261.16
# Gebührentarif der Notare
Vom 07.10.1986 (Stand 01.07.2016)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.16--1}

1. Dieser Tarif setzt die Gebühren fest, welche dem Notar in seiner Eigenschaft als öffentliche Urkundsperson geschuldet werden.
2. Die Honorare für andere Tätigkeiten des Notars, wie Rechtsberatung, Abfassung von Entwürfen oder Rechtsgutachten werden gegebenenfalls unabhängig von den in diesem Tarif festgelegten Gebühren geschuldet.
3. Die Auslagen werden dem Notar zusätzlich zu den Gebühren erstattet.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.16--2}

1. Wird eine abgefasste Urkunde nicht beurkundet, so hat der Notar Anrecht auf einen Drittel des ordentlicherweise vorgeschriebenen Betrags.
2. Werden in derselben Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte beurkundet, so sind die Gebühren für jedes derselben gesondert zu berechnen.
3. Für die Erstellung einer einzigen Urkunde für Grundpfandrechte gleicher Natur und mit Wiederholungscharakter, den gleichen Eigentümer betreffend, wird die Gebühr jedoch aufgrund der Gesamtsumme der erstellten Titel berechnet.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.16--3}

1. Für die anteilsmässigen Gebühren ist der festgesetzte Preis, der Betrag der Forderung oder der Wert massgebend, den die Parteien dem Vertragsobjekt beimessen.
2. Ist der Wert von Grundstücken nicht anders bestimmt, so ist der Steuerwert massgebend.
3. Massgebend sind:
   a) für Tauschgeschäfte, der Wert des bedeutendsten Gutes;
   b) für Erbteilung, die Bruttoaktiven der Erbschaft;
   c) für die Errichtung von Stockwerkeigentum, der Wert des Bodens zuzüglich der Baukosten des erstellten oder noch zu erstellenden Gebäudes.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.16--4}

1. Für folgende Rechtsgeschäfte werden anteilmässige Gebühren geschuldet:
   1. Ehevertrag, Vermögensvertrag zwischen eingetragenen Partnern, Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse oder der vermögensvertraglichen Verhältnisse zwischen eingetragenen Partnern ohne Zusammenhang mit einer Erbteilung, Gemeinderschaftsbegründung, entgeltlicher Erbverzichtsvertrag, Erbvorschüsse, Güterabtretung, Erbteilung, lebenslängliche Rente, Verpfründung:
   bis 5000 Franken: Fr. 150
   zuzüglich für die Abschnitte zwischen 5000 und 20'000 Franken: 7 ‰
   zuzüglich für die Abschnitte zwischen 20'000 und 100'000 Franken: 5 ‰
   zuzüglich für die Abschnitte zwischen 100'000 und 1'000'000 Franken: 3 ‰
   zuzüglich für die Abschnitte zwischen 1'000'000 und 2'000'000 Franken: 2 ‰
   zuzüglich für die Abschnitte zwischen 2'000'000 und 5'000'000 Franken: 1 ‰
   zuzüglich für die Abschnitte über 5'000'000 Franken: 0,5 ‰
   aber höchstens 10'000 Franken
   1bis. Für Rechtsgeschäfte, die in Zusammenhang mit Grundstückgeschäften stehen wie Verkauf, Tausch, Schenkung, Kaufrecht mit Eigentumsübertragung, entgeltliche Kaufrechtsabtretung, Stockwerkeigentumsbegründung, Begründung von Dienstbarkeiten, insbesondere Nutzniessungsrecht, Wohnrecht und Baurecht, Errichtung einer Grundlast, Einlage von Grundstücken in eine Gesellschaft:
   bis 5000 Franken: Fr. 150
   zuzüglich für die Abschnitte zwischen 5000 und 20'000 Franken: 7 ‰
   zuzüglich für die Abschnitte zwischen 20'000 und 50'000 Franken: 5 ‰
   zuzüglich für die Abschnitte zwischen 50'000 und 200'000 Franken: 3 ‰
   zuzüglich für die Abschnitte zwischen 200'000 und 2'000'000 Franken: 2 ‰
   zuzüglich für die Abschnitte zwischen 2'000'000 und 5'000'000 Franken: 1 ‰
   zuzüglich für die Abschnitte über 5'000'000 Franken: 0,5 ‰
   aber höchstens 10'000 Franken
   2. Errichtung eines Inventars: Fr. 100
   zuzüglich, vom Wert der im Inventar aufgenommenen Güter: 3 ‰
   aber höchstens 1000 Franken
   3. Grundpfandbestellung:
   bis 5000 Franken: Fr. 100
   zuzüglich für die Abschnitte zwischen 5'000 und 50'000 Franken: 5 ‰
   zuzüglich für die Abschnitte zwischen 50'000 und 600'000 Franken: 2,5 ‰
   zuzüglich für die Abschnitte zwischen 600'000 und 2'000'000 Franken: 2 ‰
   zuzüglich für die Abschnitte zwischen 2'000'000 und 5'000'000 Franken: 0,75 ‰
   zuzüglich für die Abschnitte über 5'000'000 Franken: 0,45 ‰
   aber höchstens 10'000 Franken
   4. Bürgschaften:
   bis 10'000 Franken: Fr. 50
   zuzüglich für jede weitere Bürgschaft: Fr. 20
   zuzüglich für die Summe über 10'000 Franken: 1,5 ‰
   zuzüglich für jede weitere Bürgschaft: 0,5 ‰
   aber höchstens 1000 Franken
   5. Für die Errichtung, Kapitalerhöhung, Fusion oder Umwandlung einer Stiftung, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Statuten nicht inbegriffen:
   bis 50'000 Franken: Fr. 500
   zuzüglich für die Abschnitte zwischen 50'000 und 100'000 Franken: 4 ‰
   zuzüglich für die Abschnitte zwischen 100'000 und 500'000 Franken: 3 ‰
   zuzüglich für die Abschnitte zwischen 500'000 und 1'000'000 Franken: 1 ‰
   zuzüglich für die Abschnitte über 1'000'000 Franken: 0,5 ‰
   aber höchstens 12'000 Franken
   für Gründungsurkunden und –protokolle von Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird zusätzlich zu den obigen Beträgen eine Grundgebühr von 200 bis 1000 Franken erhoben; das Verfassen der Statuten ist nicht inbegriffen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.16--5}

Für alle anderen Rechtsgeschäfte sind die Gebühren wie folgt festgelegt:
   1. Öffentliches Testament, Erbvertrag: Fr. 100 bis 2000
   2. Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen unter Vorbehalt von nachstehender Ziffer 3: Fr. 150 bis 1000
   3. Eröffnung eines eigenhändigen Testaments: Fr. 50 bis 500
   4. Aufbewahrung von Verfügungen von Todes wegen, inbegriffen Nachforschungen nach dem Verfügenden: Fr. 100 bis 1000
   5. Erbgangsurkunde: Fr. 25 bis 500
   6. Protest: Fr. 25 bis 100
   7. Vollmacht: Fr. 25 bis 100
   8. Beglaubigung: Fr. 25
   9. Beglaubigte Abschrift:
   pro Seite Fr. 5
   aber höchstens: Fr. 100
   10. Begehren an ein öffentliches Registeramt: Fr. 25 bis 100
   11. Feststellungsurkunden: Fr. 25 bis 1000
   12. Alle Geschäfte, die in diesem Artikel nicht erwähnt sind oder für die kein Betrag genannt wurde: Fr. 50 bis 1500

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.16--6}

1. Für schriftliche Übersetzung hat der Notar Anspruch auf eine Entschädigung von 2 bis 3 Franken je Zeile oder auf die Vergütung der Auslagen.
2. Der Dolmetscher, Zeuge oder Experte hat Anrecht auf eine Entschädigung zwischen 20 und 50 Franken oder, im Falle besonderer Schwierigkeiten, auf die Vergütung seiner Auslagen.
3. Für Reisen ausserhalb des Ortes, in welchem der Notar sein Haupt- oder Zweitbüro hat, hat er auf die gleichen Entschädigungen Anspruch, wie sie für die freiburgischen Rechtsanwälte festgesetzt sind.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.16--7}

1. Der Honorartarif der Notare vom 5. März 1968 wird aufgehoben.
2. Er bleibt anwendbar auf die Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieses Tarifs abgewickelt wurden.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--261.16--8}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. November in Kraft.
2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.