411.4.1
# Gesetz über die Freien öffentlichen Schulen
Vom 08.05.2003 (Stand 01.07.2006)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich und Definition {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--411.4.1--1}

1. Dieses Gesetz gilt für die Freien öffentlichen Schulen mit schulischer Tätigkeit und solche ohne schulische Tätigkeit.
2. Die Freien öffentlichen Schulen sind Kindergärten, Primarschulen und Orientierungsschulen, die ursprünglich dazu dienten, Kinder einer bestimmten religiösen Konfession aufzunehmen, und seit über hundert Jahren öffentlich anerkannt sind.

### **Art. 2** Bedingungen der öffentlichen Anerkennung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--411.4.1--2}

1. Um weiterhin öffentlich anerkannt und öffentlich finanziert zu werden, müssen die Freien öffentlichen Schulen die folgenden Bedingungen erfüllen:
   a) Sie erteilen selber Unterricht gemäss einem Erziehungsauftrag, der vom Staat anerkannt ist und einem öffentlichen Interesse entspricht.
   b) Sie befolgen die ordentliche Schulgesetzgebung, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes.
   c) Sie unterbreiten ihre Statuten dem Staatsrat zur Genehmigung; dieser legt das Gebiet des freien öffentlichen Schulkreises fest.
   d) Sie sorgen für eine ausgeglichene Vertretung des Staates und der Gemeinden in ihren Organen.

### **Art. 3** Gebiet des Schulkreises {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--411.4.1--3}

1. Die Freien öffentlichen Schulen entfalten ihre Tätigkeit in einem Schulkreis, der sich aus dem Gebiet der Gemeinden zusammensetzt, die diesen Kreis durch ihre Gemeindeversammlung oder ihren Generalrat formell gutgeheissen haben.
2. Will eine Gemeinde nicht mehr zum Schulkreis der Freien öffentlichen Schule gehören, so muss sie dies der Schule und dem Staatsrat mitteilen. Der Austritt kann erst zwei Jahre nach der Austrittsankündigung erfolgen. Die Frist muss auf das Ende eines Schuljahres gelegt werden.
3. Der Staatsrat genehmigt den Austrittsentscheid und ändert das Gebiet des freien öffentlichen Schulkreises.

### **Art. 4** Aufgabe der Schultätigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--411.4.1--4}

1. Gibt eine Freie öffentliche Schule ihre Schultätigkeit auf, so muss sie die betroffenen Gemeinden und den Staatsrat innerhalb von mindestens zwei Jahren darüber informieren. Die Frist muss auf das Ende eines Schuljahres gelegt werden.
2. In diesem Fall wird die öffentliche Anerkennung entzogen.

## 2 Finanzierung

### **Art. 5** Besoldungen und weitere Schullasten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--411.4.1--5}

1. Die Besoldungskosten und die damit verbundenen Ausgaben für das Lehrpersonal der Freien öffentlichen Schulen gehen zu Lasten der Gemeinden und des Staates gemäss den für die öffentlichen Schulen geltenden Bestimmungen.
2. Die übrigen Schullasten werden zwischen den Gemeinden, deren Gebiet zum Freien öffentlichen Schulkreis gehört, im Verhältnis zur Anzahl Schülerinnen und Schüler aufgeteilt, die in jeder Gemeinde wohnhaft sind und die Freie öffentliche Schule besuchen.

### **Art. 6** Bau und Umbau der Schulgebäude {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--411.4.1--6}

1. Über Bau und Umbau eines Schulgebäudes und alle anderen Investitionsausgaben entscheiden einerseits die Freie öffentliche Schule und andererseits die Gemeindeversammlungen.
2. Die Gesetzgebung über die Beitragsleistung an Schulbauten ist anwendbar.
3. Die Kosten für den Bau oder Umbau von Schulgebäuden und die übrigen Investitionsausgaben werden nach Abzug des Kantonsbeitrags gemäss Artikel 5 Abs. 2 verteilt.
4. Wird keine Übereinstimmung erreicht, so entscheidet der Staatsrat nach Anhörung der Vertretungen der Freien öffentlichen Schule und der Gemeinden.

## 3 Kantonale Schulbehörden

### **Art. 7** Staatsrat {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--411.4.1--7}

1. Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die Freien öffentlichen Schulen aus.
2. Er übt die Befugnisse aus, die ihm dieses Gesetz und die Ausführungsverordnungen verleihen.
3. Er erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen und kann der Direktion, die für den Kindergarten und die obligatorische Schule zuständig ist, die Befugnis übertragen, Ausführungsbestimmungen für besondere Bereiche zu erlassen.

### **Art. 8** Zuständige Direktion {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--411.4.1--8}

1. Die für den Kindergarten und die obligatorische Schule zuständige Direktion übt die Aufsicht über den Unterricht und die Erziehung in den Freien öffentlichen Schulen aus.
2. Sie übt zudem die Befugnisse aus, die dem Staat übertragen sind und die das Gesetz oder die Vollzugsverordnungen nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten.

## 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 9** Anpassungsfrist für die bestehenden Freien öffentlichen Schulen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--411.4.1--9}

1. Die Organisation der bestehenden Freien öffentlichen Schulen Freiburg, Bulle, Courtepin, Ferpicloz, Fendringen, Corjolens, Gurmels, Obermettlen–Ueberstorf, Heitenried–St. Antoni, Bennewil, Estavayer-le-Lac, Kessibrunnholz und Weissenstein muss spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes damit übereinstimmen.
2. Die Freien öffentlichen Schulen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes keine eigene tatsächliche Schultätigkeit haben und die die Bedingungen der öffentlichen Anerkennung nicht erfüllen, müssen innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst oder in eine Stiftung umgewandelt werden.
3. Sind die erforderlichen Handlungen bei Ablauf der genannten Fristen nicht erfolgt, so wird die öffentliche Anerkennung allein durch die Wirkung dieses Gesetzes widerrufen und die betreffende Freie öffentliche Schule muss gemäss den Bestimmungen ihrer Statuten aufgelöst werden.

### **Art. 10** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--411.4.1--10}

1. Das Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz; SGF 411.0.1) wird wie folgt geändert: ...
2. Das Gesetz vom 17. Mai 1884 über das Primarschulwesen [Art. 116 bis 119quater, freie öffentliche Schulen] (SGF 411.4.1) wird aufgehoben.
3. Das Gesetz vom 14. Februar 1951 über den Mittelschul- und Sekundarunterricht [Schulbauten und freie öffentliche Schulen] (SGF 414.5) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 11** Vollzug und Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--411.4.1--11}

1. Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.