411.0.71
# Beschluss über die Verkehrserziehung in der Schule
Vom 24.08.1993 (Stand 01.02.2022)

### **Art. 1** Inhalt und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--411.0.71--1}

1. Dieser Beschluss legt die Grundsätze und den Umfang der Verkehrserziehung fest und bezeichnet die zuständigen Organe.
2. Er bezweckt:
   a) eine angemessene Verkehrserziehung der Schüler zu gewährleisten;
   b) in ihnen ein Verhalten zu wecken und zu fördern, das auf die Vorbeugung von Gefahren auf den Strassen und den Schutz der Umwelt ausgerichtet ist;
   c) den Verantwortungssinn der Jugendlichen als Lenker zu fördern.

### **Art. 2** Grundsatz des Unterrichts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--411.0.71--2}

1. Der Unterricht in Verkehrserziehung ist in der Primarschule Bestandteil des Lehrplans.
2. In den Orientierungs- und Mittelschulen sowie den Berufsschulen wird der Unterricht in Verkehrserziehung entsprechend den von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten oder vom Amt für Berufsbildung festgelegten Erfordernissen erteilt.
3. Die Verkehrserziehung findet während der Unterrichtszeit statt.

### **Art. 3** Schülerverkehrspatrouillen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--411.0.71--3}

1. Um die Sicherheit insbesondere der Schüler auf den Strassen zu gewährleisten, können Schülerverkehrspatrouillen eingesetzt werden.
2. Der Einsatz von Schülerverkehrspatrouillen wird zwischen der Kantonspolizei und der lokalen Schulbehörde abgesprochen. Die Teilnahme ist für die Schüler fakultativ.
3. Die Ausbildung der Schülerverkehrspatrouillen findet während der Unterrichtszeit statt.

### **Art. 4** Organe – Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--411.0.71--4}

1. Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten übt die Aufsicht über die Verkehrserziehung aus.
2. Sie bestimmt, nachdem sie die Kantonspolizei und das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt angehört hat, für die ihr angegliederten Schulen:
   a) das Programm der Verkehrserziehung;
   b) die entsprechenden pädagogischen und didaktischen Lehrmittel;
   c) die für die Verkehrserziehung und die Ausbildung von Schülerverkehrspatrouillen aufzuwendende Zeit.

### **Art. 5** Organe – Amt für Berufsbildung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--411.0.71--5}

1. Das Amt für Berufsbildung bestimmt für die Berufsschulen nach Anhören der Direktorenkonferenz der Berufsschulen, des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt:
   a) das Programm der Verkehrserziehung;
   b) die entsprechenden pädagogischen und didaktischen Lehrmittel;
   c) die für die Verkehrserziehung aufzuwendende Zeit.

### **Art. 6** Organe – Kantonspolizei {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--411.0.71--6}

1. Die Kantonspolizei, die zu diesem Zweck über eine Abteilung für Verkehrserziehung verfügt, hat folgende Aufgaben:
   a) Sie beteiligt sich und in der Primarschule alljährlich aktiv an den Lektionen in Verkehrserziehung.
   b) Sie erteilt im Rahmen ihrer Verfügbarkeit und auf Verlangen der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten den Schülern der Orientierungsschule Lektionen in Verkehrserziehung.
   c) Sie stellt in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde die Ausbildung und Überwachung der Schülerverkehrspatrouillen sicher und legt deren Programm fest.

### **Art. 7** Organe – Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--411.0.71--7}

1. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt erteilt auf Verlangen des Amtes für Berufsbildung Informationskurse und berät die Schüler der Sekundarstufe II und der Berufsschulen.

### **Art. 8** Organe – Kommission für Verkehrserziehung, a) Einsetzung und Zusammensetzung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--411.0.71--8}

1. Es wird eine Kommission für Verkehrserziehung eingesetzt, die sich aus elf Mitgliedern zusammensetzt; diese werden vom Staatsrat ernannt.
2. Der Kommission für Verkehrserziehung gehören an:
   a) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulinspektoren-Konferenz;
   b) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konferenz der Orientierungsschuldirektoren;
   c) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Primarschullehrkräfte;
   cbis ) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konferenz der Rektoren und Direktoren der Schulen der Sekundarstufe II;
   d) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Berufsbildung;
   e) die Chefin oder der Chef der Sektion Analyse, Prävention und Verkehrserziehung bei der Verkehrspolizei;
   f) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Strassenverkehr und Schifffahrt;
   g) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Mobilität;
   h) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbands der Elternvereine;
   i) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Freiburger Gemeindeverbands;
   j) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Strassenverkehrsverbände.
3. Die Kommission konstituiert sich selbst; die Präsidentin oder der Präsident kann jedoch nicht unter den Personen nach Absatz 2 Bst. a–g gewählt werden.
4. Sie ist der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten administrativ zugewiesen; diese führt das Sekretariat.

### **Art. 9** Organe – Kommission für Verkehrserziehung, b) Befugnisse {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--411.0.71--9}

1. Die Kommission für Verkehrserziehung hat die Aufgabe, Stellung zu nehmen:
   a) zum Programm für Verkehrserziehung und zu den Lehrmitteln;
   b) zu Verkehrserziehungsaktionen;
   c) zu allen anderen Fragen, die die Verkehrserziehung betreffen.
2. Sie kommt mindestens einmal jährlich zusammen.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--411.0.71--10}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. September 1993 in Kraft.
2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.