261.11
# Reglement zur Ausführung des Gesetzes vom 20. September 1967 über das Notariat
(NR)
Vom 07.10.1986 (Stand 01.10.2025)

## 1 Organisation des Notariats

### **Art. 1** Erteilung des Patents (Art. 4 NG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--1}

1. Wer um die Erteilung eines Notariatspatents ersucht, hat der Notariatskommission (die Kommission) folgende Unterlagen einzureichen:
   a) eine Bestätigung seiner Handlungsfähigkeit;
   b) …
   c) einen Auszug aus dem Strafregister;
   d) einen Auszug der Register des Betreibungs- und des Konkursamtes;
   e) eine Wohnsitzbestätigung.
2. Er muss ausserdem angeben, an welchem Ort er sein Büro zu eröffnen gedenkt; ferner hat er nachzuweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung gemäss Artikel 6 abgeschlossen hat und dass er um seine Aufnahme in den Freiburgischen Notariatsverband ersucht hat.

### **Art. 1a** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--1a}

### **Art. 2** Eid (Art. 8 NG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--2}

1. Der Eid lautet wie folgt: «Ich schwöre, der Verfassung des Kantons Freiburg treu zu sein, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu ehren, die Staatsgesetze pünktlich zu befolgen und meine Amtspflichten getreulich und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.»
2. Auf Begehren des Notars kann der Eid durch das nachstehende feierliche Versprechen ersetzt werden: «Ich verspreche bei meiner Ehre und meinem Gewissen, der Verfassung des Kantons Freiburg treu zu sein, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu ehren, die Staatsgesetze pünktlich zu befolgen und meine Amtspflichten getreulich und gewissenhaft zu erfüllen.»

### **Art. 3** Büro (Art. 9 NG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--3}

1. Neben seinem Hauptbüro kann ein Notar nur ein zweites Büro führen; er bedarf dazu der Genehmigung der Kommission.
2. Diese Beschränkung gilt auch bei Notariatspartnerschaften.

### **Art. 4** Bibliothek {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--4}

1. Die Notare sind verpflichtet, in ihrem Büro die eidgenössischen und kantonalen Gesetzes- und Ausführungsvorschriften zu führen, welche die Ausübung ihres Amtes erfordert.

### **Art. 5** Siegel und Unterschrift (Art. 10 NG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--5}

1. Anlässlich der Vereidigung hinterlegt der Notar einen Abdruck seines Siegels mit seiner Unterschrift beim Amt für Justiz.

### **Art. 6** Haftpflichtversicherung (Art. 11 NG) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--6}

1. Ein Notar muss eine Haftpflichtversicherung über einen Mindestbetrag von 5 Millionen Franken abschliessen. Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion kann diesen Betrag der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anpassen.
2. Die Versicherungsgesellschaft muss der Kommission die Auflösung dieser Haftpflichtversicherung und jede Verminderung der Versicherungssumme melden.
3. Die Versicherungssumme muss nach der Schliessung des betreffenden Notariatsbüros während weiterer zehn Jahre garantiert sein.

### **Art. 7** Depositen (Art. 27 NG) {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--7}

1. Der Notar ist verpflichtet, die ihm anvertrauten oder aus irgendeinem Grund kraft seiner beruflichen Tätigkeit in seinen Händen befindlichen Gelder und Vermögenswerte seiner Klienten und von Drittpersonen von seinen privaten getrennt zu halten.
2. Die anvertrauten Gelder sind den Empfängern abzuliefern oder bei einer Bank auf ein Klientenkonto anzulegen, soweit sie nicht für Zahlungen auf kurze Frist bereitgehalten werden müssen.
3. Der Zins des angelegten Kapitals gehört dem Klienten; der Notar schuldet ausserdem den Zins für Beträge, mit deren Zahlung er sich im Rückstand befindet (Art. 27 Abs. 2 und 32 Abs. 2 NG, 400 Abs. 2 OR).

### **Art. 8** Buchhaltung (Art. 28 NG) {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--8}

1. Der Notar führt über seine Forderungen und Schuldverhältnisse gegenüber Klienten und Drittpersonen, soweit sie von seiner beruflichen Tätigkeit herrühren, eine Buchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen.
2. Er hat auch eine Hilfsbuchhaltung über seine Gebühren, Honorare, Auslagen und über die von Klienten bezahlten Provisionen zu führen.
2bis Er erstellt quartalsweise ein Buchhaltungsdokument, aus dem ersichtlich ist, ob die ihm anvertrauten Gelder von Klienten und von Dritten mit flüssigen Mitteln gedeckt sind, die deren sofortige Rückzahlung erlauben. Dieses Dokument kann von den Inspektoren gemäss Artikel 37 NG geprüft werden.
3. Die Bücher sind laufend nachzuführen.
4. Die Inspektoren können diesbezüglich Weisungen erteilen.

### **Art. 9** Inspektion (Art. 36-37 NG) {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--9}

1. Der Notar hat, sofern ihm nicht von den Inspektoren ein ausdrücklicher Dispens erteilt wurde, persönlich bei der Inspektion zugegen zu sein.
2. Der Notar ist verpflichtet, jede Kontrolle betreffend die Führung seines Büros und die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften, denen sein Beruf untersteht, zu ermöglichen.

## 2 Form der notariellen Urkunden

### **Art. 10** Kontrolle der Identität und Handlungsfähigkeit (Art. 24, 49 Abs. 4 NG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--10}

1. Der Notar hat in der Urkunde anzugeben, wie er die Identität der Parteien kontrolliert hat (z.B. persönliche Kenntnis, Zeugnis einer dem Notar bekannten Drittperson, Ausweisschrift).
2. Er erwähnt ebenfalls, wie er die Gültigkeit und den Umfang der Befugnisse der Personen festgestellt hat, welche als Vertreter, Zustimmende oder in anderer Eigenschaft auftreten (z.B. Ernennungsurkunde, Handelsregisterauszug).

### **Art. 11** Vollmachten (Art. 56 NG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--11}

1. Der Notar darf nur solche Vollmachten annehmen, welche:
   a) die Vollmachtgeber oder Bevollmächtigten mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnsitz genügend bezeichnen, es sei denn, es handle sich um eine Blankovollmacht;
   b) den Umfang der Vollmacht umschreiben, ausser es handle sich um allgemeine Vollmachten;
   c) die Artikel der Grundstücke angeben, falls sie sich auf Urkunden beziehen, welche zu einer Eintragung oder Anmerkung im Grundbuch Anlass geben.
2. Die Vollmachten bleiben den Urkunden beigefügt. Falls es sich um allgemeine Vollmachten handelt, die zurückzugeben sind, ist eine beglaubigte Kopie (vorzugsweise eine Fotokopie) der Urkunde beizulegen.

### **Art. 11a** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--11a}

### **Art. 12** Form der Urschriften (Art. 50 NG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--12}

1. Die Urschriften werden auf fliegende Blätter des Formats A4 geschrieben oder gedruckt. Die gedruckten Formulare der Kreditinstitute dürfen verwendet werden. Die Kommission kann Vorschriften bezüglich der Qualität des Papiers erlassen.
2. Die Blätter derselben Urkunde sind zusammenzufügen und vom Notar und den Parteien zu unterzeichnen.
3. Die Belege (z.B. Vollmachten, Ermächtigungen, Auszüge) sind der Urschrift ebenfalls beizufügen.
4. Falls der Notar, statt den Inhalt eines Grundbuchauszugs in der Urschrift abzuschreiben, auf einen beiliegenden Auszug verweist, hat er im Text der Urschrift selbst die Artikel des Grundstückes, ohne eingehende Bezeichnung, zu erwähnen und den Auszug von den Parteien unterschreiben zu lassen. Für andere wichtige Beilagen, wie Gesellschaftsstatuten, geht der Notar in gleicher Weise vor.

### **Art. 13** Ausfertigungen (Art. 73-74 NG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--13}

1. Als Ausfertigungen werden handschriftliche, maschinengeschriebene (im Original) oder gedruckte Abschriften erstellt. Auch Doppel oder Fotokopien können ausgehändigt werden.
2. Die Ausfertigungen erfolgen auf Format A4. Die Kommission kann bezüglich der Qualität des verwendeten Papiers Vorschriften erlassen.
3. Der Notar hat bei der Ausfertigung der Abschriften darauf zu achten, dass das Berufsgeheimnis gewahrt bleibt.

### **Art. 14** Schreibmaterial und Formulare {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--14}

1. Die Kommission kann nötigenfalls Vorschriften bezüglich des Schreibmaterials erlassen.
2. Die Notariatskammer kann, in Übereinkunft mit der Kommission, für Empfangsscheine bezüglich der Hinterlegung von Verfügungen von Todes wegen, für Vollmachten, für Gebühren-, Honorar- und Auslagenrechnungen und für Beurkundungsmitteilungen den Gebrauch von Formularen vorschreiben.

## 3 Register und Aufbewahrung der Urkunden

### **Art. 15** Register (Art. 76 NG) – Bezeichnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--15}

1. Der Notar führt folgende Register:
   a) Register A: Urschriften und einfache Bescheinigungen, mit Ausnahme der Beglaubigungen und der Vidimi;
   b) Register B: alle Urkunden betreffend Verfügungen von Todes wegen;
   c) Register C: hinterlegte Titel.

### **Art. 16** Register (Art. 76 NG) – Inhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--16}

1. Der Notar trägt täglich im dafür bestimmten Register, ohne leere Zwischenräume oder Einschiebungen und fortlaufend numeriert, alle von ihm aufgenommenen Urkunden oder hinterlegten Titel ein.
2. Das Register B enthält die Erwähnung der vom Notar beurkundeten letztwilligen Verfügungen und Erbverträge, der bei ihm deponierten eigenhändigen Testamente (Art. 15 EGZGB) und der Urkunden betreffend ihre Eröffnung und ihren Rückzug.
3. Die Register sind mit einem alphabetischen Verzeichnis zu versehen.
4. Die Kommission kann Anweisungen betreffend den Inhalt der Register erteilen.

### **Art. 17** Aufbewahrung der Urkunden (Art. 70, 76 NG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--17}

1. Die Urschriften und ihre Beilagen sind zu binden oder nach einem von der Kommission zugelassenen System abzulegen.
2. Dasselbe gilt für die Kopien der Urkunden in einfacher Bescheinigung.
3. Die Vollmacht zur Errichtung einer Bürgschaft (Art. 493 Abs. 6 OR) ist der Bürgschaftsurkunde beizulegen; eine Abschrift davon ist mit der Abschrift der Bürgschaftsurkunde aufzubewahren.
4. Die Abschriften der Urkunden in einfacher Bescheinigung sind vom Notar als dem Original gleichlautend zu bezeichnen.
5. Die letztwilligen Verfügungen, Erbverträge und öffentlichen Urkunden betreffend den Rückzug einer letztwilligen Verfügung sowie Empfangsscheine betreffend die Rückgabe einer Verfügung von Todes wegen sind in speziellen Ordnern aufzubewahren.
6. Die Urkunden sind sorgfältig aufzubewahren. Die Testamente und Erbverträge, die noch nicht eröffnet wurden oder bei denen der Erblasser noch lebt, die Urschriften, für die noch keine Ausfertigungen bestehen, sowie die hinterlegten Titel sind gegen Feuer und Diebstahl geschützt aufzubewahren.

### **Art. 18** Nummerierung (Art. 76 NG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--18}

1. Die Urkunden sind mit der Bezeichnung des Registers und der Nummer, unter welcher sie eingetragen sind, zu versehen.

### **Art. 19** Kontrolle des Fortlebens der Erblasser und der hinterlegten Urkunden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--19}

1. Der Notar händigt den Erblassern, die bei ihm Verfügungen von Todes wegen hinterlegen, eine Empfangsbescheinigung aus.
2. Die hinterlegten letzwilligen Verfügungen und Erbverträge müssen beim zentralen Testamentregister angemeldet werden; diese Anmeldung erfolgt nicht, wenn der Erblasser damit nicht einverstanden ist.
3. Der Notar ist gehalten, sich aufgrund der von der Kantonalen Steuerverwaltung im Amtsblatt jeden Monat veröffentlichten Todesfallliste monatlich zu vergewissern, ob die Personen, für die er Verfügungen von Todes wegen beurkundet hat oder die solche bei ihm hinterlegt haben, noch leben.
4. Anlässlich der Eröffnung einer letzwilligen Verfügung und der Ausstellung einer Erbbescheinigung erkundigt sich der Notar beim zentralen Testamentregister, ob eingetragene Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind.

### **Art. 20** Eigentum an Urkunden und Registern {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--20}

1. Die notariellen Register und Urkunden mit ihren Beilagen sind der Obhut der Notare anvertrautes öffentliches Eigentum.
2. Falls eine Urkunde von mehreren Notaren aufgenommen wird, muss aus ihr hervorgehen, welcher Notar die Urschrift aufbewahrt; die anderen Notare haben eine Abschrift aufzubewahren.

## 4 Hinterlegung der Urkunden und Register

### **Art. 21** Schliessung eines Büros (Art. 76 NG) – Inventar {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--21}

1. Wenn ein Notariatsbüro zu schliessen ist, lässt die Kommission durch die Inspektoren ein Inventar der Register, Urkunden und anderen Dokumente aufnehmen.
2. Diese werden bei Tod und Entzug des Patentes sofort durch den Friedensrichter unter Siegel gelegt.

### **Art. 22** Schliessung eines Büros (Art. 76 NG) – Hinterlegung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--22}

1. Die Register, Urkunden und Notariatssiegel werden ins Staatsarchiv verbracht, mit Ausnahme der Testamente und Erbverträge, die noch nicht eröffnet wurden oder bei denen die Erblasser noch leben, sowie des entsprechenden Registers.
2. Akten, die nicht im Staatsarchiv hinterlegt werden müssen, werden einem von der Kommission bezeichneten Notar übergeben.

### **Art. 23** Liquidation (Art. 76 LN) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--23}

1. Der bezeichnete Notar trifft alle anderen zweckmässigen Massnahmen zur Liquidation des Büros.
2. Er übergibt insbesondere Ausfertigungen und Titel den Berechtigten und sorgt für die Hinterlegung der Akten im Staatsarchiv, und zwar innerhalb einer Frist von sechs Monaten, es sei denn, die Kommission habe eine Verlängerung bewilligt.
3. Er setzt die Kommission über den Abschluss der Liquidation in Kenntnis.
4. Der bezeichnete Notar ist ermächtigt, später verlangte Ausfertigungen zu erstellen.

### **Art. 24** Amtseinstellung eines Notars (Art. 13b und 42 NG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--24}

1. Stellt die Kommission einen Notar in seinem Amt ein, so gibt sie in ihrem Entscheid an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Bestimmungen der Artikel 21–23 anwendbar sind.

### **Art. 25** Rückgabe der Akten (Art. 14 NG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--25}

1. Der Notar, dem das Patent wieder erteilt wird, kann die im Staatsarchiv oder beim bezeichneten Notar befindlichen Akten zurücknehmen.

## 5 Verschiedene Bestimmungen

### **Art. 26** Kosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--26}

1. Die Kosten der Inventaraufnahme in einem Notariatsbüro gehen zu Lasten des Notars oder seiner Erben.
2. Zu Lasten des Notars gehen auch die Kosten der Inspektionen seines Büros.
3. Die Inventaraufnahme- und Inspektionskosten betragen 500–1000 Franken, ohne Auslagen.

### **Art. 27** Aufhebung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--27}

1. Die Ausführungsverordnung vom 29. Dezember 1967 zum Gesetz über das Notariat vom 20. September 1967 wird aufgehoben.

### **Art. 28** Übergangsbestimmung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--28}

1. Alle Notare, die am 30. Juni 2016 Inhaber eines Patents sind, müssen der Kommission bis 31. Dezember 2016 eine neue Bescheinigung ihrer Haftpflichtversicherung, die den Bedingungen von Artikel 6 entspricht, vorlegen.
2. Die geleisteten Sicherheiten eines Notars, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung praktiziert, werden ihm zurückerstattet, sobald er die Bescheinigung einer Haftpflichtversicherung vorgelegt hat, die den Bedingungen von Artikel 6 entspricht.
3. Die geleisteten Sicherheiten eines Notars, der sein Patent in den zehn Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben hat, werden nach der Schliessung des betreffenden Notariatsbüros während weiterer zehn Jahre aufrechterhalten. Sie werden ihm jedoch zurückerstattet, wenn er nachweist, dass er während seiner Tätigkeit als Notar über eine Haftpflichtversicherung verfügte, die den Bedingungen von Artikel 6 entspricht.

### **Art. 29** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.11--29}

1. Dieses Reglement tritt am 1. November 1986 in Kraft.
2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.