltern ergänzt und nachgeführt, indem sie:
   a) die Angaben über die Rechte auf dem Übergangskataster prüfen,
   b) falls notwendig sämtliche Eintragungen, Vormerkungen und Anmerkungen gemäss kantonalem Kataster eintragen,
   c) alle geltend gemachten Rechte, die bereits vor der Inkraftsetzung des Zivilgesetzbuches begründet, aber nicht eingetragen worden sind, auf Anmeldung hin provisorisch eintragen.
2. Alle Verrichtungen im kantonalen Kataster, die seit der Hinterlegung des Übergangskatasters beim Amt bis zur Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches vorgenommen wurden, werden von Amtes wegen auf den Übergangskataster übertragen.

### **Art. 18** Bereinigung – Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--18}

1. Die Bereinigung bezweckt, die Rechte klar und eindeutig festzustellen.
2. Im besonderen zielt sie darauf ab,
   a) Eintragungen zu löschen, die nicht mehr Gegenstand einer Eintragung sein können oder die jede rechtliche Bedeutung verloren haben, und
   b) Eintragungen dem heutigen Sachverhalt anzupassen.

### **Art. 19** Bereinigung – Vorgehen, a) Von Amtes wegen vorgenommene Eintragungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--19}

1. Die im kantonalen Kataster eingetragenen dinglichen Rechte werden von Amtes wegen ins Übergangskataster übertragen, sofern sie mit den Bestimmungen des ZGB vereinbar sind. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter legt den Wortlaut fest.
2. Angaben im kantonalen Kataster, die Vor- und Anmerkungen entsprechen, werden von Amtes wegen im Übergangskataster vor- oder angemerkt.

### **Art. 20** Bereinigung – Vorgehen, b) Mit Zustimmung der Betroffenen oder auf richterlichen Entscheid hin vorgenommene Eintragungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--20}

1. Wird durch die Änderung einer Eintragung, einer Vor- oder Anmerkung der Inhalt oder der Umfang eines Rechtes beschränkt, so kann dies nur mit Zustimmung der Betroffenen geschehen. Vorbehalten bleiben die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, wo von der Zustimmung abgesehen werden kann.
2. Geltend gemachte Rechte können nur mit Zustimmung der Betroffenen oder auf richterlichen Entscheid hin eingetragen werden.

### **Art. 21** Bereinigung – Besondere Fälle, a) Alte Rechte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--21}

1. Gemäss altem kantonalem Recht begründete dingliche Rechte, die nach dem Grundbuchrecht nicht mehr begründet werden können, werden nicht eingetragen, jedoch in zweckdienlicher Weise angemerkt.
2. Die Parteien können diese Rechte jedoch den Bestimmungen des ZGB anpassen.
3. Für Grundpfandrechte, die vor dem 1. Januar 1912 begründet wurden, wird das «Recht auf freie Pfandstelle» von Amtes wegen vorgemerkt.

### **Art. 22** Bereinigung – Besondere Fälle, b) Angaben betreffend Eigentum, Dienstbarkeiten oder Grundlasten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--22}

1. Die Angaben betreffend das Eigentum werden im Übergangskataster ergänzt durch die Eintragung
   a) der gegenwärtigen Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke;
   b) bei Miteigentum den Bruchteil jeder Miteigentümerin und jedes Miteigentümers,
   c) bei Gesamteigentum das die Gemeinschaft begründende Rechtsverhältnis.
2. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter ist dafür besorgt, dass die Grunddienstbarkeiten mit entsprechendem Wortlaut als Recht und als Last eingetragen werden können.
3. Im Einverständnis mit den Parteien versucht die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter, den Wert der Grundlasten in den Übergangskataster einzutragen.

## 2.1.3 Anerkennungsverfahren

### **Art. 23** Vorladung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--23}

1. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter lädt zu den Anerkennungssitzungen vor:
   a) die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Perimeter gelegenen Liegenschaften,
   b) die Inhaberinnen und Inhaber der aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte,
   c) die anderen Inhaberinnen und Inhaber von beschränkten dinglichen Rechten, sofern sie einer beabsichtigten Änderung oder Löschung oder der Eintragung eines geltend gemachten Rechtes zuzustimmen haben, und
   d) wenn nötig die Personen, die die Eintragung eines nicht eingetragenen Rechtes geltend gemacht haben, sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer der an den Perimeter angrenzenden Liegenschaften.
2. Form und Inhalt der Vorladung werden im Ausführungsreglement bestimmt.
3. Erscheinen vorgeladene Personen nicht, so werden sie ein zweites Mal vorgeladen.
4. In einfachen Fällen stellt die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter den vorzuladenden Personen eine Kopie des sie betreffenden Blattes des Übergangskatasters zu. Senden diese das Blatt unterschrieben zurück, so werden sie nicht vorgeladen.
5. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter kann darauf verzichten, Personen vorzuladen, deren Rechte nicht geändert werden.

### **Art. 24** Anerkennungskommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--24}

1. Die Anerkennungen werden von der Grundbuchverwalterin oder vom Grundbuchverwalter durchgeführt. Die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer und eine vom Gemeinderat delegierte Person sind ebenfalls anwesend.
2. Ausnahmsweise und mit dem Einverständnis des Amtes, das für die Geoinformation zuständig ist, kann sich die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer vertreten lassen.
3. In einfachen Fällen und wenn das eidgenössische Grundbuch ohne vorherige neue Ersterhebung eingeführt wird, kann die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder den beauftragten Ingenieur-Geometer und die von der Gemeinde delegierte Person von der Teilnahme an den Anerkennungssitzungen dispensieren.

### **Art. 25** Anerkennungssitzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--25}

1. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter setzt die Erscheinenden in Kenntnis über den Wortlaut der Eintragungen, die geltend gemachten Rechte sowie die eingetragenen oder beabsichtigten Änderungen oder Löschungen und holt nötigenfalls ihre Zustimmung gemäss Artikel 20 ein.
2. In der Regel erteilen die Erscheinenden ihre Zustimmung mit der Unterschrift auf dem Übergangskataster.
3. Nötigenfalls verlangt die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter von den Erscheinenden die Adressen der Inhaberinnen und Inhaber beschränkter dinglicher Rechte auf ihren Grundstücken und setzt die Eigentümerinnen und Eigentümer über die gesetzlichen Möglichkeiten der Bereinigung von Grundpfandrechten in Kenntnis.

### **Art. 26** Öffentliche Urkunden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--26}

1. Erfordert die Bereinigung der Rechte oder die Begründung eines neuen Rechtes infolge Geltendmachung eines nicht eingetragenen Rechtes eine öffentliche Beurkundung, so kann die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter beurkunden.
2. Als Ausschliessungsgründe gelten sinngemäss die Gründe nach Artikel 21 des Gesetzes vom 20. September 1967 über das Notariat.
3. Die öffentliche Urkunde besteht in einer Vereinbarung und, soweit nach Artikel 732 Abs. 2 ZGB erforderlich, in einem Plan. Die Vereinbarung kann die Form eines Blattes des Übergangskatasters haben. In der Vereinbarung werden das Datum, die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter und die Parteien oder ihre Vertreterinnen und Vertreter sowie die betreffenden Grundstücke, der Gegenstand der Vereinbarung, der Preis oder die Ausgleichszahlung und die Zahlungsart angegeben.
4. Die Vereinbarung und gegebenenfalls der Plan werden von den Parteien unterzeichnet. Die Grundbuchverwalterinnen oder Grundbuchverwalter bescheinigen, dass die Vereinbarung in ihrer Anwesenheit abgeschlossen worden ist, und unterzeichnen die Urkunde.
5. Die Urschrift der Urkunde dient dem Grundbuch als Beleg.

### **Art. 27** Schluss des Anerkennungsverfahrens {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--27}

1. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter hält in der Schlussverfügung insbesondere fest, dass:
   a) alle Blätter des Übergangskatasters Gegenstand des Anerkennungsverfahrens waren, und alle Betroffenen ordnungsgemäss vorgeladen wurden,
   b) alle notwendigen Zustimmungen gemäss Artikel 20 eingeholt wurden, insbesondere die der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger und der Berechtigten von Personaldienstbarkeiten,
   c) die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer auf den Vermessungsdokumenten alle Änderungen nachgeführt hat, die während den Anerkennungen vorgenommen wurden, und
   d) keine Fälle mehr hängig sind.
2. Die Schlussverfügung wird von den übrigen Mitgliedern der Anerkennungskommission gegengezeichnet.

## 2.1.4 Auflage des eidgenössischen Grundbuches

### **Art. 28** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--28}

1. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter erstellt, gestützt auf den anerkannten Übergangskataster, das eidgenössische Grundbuch und legt es nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens öffentlich auf.

### **Art. 29** Veröffentlichungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--29}

1. Die Auflage wird bekanntgemacht durch
   a) Veröffentlichung im Amtsblatt,
   b) persönliche Anzeige an
   alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der im Perimeter gelegenen Liegenschaften,
   alle Inhaberinnen und Inhaber der aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte,
   die Inhaberinnen und Inhaber anderer beschränkter dinglicher Rechte, sofern ihre Zustimmung eingeholt werden musste, und
   die Personen, die nicht eingetragene Rechte geltend gemacht haben, und
   die Eigentümerinnen und Eigentümer der an den Perimeter angrenzenden Liegenschaften.
2. Den Personen, die vor Inkrafttreten des ZGB begründete, aber nicht eingetragene Rechte geltend gemacht haben, teilt die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter mit, ob diese eingetragen wurden.
3. Für Personen, deren Adresse dem Grundbuch nicht bekannt ist und weder von den Eigentümerinnen und Eigentümern noch von der Gemeindeverwaltung oder dem für die Verwaltung der direkten Steuern zuständigen Amt ermittelt werden kann, gilt die Veröffentlichung im Amtsblatt als Mitteilung.

### **Art. 30** Dauer und Auflageakten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--30}

1. Die Auflage dauert dreissig Tage.
2. Die Auflageakten werden beim Amt hinterlegt. Sie enthalten namentlich:
   a) das Grundbuchblatt,
   b) den Übergangskataster und
   c) die Pläne.
3. Diese Akten können in Gegenwart einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Amtes unter den Voraussetzungen von Artikel 970 ZGB eingesehen werden.

### **Art. 31** Gegenstand {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--31}

1. Die Auflage beschränkt sich auf die Übereinstimmung des Inhaltes des eidgenössischen Grundbuches mit
   a) der Liegenschaftsbeschreibung des Übergangskatasters und
   b) den Eintragungen, Vormerkungen und Anmerkungen des kantonalen Katasters unter Vorbehalt
   der Einhaltung der Artikel 18 bis 22 bei der Übertragung der Rechte sowie
   der anlässlich der Anerkennungen vereinbarten Änderungen, Löschungen oder neuen Eintragungen.

### **Art. 32** Einsprachen – Grundsätze {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--32}

1. Wer berechtigt ist, Einsicht in die Auflageakten zu nehmen, kann Einsprache erheben.
2. Einsprachen sind während der Auflage an die Grundbuchverwalterin oder den Grundbuchverwalter zu richten. Sie müssen begründet sein und klare Begehren enthalten.
3. Nach der Auflage erhobene Einsprachen werden nur entgegengenommen, wenn die Verspätung begründet ist.
4. Einsprachen können mündlich oder schriftlich erhoben werden.
5. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter führt ein Einsprachenverzeichnis mit den gefällten Entscheiden. Wird die Einsprache mündlich angebracht, so unterzeichnet die Einsprecherin oder der Einsprecher in diesem Verzeichnis.

### **Art. 33** Einsprachen – Entscheid {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--33}

1. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter entscheidet über die Einsprachen.
2. Betrifft die Gutheissung einer Einsprache den Inhalt von Rechten Dritter, so holt die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter, unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen, deren Zustimmung ein. Wird die Zustimmung verweigert, so wird die Einsprache abgewiesen.
3. Der Einspracheentscheid wird schriftlich eröffnet; ausgenommen sind mündlich angebrachte und sofort gutgeheissene Einsprachen. Wird die Einsprache abgewiesen, so wird dies mit einem begründeten Entscheid mit Angabe der Beschwerdeinstanz und der Beschwerdefrist gegen Empfangsschein mitgeteilt.

### **Art. 34** Beschwerde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--34}

1. Die Einspracheentscheide können innert dreissig Tagen nach der Zustellung bei der Kommission angefochten werden. Die Artikel 67-75 gelten sinngemäss.
2. Die Entscheide der Kommission können mit Beschwerde ans Kantonsgericht angefochten werden; Artikel 75a Abs. 2 ist anwendbar.

## 2.1.5 Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches und Kosten

### **Art. 35** Beschluss {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--35}

1. Sobald die Entscheide über Einsprachen gefällt sind, beschliesst die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter die Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches und der neuen Ersterhebung für die betroffene Gemeinde oder den betroffenen Gemeindeteil.
2. Der Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht. Er enthält:
   a) das Datum der Inkraftsetzung,
   b) die Mitteilung, dass die hängigen Beschwerden vorbehalten sind, und
   c) die Mitteilung, dass die im Grundbuch nicht eingetragenen dinglichen Rechte gemäss Artikel 36 aufgehoben werden, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab Veröffentlichung eingetragen oder vorübergehend eingetragen werden.
3. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter teilt diesen Beschluss zudem den Personen, die dingliche Rechte geltend gemacht haben, die aber im Grundbuch nicht eingetragen wurden, persönlich mit.

### **Art. 36** Aufhebung nicht eingetragener Rechte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--36}

1. Die im Sinne von Artikel 44 Abs. 2 Schlusstitel ZGB nicht eingetragenen dinglichen Rechte sind aufgehoben, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab Veröffentlichung eingetragen oder vorübergehend eingetragen wurden.

### **Art. 37** Kosten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--37}

1. Die Kosten für die Anlegung des eidgenössischen Grundbuches werden vom Staat übernommen. Ausgenommen sind die Kosten für
   a) die Anwesenheit der Person, die die Gemeinde an den Anerkennungssitzungen vertritt; diese werden von der Gemeinde übernommen,
   b) die Ausfertigung von Urkunden oder Plänen; diese werden von den Begünstigten übernommen,
   c) die Nachführung und Neuausfertigung der Grundpfandtitel und Grundpfandverschreibungen; diese werden von den Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubigern übernommen, und
   d) die Anwesenheit der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder des beauftragten Ingenieur-Geometers an den Anerkennungssitzungen für die Anlegung des eidgenössischen Grundbuches im Zusammenhang mit der neuen Ersterhebung; diese sind in der Kostenverteilung gemäss Gesetzgebung über die amtliche Vermessung inbegriffen.

## 2.2 Verfahren nach erfolgter Güterzusammenlegung

### **Art. 38** Anwendungsbereich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--38}

1. Die folgenden Bestimmungen sind anwendbar, wenn das eidgenössische Grundbuch nach erfolgter Güterzusammenlegung angelegt wird.
2. Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Bodenverbesserungen und über die amtliche Vermessung bleiben vorbehalten.

### **Art. 39** Anlegung des Übergangsregisters – Übergangskataster und Anmerkungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--39}

1. Der Übergangskataster wird dem Amt übergeben und ergänzt durch die Übertragung der Grundpfandrechte.
2. Die Grundpfandrechte werden aufgelegt; die Artikel 29–34 gelten sinngemäss. Diese Auflage findet jedoch nicht statt, wenn die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter das Übergangsregister unmittelbar nach dem Einreichen des Übergangskatasters anlegt.
3. Die Auflage beschränkt sich auf die Übereinstimmung der Angaben über die Grundpfandrechte im Übergangskataster mit den Grundpfandrechten, die im geltenden Register aufgeführt sind, unter Vorbehalt der Anwendung der Artikel 802 des Zivilgesetzbuches und 21 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes.
4. Nach der Inkraftsetzung des Übergangskatasters gemäss der Gesetzgebung über die Bodenverbesserungen:
   a) kontrolliert die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter den Wortlaut der rechtlichen Angaben aus dem Übergangskataster und ergänzt ihn nötigenfalls,
   b) bereinigt die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter die dinglichen Rechte, die Vormerkungen und Anmerkungen, sofern diese nicht bereits von der Schätzungskommission behandelt wurden, und
   c) legt die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter den Wortlaut aller rechtlichen Angaben aus dem Übergangskataster fest.
5. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter bereitet die Anerkennungen vor. Die Artikel 17–27 gelten sinngemäss.

### **Art. 40** Anlegung des Übergangsregisters – Grundbuchblatt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--40}

1. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter legt ein Übergangsregister an, indem sie oder er die Angaben des Übergangskatasters auf das Grundbuchblatt überträgt. Die Angaben der Grundstückbeschreibung haben provisorischen Charakter.

### **Art. 41** Anlegung des Übergangsregisters – Auflage {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--41}

1. Unmittelbar nach Beendigung der Anerkennungen wird das Übergangsregister öffentlich aufgelegt. Die Artikel 29–34 gelten sinngemäss.
2. Die Auflage beschränkt sich auf die Übereinstimmung des Inhaltes des Übergangsregisters:
   a) unter Vorbehalt von Artikel 39 Abs. 4 Bst. c mit den Angaben, die Gegenstand der Auflage des Übergangskatasters und der Auflage der Grundpfandrechte waren, und
   b) mit den anderen Angaben aus dem kantonalen Kataster, unter Vorbehalt:
   der Einhaltung der Artikel 18–22 für die Übertragung der Rechte und
   der anlässlich der Anerkennungen vereinbarten Änderungen, Löschungen und neuen Eintragungen.
3. Ist der Übergangskataster nicht aufgelegt worden, so bezieht sich die Auflage des Übergangsregisters auch auf die Übertragung der Grundpfandrechte.

### **Art. 42** Anlegung des Übergangsregisters – Inkraftsetzung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--42}

1. Sobald die Entscheide über die Einsprachen gefällt sind, beschliesst die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter die Inkraftsetzung des Übergangsregisters.
2. Der Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht. Er enthält
   a) das Datum der Inkraftsetzung,
   b) die Mitteilung, dass die hängigen Beschwerden vorbehalten sind, und
   c) die Aufforderung an die Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger, innerhalb von drei Monaten ab zweiter Veröffentlichung ihre Grundpfandtitel und Grundpfandverschreibungen dem Amt zur Nachführung einzureichen.
3. Dem in Kraft gesetzten Übergangsregister kommt die Wirkung des eidgenössischen Grundbuches zu.

### **Art. 43** Anlegung des eidgenössischen Grundbuches – Grundbuchblatt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--43}

1. Nach Abschluss der Ersterhebung überträgt die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter die Liegenschaftsbeschreibung der neuen Ersterhebung auf das Blatt des Übergangsregisters.
2. Das eidgenössische Grundbuch wird öffentlich aufgelegt. Die Artikel 29–34 gelten sinngemäss, mit Ausnahme von Artikel 29 Bst. b.
3. Die Auflage beschränkt sich auf die Übereinstimmung der Liegenschaftsbeschreibung mit dem Ergebnis der neuen Ersterhebung.

### **Art. 44** Anlegung des eidgenössischen Grundbuches – Inkraftsetzung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--44}

1. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter beschliesst die Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches und der neuen Ersterhebung nach Artikel 35, der sinngemäss gilt.

### **Art. 45** Kosten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--45}

1. Für die Kosten der Anlegung des eidgenössischen Grundbuches nach erfolgter Güterzusammenlegung ist Artikel 37 anwendbar.

## 2a Nachführung des eidgenössischen Grundbuchs

### **Art. 45a** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--45a}

1. Wird eine Ersterhebung nach der Anlegung des eidgenössischen Grundbuchs durchgeführt, so überträgt die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter das Ergebnis der Ersterhebung in die Dokumente des Grundbuchs und erstellt zu diesem Zweck neue Blätter; Artikel 17 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäss.
2. Die neuen Blätter werden öffentlich aufgelegt. Die Artikel 29–34 gelten sinngemäss, mit Ausnahme von Artikel 29 Bst. b.
3. Die Auflage beschränkt sich auf die Übereinstimmung der Liegenschaftsbeschreibung mit dem Ergebnis der neuen Ersterhebung.
4. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter beschliesst die Inkraftsetzung der Änderungen nach Artikel 35, der sinngemäss gilt.

## 2b Öffentliche Bereinigungsverfahren

### **Art. 45b** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--45b}

1. Der Staatsrat ordnet die öffentlichen Bereinigungsverfahren an (Art. 976c Abs. 1 ZGB).
2. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter erstellt für die betroffenen Grundstücke einen Übergangskataster nach den Vorschriften, die für das Verfahren zur Anlegung des eidgenössischen Grundbuchs gelten.
3. Die Artikel 14–37 gelten sinngemäss für das Verfahren und die Kosten, unter folgenden Vorbehalten:
   a) Weigern sich Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Berechtigte offensichtlich ohne triftigen Grund, der von der Grundbuchverwalterin oder vom Grundbuchverwalter vorgeschlagenen Bereinigung der Eintragungen zuzustimmen, so kann diese oder dieser ihnen mit einer Verfügung eröffnen, dass diese Bereinigung vorgenommen wird.
   b) Diese Verfügung kann innert 30 Tagen mit einer schriftlichen und begründeten Einsprache an die Grundbuchverwalterin oder den Grundbuchverwalter angefochten werden.
   c) Der Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen mit Beschwerde ans Gericht angefochten werden.

## 3 Führung des Eidgenössischen Grundbuches

## 3.1 Dokumente des Grundbuches

### **Art. 46** Im Allgemeinen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--46}

1. Die Dokumente des Grundbuches werden nach Gemeinden oder Gemeindeteilen geführt.
2. Das Tagebuch und das Register mit den vorläufigen Eintragungen werden bezirksweise geführt. Die Belege werden bezirksweise klassiert.
3. Das Tagebuch und das Hauptbuch werden elektronisch geführt. Die Einzelheiten werden im Ausführungsreglement festgelegt.

### **Art. 47** Sprache {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--47}

1. Die Register nach Gemeinden oder Gemeindeteilen werden nur in einer Sprache geführt.
2. Diese Sprache wird im Ausführungsreglement bestimmt. Massgebend ist insbesondere die Sprache der Mehrheit der Gemeindeeinwohner.
3. Das Ausführungsreglement kann diesbezüglich geändert werden, wenn die betreffende Gemeindebehörde dies verlangt und eine wesentliche und vermutlich dauernde Änderung in der sprachlichen Zusammensetzung der Einwohner der Gemeinde eingetreten ist. Die Übersetzung der Register wird vom Staatsrat angeordnet. Die Kosten für die Übersetzung werden je zur Hälfte vom Staat und der betreffenden Gemeinde getragen.
4. Die Register werden in ihrer Gesamtheit übersetzt. Die Vorschriften hiefür sind im Ausführungsreglement festgelegt.

### **Art. 48** Sicherheit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--48}

1. Es sind die notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Grundbuchdaten vor Verlust und Zerstörung zu schützen.
2. Die Sicherung der digitalen Daten wird gemäss Informatiksicherheitskonzept des Staates gewährleistet.
3. Von Grundbuchbelegen in Papierform muss in regelmässigen Abständen eine digitale Sicherheitskopie erstellt werden. Die Einzelheiten werden in Weisungen der Direktion geregelt.

### **Art. 49** Hauptbuch {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--49}

1. Das Hauptbuch wird auf eidgenössischen Blättern oder mit elektronischer Datenverarbeitung geführt.

### **Art. 50** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--50}

### **Art. 51** Ergänzende Dokumente – Belege {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--51}

1. Die Belege werden nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Einreichung numeriert und klassiert.
2. …

### **Art. 52** Ergänzende Dokumente – Liegenschaftsbeschreibung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--52}

1. Die Liegenschaftsbeschreibung wird auf dem Blatt des Hauptbuches eingetragen.
2. Sie enthält insbesondere
   a) die Plannummern,
   b) den Lokal- oder Strassennamen,
   c) die Gebäudebeschreibung und die Gebäudenummer,
   d) die Bemerkungen betreffend die Parzellarvermessung gemäss der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung und
   e) die Fläche, wenn es sich um eine Liegenschaft handelt.
3. Die Organe der amtlichen Vermessung geben die Angaben der Beschreibung der Liegenschaften oder selbständigen und dauernden Rechte an.
4. …

### **Art. 53** Hilfsregister {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--53}

1. Das Ausführungsreglement kann die Führung von Hilfsregistern vorsehen.

### **Art. 53a** Abfrage über das Internet {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--53a}

1. …
1bis Jedermann kann direkt über das Internet abfragen, wer im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen ist, und die Liegenschaftsbeschreibung einsehen.
2. Das Ausführungsreglement regelt die Einzelheiten.

## 3.2 Grundbuchliche Verrichtungen

### **Art. 54** Aufnahme – Öffentliche Grundstücke {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--54}

1. Die nicht im Privateigentum stehenden Grundstücke und die dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstücke werden ins Grundbuch aufgenommen.
2. Das Ausführungsreglement kann jedoch Ausnahmen für die Kantonal- und Gemeindestrassen sowie für die Gewässer von geringer Bedeutung vorsehen.
3. …

### **Art. 55** Aufnahme – Stockwerkeinheiten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--55}

1. Die amtliche Bestätigung nach Artikel 68 Abs. 2 GBV wird von der Oberamtfrau oder vom Oberamtmann ausgestellt.

### **Art. 55a** Gesamtpfandrechte {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--55a}

1. Ein Gesamtpfandrecht auf mehreren Grundstücken in verschiedenen Grundbuchkreisen wird von der Grundbuchverwalterin oder von dem Grundbuchverwalter errichtet, bei der oder dem die Eintragung angemeldet wird (Art. 61 Abs. 1).

### **Art. 55b** Gesetzliche Grundpfandrechte {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--55b}

1. Die gesetzlichen Pfandrechte werden gleich dargestellt wie die vertraglichen Pfandrechte.
2. Gehen diese Pfandrechte den vertraglichen Pfandrechten im Rang vor, so ist der Rang wie folgt anzugeben: «Rang 0».

### **Art. 55c** Entkräftete Titel {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--55c}

1. Entkräftete oder gelöschte Titel, die der berechtigten Person nicht ausgehändigt werden (Art. 152 Abs. 3 und 4 GBV), werden vernichtet.

### **Art. 56** Vorläufige Eintragungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--56}

1. Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident urteilt über Begehren um vorläufige Eintragungen im Grundbuch.

### **Art. 57** Anzeigen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--57}

1. Die Anzeigen, die vom Amt nach jeder grundbuchlichen Verrichtung erstellt wurden, werden im Ausführungsreglement bezeichnet. Vorbehalten bleibt die Bundesgesetzgebung.

### **Art. 58** Bescheinigungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--58}

1. Auf Verlangen versieht das Amt eine oder mehrere Kopien des Beleges mit dem Datum und in Kurzform mit dem Inhalt der vorgenommenen Verrichtungen.
2. Ist die Ausfertigung in elektronischer Form abgegeben worden, so erfolgt die Mitteilung auf elektronischem Weg (Art. 38 Bst. b Ziff. 2 GBV).

### **Art. 59** Berichtigungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--59}

1. Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ist die gemäss den Artikeln 976b und 977 ZGB zuständige richterliche Instanz.

### **Art. 59a** Veröffentlichungen – Grundsätze {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--59a}

1. Die Rechtsgeschäfte zum Erwerb von Eigentum werden im Amtsblatt veröffentlicht.
2. Nicht veröffentlicht werden, nebst den Erwerbsgeschäften aus Erbschaften:
   a) der Erwerb von nicht bebauten Liegenschaften von weniger als 50 m² bei Bauland und weniger als 1000 m² bei anderem Land;
   b) der Erwerb von Liegenschaften, der von der amtlichen Ingenieur-Geometerin oder vom amtlichen Ingenieur-Geometer beziehungsweise von der Grundbuchverwalterin oder vom Grundbuchverwalter beurkundet wird;
   c) der Erwerb von Miteigentumsanteilen oder Stockwerkeigentum von geringer Bedeutung, insbesondere wenn diese der Inhaberin oder dem Inhaber nur die Nutzung eines Parkplatzes, einer Garage, eines Kellers oder eines ähnlichen Lokals einräumen.

### **Art. 59b** Veröffentlichungen – Verfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--59b}

1. Dem Begehren um Eintragung öffentlich beurkundeter Rechtsgeschäfte zum Erwerb von Eigentum, die zu veröffentlichen sind, muss eine Erklärung mit den zu veröffentlichenden Angaben beigelegt werden; die Direktion entwirft zu diesem Zweck ein Formular.
2. Fehlt diese Erklärung, so schiebt die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter die Eintragung auf, die in einer Frist von zehn Tagen zu ergänzen ist. Wird die Erklärung erneut nicht eingereicht, so weist der Grundbuchverwalter das Eintragungsbegehren ab.
3. Im Übrigen wird das Verfahren im Ausführungsreglement geregelt.

## 3.3 Voraussetzungen für grundbuchliche Verrichtungen

### **Art. 60** Sprache der Anmeldungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--60}

1. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter kann auf ein Begehren, das in der anderen Amtssprache des Kantons eingereicht wird, eintreten.

### **Art. 61** Anmeldungen zur Eintragung von Gesamtpfandrechten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--61}

1. Soll ein Gesamtpfandrecht auf mehreren Grundstücken in verschiedenen Grundbuchkreisen errichtet werden, so veranlasst die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter, bei der bzw. bei dem die Eintragung angemeldet worden ist (Art. 110 Abs. 2 GBV), von Amtes wegen die Eintragung in den anderen Grundbuchkreisen (Art. 110 Abs. 4 GBV).
2. Das Datum der ersten Anmeldung ist für alle Grundstücke das Datum der Eintragung.

### **Art. 62** Anmeldungen in Zusammenhang mit öffentlichen Urkunden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--62}

1. Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Personen melden die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung an.
2. …

### **Art. 63** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--63}

### **Art. 64** Urkunde – Notarielle Urkunden – Urkunden von Behörden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--64}

1. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter kann in Ausnahmefällen beglaubigte Kopien von Beilagen zu Urkunden verlangen (Vollmachten, Ermächtigungen usw.).
2. Werden durch Urkunden Liegenschaften abgeändert, geteilt oder vereinigt oder wird ein selbständiges und dauerndes Baurecht auf einem Grundstück aufgenommen oder abgeändert, so ist der für das Amt bestimmten Ausfertigung ein Grenzmutationsverbal beizulegen; dieses muss gemäss der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung erstellt werden.
3. Begehren, Ermächtigungen und andere Erklärungen von Behörden sind mit Unterschriften und Amtsstempeln zu versehen.

### **Art. 65** Urkunde – Privaturkunden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--65}

1. Privaturkunden sind im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen.
2. …

### **Art. 66** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--66}

## 3.3a Elektronischer Geschäftsverkehr

### **Art. 66a** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--66a}

1. Das Amt kann den Geschäftsverkehr nach Artikel 38 GBV auf elektronischem Weg abwickeln.
2. Die Zustellungen nach Artikel 38 Bst. b GBV dürfen nur dann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn auch die Eingabe elektronisch übermittelt worden ist und sich die Zustellung an die Gesuchstellenden richtet.
3. Bei elektronischen Eingaben ist eine gemischte Einreichung von elektronischen Belegen und solchen in Papierform (Art. 42 GBV) nicht zulässig.

## 3.4 Beschwerde an die Kommission

### **Art. 67** Vertretung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--67}

1. Die Beschwerde führende Person kann selbst Beschwerde einreichen oder sich vertreten lassen von:
   a) einer Notarin oder einem Notar oder einer zur Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton befugten Person, oder
   b) einer amtlichen Ingenieur-Geometerin oder einem amtlichen Ingenieur-Geometer, wenn diese oder dieser eine für unzulässig erklärte oder abgewiesene Urkunde ausgefertigt hat.
2. Die beauftragte Person weist sich mit einer schriftlichen Vollmacht, die mit der Beschwerde einzureichen ist, über ihre Befugnisse aus. Weist sie sich nicht durch Vollmacht aus, so setzt ihr das mit der Abklärung beauftragte Mitglied der Kommission (die mit der Abklärung beauftragte Person) unter Androhung der Verwirkung eine kurze Frist, um die Vollmacht nachzureichen.

### **Art. 68** Berechnung der Fristen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--68}

1. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag nach der Zustellung des Entscheides zu laufen.
2. Die Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Kommission selber oder einem schweizerischen Postamt oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zur Zustellung übergeben wird.
3. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
4. Die Frist kann nicht verlängert werden. Es gibt weder Ferien, noch können Fristen aufgeschoben werden.
5. Die Frist kann gemäss der Gesetzgebung über das Verfahren für Verwaltungsbeschwerden wiederhergestellt werden.

### **Art. 69** Form {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--69}

1. Die Beschwerdeschrift ist in drei Ausfertigungen mit der Post an den Sitz der Kommission zu senden oder dort einzureichen.
2. Die Beschwerdeschrift muss insbesondere
   a) den angefochtenen Entscheid nennen,
   b) Begehren enthalten,
   c) begründet sein,
   d) allfällige Beweismittel angeben,
   e) datiert und von der Beschwerde führenden Person unterzeichnet sein.
3. Die Schriftstücke, die im Besitz der Beschwerde führenden Person sind, namentlich die Mitteilung über die Abweisung der Anmeldung, sind der Beschwerdeschrift beizulegen.
4. Entspricht die Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen an Form und Inhalt, so setzt die mit der Abklärung beauftragte Person der Beschwerde führenden Person unter Androhung der Verwirkung eine kurze Frist, um das Versäumte nachzuholen.

### **Art. 70** Kostenvorschuss {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--70}

1. Die mit der Abklärung beauftragte Person setzt der Beschwerde führenden Person eine Frist, um einen Vorschuss für die mutmasslichen Kosten zu leisten.
2. Auf Gesuch hin kann sie diese Frist verlängern.
3. Wird der Kostenvorschuss nicht innert der festgesetzten Frist geleistet, so wird die Beschwerde für unzulässig erklärt.

### **Art. 71** Stellungnahmen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--71}

1. Wird ein Entscheid der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters angefochten oder die Amtsführung gerügt, so wird ihr oder ihm eine Ausfertigung der Beschwerde zugestellt. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter lässt der mit der Abklärung beauftragten Person zukommen:
   a) seine Stellungnahme,
   b) das Aktenheft, insbesondere den Empfangsschein des Entscheides der Abweisung oder der Unzulässigkeit und
   c) die Angaben betreffend Identität der Personen, deren Interessen bei Gutheissung der Beschwerde betroffen sein könnten.
2. Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so wird sie den Personen, deren Rechte mit der Gutheissung der Beschwerde betroffen werden, zur Stellungnahme zugestellt.

### **Art. 72** Abklärung und Verfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--72}

1. Die mit der Abklärung beauftragte Person trifft die Massnahmen für die Entscheidfindung.
2. Die Kommission entscheidet ohne Verhandlung und kann eine offensichtlich unzulänglich begründete Beschwerde mit summarisch begründetem Entscheid abweisen.
3. Der Entscheid kann auf dem Zirkularweg getroffen werden, sofern nicht ein Mitglied die Besprechung verlangt.

### **Art. 72a** Präsidialentscheid {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--72a}

1. Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission ist zuständig:
   a) für den Nichteintretensentscheid bei einer offensichtlich unzulässigen Beschwerde;
   b) Verfahren als erledigt zu erklären, die infolge Rückzugs oder Einigung unter den Parteien oder aus anderen Gründen gegenstandslos geworden sind.
2. Der Präsidialentscheid kann summarisch begründet werden.

### **Art. 73** Wirkung des Entscheides {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--73}

1. Wird die Beschwerde gutgeheissen, so hebt die Kommission den angefochtenen Entscheid auf und verlangt von der Grundbuchverwalterin oder vom Grundbuchverwalter, dem Begehren nachzukommen.

### **Art. 74** Mitteilung des Entscheides {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--74}

1. Der Entscheid wird mitgeteilt:
   a) der Beschwerde führenden Person;
   b) der betroffenen Grundbuchverwalterin oder dem betroffenen Grundbuchverwalter;
   c) den betroffenen Personen, die zur Stellungnahme aufgefordert wurden;
   d) bei Abweisung der Beschwerde, die eine Verrichtung im Grundbuch verlangte, den übrigen betroffenen Personen;
   e) der Direktion;
   f) dem Eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA).
2. Die Kommission veröffentlicht ihre Entscheide in neutraler Form.

### **Art. 75** Kosten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--75}

1. Bei Abweisung oder Unzulässigkeit trägt in der Regel die Beschwerde führende Person die Verfahrenskosten. Auf entsprechendes Begehren kann den Personen, die Stellung genommen haben, eine angemessene Entschädigung zu Lasten der Beschwerde führenden Person zugesprochen werden. Artikel 139 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege bleibt jedoch vorbehalten.
2. Bei Gutheissung der Beschwerde kann die Kommission der Beschwerde führenden Person auf entsprechendes Begehren eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Staates zusprechen, sofern es die Umstände rechtfertigen.
3. Die Verfahrenskosten werden im Ausführungsreglement geregelt.
4. Gegen die Kostenfestsetzungsentscheide der Kommission kann vorgängig bei dieser Behörde Einsprache erhoben werden, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird.

## 3.4a Beschwerde an das Kantonsgericht

### **Art. 75a** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--75a}

1. Die Entscheide der Kommission können mit Beschwerde ans Kantonsgericht angefochten werden.
2. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege; der Artikel 67 dieses Gesetzes ist jedoch anwendbar.

## 3.5 Gebühren

### **Art. 76** Beträge – Verhältnismässige Gebühren, a) Fälle {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--76}

1. Verhältnismässige Gebühren werden erhoben
   a) bei Eigentumsübertragung
   unter Lebenden (Kauf, Tausch, Schenkung, Abtretung, Teilung, Fusion von Gesellschaften usw.), oder
   von Todes wegen bei Vermächtnissen;
   b) bei Errichtung von Grundpfandrechten, mit Ausnahme der Pfandrechte zur Sicherung öffentlich-rechtlicher Forderungen.
2. Der Erwerb dinglicher Rechte im Erbgang oder der gesetzlichen Nutzniessung sowie Berichtigungen der Titulatur (Namensänderung infolge Heirat, Namensänderung einer Firma) sind von verhältnismässigen Gebühren befreit.

### **Art. 77** Beträge – Verhältnismässige Gebühren, b) Berechnung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--77}

1. Die verhältnismässigen Gebühren werden wie folgt berechnet, für
   a) Eigentumsübertragungen: auf dem Preis, bei Fehlen eines solchen auf dem angegebenen Wert, aber mindestens auf dem Steuerwert;
   b) Grundpfandrechte: auf dem grundpfandgesicherten Betrag.
2. Sie werden festgesetzt für
   a) einen Wert bis Fr. 200'000 auf 1,5 ‰
   b) einen Wert ab Fr. 200'000 auf 1 ‰
3. Die Beträge, auf denen die verhältnismässige Gebühr erhoben wird, sind auf die nächsten Fr. 1000 aufzurunden.
4. Für Tauschverträge wird die verhältnismässige Gebühr einzig auf dem höheren Wert oder dem höheren Steuerwert erhoben.
5. Für die einzelnen gebührenpflichtigen Fälle darf der Betrag nicht über das Maximum hinausgehen, das vom Staatsrat nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit festgesetzt wurde.
6. Das für die Verwaltung der direkten Steuern zuständige Amt teilt auf Ersuchen die für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Elemente mit. Diese Daten können durch ein elektronisches Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

### **Art. 78** Beträge – Feste Gebühren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--78}

1. Feste Gebühren für grundbuchliche Verrichtungen werden erhoben, auch wenn die verhältnismässige Gebühr geschuldet ist.
2. …

### **Art. 79** Schuldnerin oder Schuldner {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--79}

1. Die Gebühren werden von der Person geschuldet, die von einer grundbuchlichen Verrichtung oder Dienstleistung einen Vorteil erzielt.

### **Art. 80** Erhebung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--80}

1. Die Gebühren sind innert dreissig Tagen zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist wird ein Verzugszins geschuldet, dessen Satz dem in Anwendung von Artikel 207 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern festgesetzten Satz entspricht. Die Inkassokosten gehen ebenfalls zu Lasten der Schuldnerin oder des Schuldners.

### **Art. 81** Einsprachen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--81}

1. Die Schuldnerin oder der Schuldner kann gegen einen in Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts getroffenen Entscheid Einsprache erheben. Einsprachen sind innert dreissig Tagen ab Erhalt der Gebührenrechnung schriftlich an das Amt zu richten.
2. Das Amt entscheidet über die Einsprachen.
3. Der Einspracheentscheid des Amtes wird schriftlich eröffnet; ausgenommen sind mündlich angebrachte und sofort gutgeheissene Einsprachen. Wird die Einsprache abgewiesen, so wird dies mit einem begründeten Entscheid mit Angabe der Beschwerdeinstanz und der Beschwerdefrist gegen Empfangsschein mitgeteilt.

### **Art. 82** Beschwerden {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--82}

1. Einspracheentscheide sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar.

### **Art. 83** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--83}

### **Art. 83a** Gesetzliches Grundpfandrecht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--83a}

1. Die Gebühren werden durch ein gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintragung garantiert (Art. 73 EGZGB).

## 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## 4.1 Übergangsbestimmungen

## 4.1.1 Anlegung des eidgenössischen Grundbuches

### **Art. 84** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--84}

### **Art. 85** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--85}

### **Art. 86** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--86}

### **Art. 87** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--87}

### **Art. 88** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--88}

### **Art. 89** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--89}

### **Art. 90** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--90}

### **Art. 91** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--91}

### **Art. 92** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--92}

### **Art. 93** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--93}

### **Art. 94** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--94}

## 4.1.1a Informatisierung des eidgenössischen Grundbuches

### **Art. 94a** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--94a}

1. Wo das Grundbuch am 1. Januar 2003 gemäss dem eidgenössischen System geführt wird, wird es innert zehn Jahren informatisiert.
2. Das Verfahren wird im Ausführungsreglement geregelt.

## 4.1.1b Elektronischer Geschäftsverkehr

### **Art. 94b** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--94b}

1. Der Staatsrat bestimmt das Datum, ab dem der elektronische Geschäftsverkehr möglich ist.

## 4.1.2 Grundbuchführung

### **Art. 95** Sprache – Grundsatz {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--95}

1. Wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Übersetzung von Registern einer Gemeinde gemäss einer Anwendungsbestimmung von Artikel 47 notwendig, so geschieht dies
   a) für Gemeinden oder Teile derselben, wo die kantonalen Kataster noch in Kraft sind, wenn mit der Anlegung des eidgenössischen Grundbuches begonnen worden ist, und
   b) in den anderen Fällen, wenn der Staatsrat im Einverständnis der Gemeindebehörden namentlich betreffend der Kostenaufteilung die Übersetzung angeordnet hat.
2. Die Direktion bestimmt eine Übersetzerin oder einen Übersetzer.

### **Art. 96** Sprache – Verfahren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--96}

1. Wird das Grundbuch bei der Anlegung des eidgenössischen Grundbuches übersetzt, so geschieht dies bei der Vorbereitung der Anerkennung (Artikel 17 bis 22, 39). Die Übersetzung ist ebenfalls Gegenstand der Auflage des eidgenössischen Grundbuches (Artikel 28 bis 34) oder des Übergangsregisters (Artikel 41).
2. In den anderen Fällen werden die übersetzten Blätter öffentlich aufgelegt. Die Auflage beschränkt sich auf die Übereinstimmung der übersetzten Blätter mit dem noch rechtskräftigen Grundbuch. Die Artikel 29, 30, 32 bis 35 sind analog anwendbar auf die Veröffentlichung, Dauer, Auflageakten, Einsprachen und Beschwerden sowie auf die Inkraftsetzung der Blätter.

### **Art. 97** Kantonaler Kataster – Anwendbares Recht {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--97}

1. Die Bestimmungen betreffend die Führung des eidgenössischen Grundbuches sind analog auf die Führung des kantonalen Katasters anwendbar. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.

### **Art. 98** Kantonaler Kataster – Hauptbuch, a) Bestandteile und Wirkungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--98}

1. Folgende Dokumente des kantonalen Katasters gelten als Hauptbuch gemäss Artikel 942 ZGB:
   a) der Kataster,
   b) das Grundpfandregister,
   c) das Casier.
2. Die Eintragungen in diese Register haben die gleiche Wirkung wie diejenigen ins eidgenössische Grundbuch. Hingegen können sich Dritte nicht darauf berufen, nicht eingetragene Rechte bestünden nicht; ausgenommen davon sind die Rechte, die gemäss altem Recht hätten eingetragen sein müssen, damit sie Dritten entgegengehalten werden können.

### **Art. 99** Kantonaler Kataster – Hauptbuch, b) Kataster {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--99}

1. Der Kataster wird blattweise (Folio) pro Eigentümerin oder Eigentümer geführt. Auf einem Blatt sind ein oder mehrere Grundstücke aufgeführt.
2. Das Folio enthält für jedes Grundstück
   a) die Beschreibung des Grundstückes,
   b) die Dienstbarkeiten,
   c) die Vormerkungen und
   d) die Anmerkungen.

### **Art. 100** Kantonaler Kataster – Hauptbuch, c) Grundpfandregister und Casier {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--100}

1. Das Grundpfandregister enthält die Angaben über die einzelnen Grundpfandrechte. Es dient ebenfalls als Gläubigerinnen- und Gläubigerregister.
2. Das Casier ist in der Reihenfolge der Artikel numeriert und enthält für jedes Grundstück
   a) den Verweis auf das Kataster-Folio,
   b) die Grundpfandrechte mit
   dem Verweis auf das Grundpfandregister,
   dem Rang und
   der allfälligen Vormerkung des Rechtes auf freie Pfandstellen sowie
   c) dem allfälligen Verweis auf das Pfändungsregister oder auf das Register der vorläufigen Eintragungen.

### **Art. 101** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--101}

## 4.2 Schlussbestimmungen

### **Art. 102** Aufhebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--102}

1. Das Dekret vom 5. Juli 1848 betreffend die Hypothekar-Register ist aufgehoben.

### **Art. 103** Änderungen – Einführungsgesetz zum ZGB {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--103}

1. Das Gesetz vom 22. November 1911 betreffend das Einführungsgesetz zum ZGB für den Kanton Freiburg wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 104** Änderungen – Gesetz über das Notariat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--104}

1. Das Gesetz vom 20. September 1967 über das Notariat wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 105** Änderungen – Gesetz über die öffentlichen Sachen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--105}

1. Das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 106** Ausführungsreglement {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--106}

1. Der Staatsrat erlässt das Ausführungsreglement zum vorliegenden Gesetz.

### **Art. 107.** Inkraftsetzung und Ausführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--214.5.1--107.}

1. Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung.
2. Er ist ermächtigt, an diesem Gesetz für die Genehmigung durch die Bundesbehörden die notwendigen Änderungen vorzunehmen.