220.3
# Gesetz über das Handelsregisteramt
(HRAG)
Vom 07.03.2001 (Stand 01.06.2024)

### **Art. 1** Territoriale Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--220.3--1}

1. Es besteht ein zentrales Handelsregister für das gesamte Gebiet des Kantons.

### **Art. 2** Unterstellung und Aufsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--220.3--2}

1. Das Handelsregisteramt (das Amt) untersteht der Direktion, der es angehört (die Direktion).
2. Die Direktion ist Aufsichtsbehörde im Sinne der Bundesgesetzgebung.

### **Art. 3** Leitung und Personal des Amtes {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--220.3--3}

1. Das Amt wird von einer Registerführerin oder einem Registerführer geleitet, der oder dem eine oder mehrere Substitutinnen oder Substitute zur Seite gestellt werden, die von der Direktion gestützt auf die Artikel 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal und 3 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal ernannt werden.
2. Das Personal des Amtes untersteht der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

### **Art. 4** Aufgaben der Leitung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--220.3--4}

1. Die Registerführerin oder der Registerführer erfüllt alle Aufgaben, die mit der Führung des Handelsregisters zusammenhängen und die nicht durch die Bundes- oder die kantonale Gesetzgebung einer anderen Behörde übertragen werden.
2. Sie oder er spricht die Bussen im Sinne von Artikel 940 OR und 153 HRegV aus.

### **Art. 5** Sprache der Anmeldungen und Eintragungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--220.3--5}

1. Die Anmeldungen und die Eintragungen ins Handelsregister können auf französisch oder deutsch abgefasst werden, unabhängig davon, in welcher Gemeinde die einzutragende Firma oder Person ihren Sitz oder Wohnsitz hat.

### **Art. 6** Beglaubigung von Unterschriften {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--220.3--6}

1. Unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Amts können die Gerichtsschreiberinnen und die Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte sowie die Notarinnen und Notare ebenfalls die Unterschriften von Personen beglaubigen und den Nachweis ihrer Identität im Sinne der Artikel 18 Abs. 2 und 3 sowie 21 Abs. 1 und 2 HRegV entgegennehmen.
2. Die Direktion kann den Gemeindebehörden, die dies beantragen, die Befugnis für die Beglaubigung von Unterschriften übertragen. Diese Befugnis ist auf Beglaubigungen in Anwesenheit der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners beschränkt.
3. Bei nachweislicher Missachtung der Anforderungen gemäss HRegV kann die Direktion die Befugnis auf Empfehlung des Amts entziehen.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--220.3--7}

### **Art. 8** Verfügungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--220.3--8}

1. Verfügungen, auf ein Eintragungsbegehren nicht einzutreten oder ein solches Begehren abzuweisen, sowie Bussenverfügungen werden dem Gesuchsteller zugestellt. Sie müssen eine Begründung enthalten und die Beschwerdeinstanz und -frist erwähnen.

### **Art. 9** Beschwerde {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--220.3--9}

1. Die Verfügungen des Amts können innert dreissig Tagen nach ihrer Eröffnung mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden (Art. 942 Abs. 2 OR).
2. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

### **Art. 10** Haftbarkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--220.3--10}

1. Die Haftbarkeit der Registerführerin oder des Registerführers, der Substitutinnen und Substituten sowie der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Bundesrecht. Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des kantonalen Gesetzes über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (HGG) erfüllt, so ist jedoch der Staat gegenüber dem Geschädigten solidarisch haftbar.
2. Die Haftbarkeit des übrigen Personals des Amtes richtet sich nach dem HGG.

### **Art. 11** Mitteilungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--220.3--11}

1. Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden des Staats, der Bezirke und der Gemeinden müssen dem Amt sämtliche Tatsachen zur Kenntnis bringen, von denen sie in Ausübung ihres Amtes erfahren und die eine Eintragung, eine Änderung oder eine Löschung im Handelsregister bedingen. Artikel 157 HRegV bleibt vorbehalten.
2. Für Auskünfte und Mitteilungen an das Amt werden keine Gebühren erhoben.

### **Art. 12** Gebühren und Bussen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--220.3--12}

1. Der Anteil an den Gebühren, der dem Kanton aufgrund der bundesrechtlichen Bestimmungen über die Verteilung der Gebühren zwischen dem Bund und den Kantonen zusteht, sowie die Bussenerträge fallen dem Staat zu.

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--220.3--13}

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--220.3--14}

### **Art. 15** Vollzug und Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--220.3--15}

1. Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das Datum des Inkrafttretens fest.