412.0.17
# Beschluss über die Gebühren für die Schlussprüfungen an den Schulen der Sekundarstufe 2
Vom 16.01.1990 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.0.17--1}

1. Die Gebühren für die Schlussprüfungen an den der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) unterstellten Schulen der Sekundarstufe 2 betragen:
   a) 280 Franken für die Schülerinnen und Schüler, deren Eltern im Kanton Wohnsitz haben;
   b) 650 Franken für die Schülerinnen und Schüler, deren Eltern in einem anderen Kanton Wohnsitz haben;
   c) 900 Franken für die Schülerinnen und Schüler, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben.
2. …
3. Die interkantonalen Abkommen bleiben vorbehalten.
4. Für die Ausfertigung der Diplome und Ausweise werden keine Gebühren erhoben.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.0.17--2}

1. Die Gebühren werden angepasst, sobald der Landesindex der Konsumentenpreise um 10 % angestiegen ist.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.0.17--3}

1. Die Direktion kann im Einzelfall und auf begründetes Gesuch hin die Prüfungsgebühr anpassen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
2. Die Prüfungsgebühr wird zurückerstattet, wenn der Rückzug mehr als zehn Tage vor Prüfungsbeginn eingereicht wurde, und in den übrigen Fällen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen stichhaltigen Grund für den Rückzug nach dieser Frist geltend machen kann.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.0.17--4}

1. Aufgehoben sind:
   a) der Beschluss vom 27. September 1976 betreffend die Prüfungsgebühren zur Erlangung der Diplome für den Unterricht auf der Primarstufe und in den Kindergärten;
   b) der Beschluss vom 19. Oktober 1976 betreffend die Festsetzung der Einschreibegebühren für die Prüfungen in den kantonalen Mittelschulen zur Erlangung des kantonalen und eidgenössischen Maturitätsausweises, des Handelsdiploms sowie des Verkehrsschuldiploms.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.0.17--5}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.