412.0.42
# Beschluss über die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen für die Schlussprüfungen an den Schulen der Sekundarstufe 2
Vom 20.11.1989 (Stand 01.02.2022)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.0.42--1}

1. Folgende Personen erhalten eine Entschädigung: die Mitglieder der Kommissionen für die Schlussprüfungen der von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) abhängigen Schulen der Sekundarstufe 2, mit Ausnahme der Lehrerinnen-Examinatorinnen und der Lehrer-Examinatoren, sowie die Aufsichtspersonen an diesen Prüfungen, sofern es sich nicht um Lehrkräfte handelt, die wegen dieser Prüfungssitzungen vom Unterricht entbunden werden.
2. Die Entschädigung wird wie folgt berechnet:
   a) Kommissionspräsidentin oder Kommissionspräsident: 1000 Franken + 10 Franken pro Kandidatin oder Kandidat an den Schlussprüfungen.
   b) Sekretärin oder Sekretär: 1000 Franken + 10 Franken pro Kandidatin oder Kandidat an den Schlussprüfungen.
   c) Expertin oder Experte: 15 Franken pro Kandidatin oder Kandidat und pro schriftliche oder mündliche Prüfung.
   d) …
   e) Aufseherin oder Aufseher: 16 Franken pro Stunde Aufsicht.
   f) Expertin oder Experte für die Matura- oder Diplomarbeit: 60 Franken pro Kandidatin oder Kandidat für die schriftliche und die mündliche Prüfung.
3. Diese Entschädigungen sind pauschal und umfassen alle Aufgaben, die mit der Prüfungssitzung verbunden sind: Vorbereitung, Prüfung, Korrektur, Kommissionssitzungen, Aufsicht und Verwaltungsaufgaben.

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.0.42--2}

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.0.42--3}

1. Die Präsidentin oder der Präsident und die Expertinnen oder die Experten haben Anrecht auf Kilometer- und Verpflegungsentschädigung nach dem offiziellen Tarif für das Staatspersonal. Diese Entschädigungen können nur verlangt werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident oder die Expertin oder der Experte nicht in der Gemeinde wohnt, in der sich die Schule befindet.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.0.42--4}

1. Wenn die Kommissionsmitglieder mit besonderen Aufgaben betraut werden, namentlich wegen ausserordentlichen Prüfungssitzungen oder neu eingeführten Prüfungen, entscheidet die Direktion auf Antrag der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten und der Schuldirektion über die Entschädigung.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.0.42--5}

1. Die Beschlüsse vom 11. Juli 1972 über die Entschädigung der Mitglieder der Maturitätsprüfungskommission und vom 17. Mai 1976 über die Festsetzung der Entschädigungen der Mitglieder der Prüfungskommission für die Erlangung des Primarlehrerdiploms werden aufgehoben.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.0.42--6}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.