262.11
# Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften
Vom 10.01.2006 (Stand 01.01.2006)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--262.11--1}

1. Diese Verordnung regelt:
   a) die Beglaubigung von Unterschriften auf öffentlichen Urkunden des Kantons und der Gemeinden;
   b) die Beglaubigung von Unterschriften auf Privaturkunden durch die Oberämter und die ermächtigten Gemeinden.
2. Sie gilt nicht für die Beglaubigung elektronischer Signaturen.

### **Art. 2** Begriff {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--262.11--2}

1. Die Beglaubigung ist die schriftliche Erklärung einer zuständigen Person, die die Echtheit einer Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels, mit dem ein Dokument versehen ist, oder die Eigenschaft, in der der Unterzeichner oder die Unterzeichnerin gehandelt hat, bestätigt.

### **Art. 3** Zuständigkeit – Im Allgemeinen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--262.11--3}

1. Zuständig für die Beglaubigung von Unterschriften nach den folgenden Bestimmungen sind:
   a) die Staatskanzlei;
   b) die Direktionen des Staatsrates (die Direktionen);
   c) die Universität;
   d) die Oberämter;
   e) die ermächtigten Gemeinden.

### **Art. 4** Zuständigkeit – Staatskanzlei {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--262.11--4}

1. Die Staatkanzlei ist die zuständige Behörde für die Beglaubigung von Unterschriften auf öffentlichen Urkunden. Die besonderen Zuständigkeiten, die anderen Behörden oder Ämtern übertragen wurden, bleiben vorbehalten.
2. Die Staatskanzlei ist die zuständige kantonale Behörde:
   a) für die Ausstellung von Apostillen gemäss dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung;
   b) für die Beglaubigung von Unterschriften, die anschliessend durch eine diplomatische oder konsularische Vertretung eines ausländischen Staates «überbeglaubigt» werden.

### **Art. 5** Zuständigkeit – Direktionen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--262.11--5}

1. Die Direktionen beglaubigen die Unterschriften auf öffentlichen Urkunden, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
2. Sie können diese Befugnis den ihnen unterstellten oder administrativ zugewiesenen Einheiten übertragen.

### **Art. 6** Zuständigkeit – Universität {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--262.11--6}

1. Die Universität beglaubigt die Unterschriften auf den von den Fakultäten oder den Universitätsdiensten erlassenen Urkunden, insbesondere den Diplomen.

### **Art. 7** Zuständigkeit – Oberämter {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--262.11--7}

1. Die Oberämter beglaubigen die Unterschriften der Gemeindebehörden.
2. Die Oberämter können die Unterschriften auf Privaturkunden beglaubigen, sofern die Befugnis für die Beglaubigung solcher Unterschriften nicht durch die Bundesgesetzgebung oder durch die kantonale Spezialgesetzgebung festgelegt wird.

### **Art. 8** Zuständigkeit – Gemeinden {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--262.11--8}

1. Der Staatsrat kann auf Vorschlag der Staatskanzlei die Gemeinden, die ein entsprechendes Gesuch stellen, zur Beglaubigung von Unterschriften auf Privaturkunden ermächtigen. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen das Bundesrecht oder das kantonale Recht Spezialkompetenzen vorsieht.
2. Die Ermächtigung wird erteilt, wenn:
   a) die Kompetenz der Gemeinde zur Beglaubigung von Unterschriften einem Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger entspricht;
   b) die Gemeindeverwaltung so organisiert ist, dass die Anforderungen nach Artikel 9 erfüllt sind;
   c) die Gemeinde eine oder mehrere Personen bezeichnet, die für die Ausstellung der Beglaubigungen zuständig sind, und sie dafür ausbildet.
3. Die Gemeinde reicht mit ihrem Gesuch folgende Unterlagen ein:
   a) die Liste der Personen, die ermächtigt sind, Beglaubigungen vorzunehmen, mit einer Unterschrift jeder dieser Personen;
   b) ein Modell einer Beglaubigung;
   c) die Kopie einer Seite des Verzeichnisses nach Artikel 9 Abs. 5.
4. Die Ermächtigung wird entzogen, wenn die Sicherheitsanforderungen nicht mehr erfüllt sind.

### **Art. 9** Formalitäten – Amtliche Urkunden {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--262.11--9}

1. Die beglaubigte Unterschrift muss eine Originalunterschrift sein. Die Beglaubigung wird nummeriert und mit einer Bestätigung versehen, wonach die Urkunde zur Beglaubigung eingesehen wurde; des Weitern ist das amtliche Siegel, das Datum und die Unterschrift der zuständigen Behörde anzubringen.
2. Die Beglaubigung wird in französischer oder deutscher Sprache verfasst. Auf Anfrage kann sie ausnahmsweise in englischer Sprache verfasst werden.
3. Jede zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der Unterschriften, zu deren Beglaubigung sie ermächtigt ist. Bei veränderten Verhältnissen informieren die betreffenden Personen oder Ämter die Behörden unverzüglich über die Änderungen, die am Verzeichnis der Unterschriften vorzunehmen sind.
4. Ist eine Unterschrift nicht im Verzeichnis der Unterschriften aufgeführt, so ist es der Behörde ausnahmsweise gestattet, diese nach Prüfung zu beglaubigen, sofern an ihrer Echtheit kein Zweifel besteht.
5. Die Beglaubigungen werden in ein spezielles Verzeichnis mit den folgenden Rubriken eingetragen:
   a) Ordnungsnummer;
   b) Datum der Beglaubigung;
   c) Art des vorgelegten Dokuments;
   d) Identität der Person, deren Unterschrift beglaubigt wurde;
   e) Modalitäten der Überprüfung der Echtheit der Unterschrift.

### **Art. 10** Formalitäten – Privaturkunden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--262.11--10}

1. Die Bestimmungen des Notariatsgesetzes über die Beglaubigungen gelten sinngemäss auch für die Beglaubigungen von Unterschriften, die von den Oberämtern und den ermächtigten Gemeinden auf Privaturkunden gesetzt wurden.

### **Art. 11** Kosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--262.11--11}

1. Der Tarif der Verwaltungsgebühren regelt die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften auf öffentlichen Urkunden, die gemäss dieser Verordnung ausgestellt wurde.
2. Für die Beglaubigung von Unterschriften, die von den Oberämtern und den ermächtigten Gemeinden auf Privaturkunden ausgestellt wurde, gilt der Tarif für notarielle Beglaubigungen.

### **Art. 12** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--262.11--12}

1. Die Behörden, die Beglaubigungen ausstellen, müssen spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Verzeichnis der Unterschriften und ein Verzeichnis der Beglaubigungen nach Artikel 9 Abs. 3 und 5 haben.

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--262.11--13}

1. Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.