412.0.16
# Verordnung über das Schulgeld und die Einschreibegebühr an den Schulen der Sekundarstufe 2
Vom 27.06.1995 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.0.16--1}

1. Diese Verordnung gilt für alle Freiburger Schulen der Sekundarstufe 2 sowie für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern im Kanton Freiburg wohnhaft sind und die mit Kostengutsprache der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten eine ausserkantonale Schule besuchen.

### **Art. 2** Schulgeld – Eltern mit Wohnsitz im Kanton {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.0.16--2}

1. Für die Schülerinnen und Schüler, welche die vorher genannten Schulen besuchen und deren Eltern im Kanton Freiburg wohnhaft sind, beträgt das Schulgeld 400 Franken im Jahr oder 1200 Franken für den Vorbereitungskurs für die Ergänzungsprüfung für die Zulassung zu den universitären Hochschulen.
2. Für Schülerinnen und Schülern, deren Eltern im Kanton Freiburg wohnhaft sind und die mit Kostengutsprache der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten eine ausserkantonale Schule besuchen, wird ein jährliches Schulgeld von 400 Franken für Bildungsgänge der Sekundarstufe 2 und von 1200 Franken für Passerellen zwischen Sekundarstufe 2 und Tertiärstufe erhoben.

### **Art. 3** Schulgeld – Eltern mit Wohnsitz in einem Abkommenskanton {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.0.16--3}

1. Für Schülerinnen und Schüler, die diese Schulen im Rahmen des Regionalen Schulabkommens (RSA 2009) oder subsidiär im Rahmen der interkantonalen Vereinbarung über den Schulbesuch ausserhalb des Wohnsitzkantons besuchen, werden die in diesen Abkommen festgelegten Schulgelder nach den darin festgelegten Bedingungen von den betreffenden Abkommenskantonen ausgerichtet.

### **Art. 4** Schulgeld – Eltern mit Wohnsitz ausserhalb eines Abkommenskantons oder im Ausland {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.0.16--4}

1. Für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern ausserhalb eines Abkommenskantons wohnen, oder die eine Schule oder einen Bildungsgang besuchen, der von ihrem Wohnsitzkanton gemäss der Liste der beitragsberechtigten Schulen nicht anerkannt wird, sowie für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern im Ausland wohnen, wird ein Schulgeld erhoben, das den im Regionalen Schulabkommen (RSA 2009) festgesetzten Kantonsbeiträgen entspricht.
2. …
3. Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben, können nur aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klasse eröffnet werden muss; vorbehalten sind kantonale Abkommen.

### **Art. 5** Begriff Wohnsitz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.0.16--5}

1. Als Wohnsitz gilt der Wohnsitz der Eltern und nicht derjenige, den die Schülerin oder der Schüler allenfalls im Kanton für die Ausbildung wählt.

### **Art. 5a** Einschreibegebühr {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.0.16--5a}

1. Die Einschreibegebühr an den oben genannten Schulen beträgt 100 Franken.

### **Art. 6** Indexierung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.0.16--6}

1. Das Schulgeld und die Einschreibegebühr werden jährlich im September dem Schweizerischen Index der Konsumentenpreise angepasst, sofern dieser um 5 % gestiegen ist. Als Referenzindex gilt derjenige vom September 2009.

### **Art. 7** Befreiung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.0.16--7}

1. Bei ausserordentlichen Umständen kann die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten die vollständige oder teilweise Befreiung von der Schulgeld- und/oder der Einschreibegebührpflicht gewähren.

### **Art. 8** Rechnung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.0.16--8}

1. Die Schulsekretariate sind beauftragt, den Eltern für die Schulgelder und die Einschreibegebühr Rechnung zu stellen.

### **Art. 8a** Übergangsbestimmungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.0.16--8a}

1. Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2010/11 eine Ausbildung in einer der genannten Schulen begonnen haben, gilt der bisherige Artikel 4 Abs. 1.

### **Art. 9** Aufhebung und Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.0.16--9}

1. Der Beschluss vom 18. Januar 1993 über das Schulgeld an den Mittelschulen (SGF 412.0.16) wird aufgehoben.
2. Diese Verordnung tritt am 1. September 1995 in Kraft.
3. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.