412.1.11
# Reglement über die Gymnasialausbildung
(GAR)
Vom 15.04.1998 (Stand 01.02.2022)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--1}

1. Dieses Reglement legt die Bestimmungen über die Gymnasialausbildung in den folgenden Schulen fest:
   a) Kollegium St. Michael;
   b) Kollegium Gambach;
   c) Kollegium Heilig Kreuz;
   d) Kollegium des Südens.

## 2 Aufnahme und Verteilung der Schülerinnen und Schüler

### **Art. 2** Aufnahme- und Übertrittsbedingungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--2}

1. Aufgenommen werden können Schülerinnen und Schüler, welche die Bedingungen erfüllen, die in den besonderen Bestimmungen über die Aufnahme und den Übertritt von den Orientierungsschulen in die Mittelschulen festgelegt sind.
2. Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen Schulen anderer Kantone können aufgenommen werden, wenn sie die Übertrittsbedingungen in entsprechende Klassen ihres Kantons erfüllen; allfälliger Nachholunterricht bleibt vorbehalten.
3. Der Übertritt aus Privatschulen wird vom Bestehen einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht; besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4. Schülerinnen und Schüler, deren Eltern nicht im Kanton wohnhaft sind, können aufgenommen werden, wenn damit nicht eine Klasseneröffnung verbunden ist; besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

### **Art. 3** Gesuche {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--3}

1. Die Aufnahmegesuche sind an die Rektorenkonferenz zu richten.
2. Informationen über die Aufnahmegesuche, insbesondere was die Anmeldefrist betrifft, werden von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten im Januar (die Direktion) im Amtsblatt veröffentlicht.

### **Art. 4** Entscheid {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--4}

1. Die Rektorenkonferenz entscheidet über die Aufnahme in die kantonalen Kollegien.

### **Art. 5** Verteilung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--5}

1. Die aufgenommenen Schülerinnen und Schüler werden wie folgt auf die kantonalen Kollegien verteilt:
   a) Die Schülerinnen und Schüler des südlichen Kantonsteils besuchen grundsätzlich das Kollegium des Südens, wo, unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Spracherwerb, der Unterricht auf französisch erteilt wird.
   b) Die übrigen Schülerinnen und Schüler werden auf die Kollegien Sankt Michael, Heilig Kreuz und Gambach verteilt, in denen der Unterricht in beiden Amtssprachen des Kantons erteilt wird.
2. Bei der Verteilung der Schülerinnen und Schüler werden berücksichtigt:
   a) die Aufteilung der Schwerpunktfächer unter den Kollegien der Stadt Freiburg;
   b) die Aufnahmekapazität jedes Kollegiums;
   c) soweit möglich der Wohnort der Schülerin oder des Schülers und der Anschluss an die öffentlichen Verkehrsmittel.
3. Die globale Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die kantonalen Kollegien wird jedes Jahr von der Rektorenkonferenz beschlossen. Sie wird der Direktion zur Genehmigung vorgelegt.

### **Art. 6** Mitteilung und Entscheid {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--6}

1. Sobald die globale Verteilung von der Direktion genehmigt wurde, teilt die betreffende Rektorin oder der betreffende Rektor den Eltern oder der volljährigen Schülerin beziehungsweise dem volljährigen Schüler den Aufnahmeentscheid mit und gibt dabei das Kollegium an, in dem die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wurde.
2. Wird die Aufnahme abgelehnt, teilt die Rektorenkonferenz ihren Entscheid sofort den Eltern, der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler mit, ohne den Entscheid über die Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Kollegien abzuwarten.

### **Art. 7** Aufnahme während des Schuljahrs {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--7}

1. Die Rektorin oder der Rektor eines Kollegiums entscheidet über die Aufnahme während des Schuljahres.
2. Für ihren Entscheid berücksichtigten sie die von der Direktion gutgeheissene Verteilung der Schülerinnen und Schüler.

## 3 Lehrpläne

### **Art. 8** Allgemeines {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--8}

1. Der mit einer interdisziplinären Perspektive konzipierte Gymnasiallehrplan umfasst:
   a) die Grundlagenfächer:
   Im Studienbereich Sprachen: Die 1. Sprache oder Unterrichtssprache (Deutsch oder Französisch, je nach sprachlicher Abteilung), die 2. Sprache (die Partnersprache, entweder Französisch oder Deutsch, je nach sprachlicher Abteilung), die 3. Sprache (Englisch oder Italienisch oder Latein);
   Im Studienbereich Mathematik und Naturwissenschaften: Mathematik, Physik, Chemie und Biologie;
   Im Studienbereich Humanwissenschaften: Geschichte, Geografie und Philosophie;
   Im Studienbereich Kunst: Bildnerisches Gestalten oder Musik;
   b) das Schwerpunktfach, das unter folgenden Fächern ausgewählt werden kann: Latein I (Anfänger), Latein II (Fortgeschrittene), Griechisch, Italienisch, Spanisch, Englisch, Physik und Anwendungen der Mathematik, Biologie und Chemie, Wirtschaft und Recht, Bildnerisches Gestalten, Musik;
   c) das Ergänzungsfach, das unter folgenden Fächern ausgewählt werden kann: Physik, Chemie, Biologie, Anwendungen der Mathematik, Informatik, Geschichte, Geografie, Philosophie, Wirtschaft und Recht, Psychologie und Pädagogik, Religionskunde, Bildnerisches Gestalten, Musik, Sport;
   d) andere Fächer: Einführung in Wirtschaft und Recht, Bürokommunikation, Religionskunde;
   e) Sport.
1bis Die Direktion erstellt die wöchentliche Stundentafel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Unterrichtszeitspannen der verschiedenen Studienbereiche gemäss Artikel 11 MAR.
2. Im Studienbereich Mathematik und Naturwissenschaften und in demjenigen der Humanwissenschaften werden die Fächer in enger Koordination unterrichtet, um den fächerübergreifenden Unterricht zu fördern.
2bis Gemäss den Richtlinien der Direktion führen die Schulen interdisziplinäre Projekte ein und unterstützen solche.
3. Der Lehrplan umfasst ebenfalls den Unterricht der Freifächer, namentlich den Basisunterricht in Englisch und Italienisch, für diejenigen Schülerinnen und Schüler, welche diese Fächer weder als Grundlagenfächer noch als Schwerpunktfach gewählt haben.

### **Art. 9** Grundsätze für die Auswahl {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--9}

1. Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht als Schwerpunktfach gewählt werden.
2. Es kann nicht das gleiche Fach als Schwerpunktfach und Ergänzungsfach gewählt werden.
3. Wer Musik oder Bildnerisches Gestalten als Schwerpunktfach wählt, kann weder Musik noch Bildnerisches Gestalten, noch Sport als Ergänzungsfach wählen.
4. Mathematik wird auf zwei Niveaus unterrichtet, Standard und Plus. Nur wer den Unterricht in Mathematik Plus besucht, kann Physik und Anwendungen der Mathematik als Schwerpunktfach belegen.
5. Die Schülerinnen und Schüler italienischer Muttersprache können Italienisch als zweite Landessprache wählen. In diesem Fall müssen sie Französisch oder Deutsch als 3. Sprache belegen.
6. …

### **Art. 10** Maturaarbeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--10}

1. Jede Schülerin und jeder Schüler muss allein oder in Gruppenarbeit eine Maturaarbeit ausführen.
2. Es handelt sich dabei um eine selbständige Arbeit eines gewissen Umfangs, die in einem Exposé oder einem schriftlichen Kommentar und einer mündlichen Präsentation besteht.
3. Die Modalitäten für die Ausführung der Maturaarbeit werden von der Direktion festgelegt.
4. Bei der Maturaarbeit werden die Projektumsetzung, die schriftliche Arbeit und die mündliche Präsentation bewertet und benotet.

### **Art. 11** Zweisprachigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--11}

1. Jedes Kollegium bietet den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, an Aktivitäten teilzunehmen, die mit dem Gebrauch der anderen Amtssprache des Kantons verbunden sind.
2. Eine zweisprachige Ausbildung nach den Kriterien für die Erlangung des Vermerks «zweisprachig» wird den Schülerinnen und Schülern, die dies wünschen, angeboten. Die Bedingungen für diese Ausbildung werden von der Direktion festgelegt.

### **Art. 12** Künstler- und Sporttalente {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--12}

1. Für Künstlertalente und Spitzensportlerinnen und -sportler trifft die Rektorin oder der Rektor gemäss den Richtlinien der Direktion Massnahmen, die es gestatten, dass die Ausübung einer hochstehenden künstlerischen oder sportlichen Tätigkeit mit der Ausbildung besser vereinbar ist.

## 4 Beförderung im Gymnasialunterricht

### **Art. 13** Unterrichtsfächer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--13}

1. Für die Beförderung in die nächsthöhere Stufe sind alle Unterrichtsfächer nach Artikel 8 Abs. 1 Bst. a–d massgebend.
2. Der Sport wird benotet; diese Note steht im Zeugnis, sie wird jedoch weder für die Beförderung noch beim Durchschnitt berücksichtigt.

### **Art. 14** Bewertung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--14}

1. Die Leistungen und die Arbeit der Schülerinnen und Schüler werden kontinuierlich anhand von Noten bewertet. Die beste Note ist 6, die schlechteste 1. Die Note 4 und die Noten darüber sind genügend; die Noten unter 4 sind ungenügend.
2. Die Fächer gemäss Artikel 8 dieses Reglements werden mit Noten bewertet.

### **Art. 15** Jahresnote und Zwischenzeugnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--15}

1. In jedem Fach ist die Jahresnote der Durchschnitt aller von der Schülerin oder vom Schüler während des Jahres erzielten Resultate. Sie wird in ganzen und halben Punkten ausgedrückt.
2. Bei der Berechnung dieser Note kann die Lehrperson aber auch die Entwicklung der Ergebnisse der Schülerin oder des Schülers, die Fähigkeit, dem Unterricht in der höheren Stufe zu folgen, und die Schularbeit während des Jahres berücksichtigen.
3. Für die jährliche Beförderung wird eine Note für jedes unterrichtete Fach erteilt.
4. Bei den Schwerpunktfächern, die mehrere Fächer umfassen, wird der Durchschnitt im Verhältnis zum Unterrichtsanteil des einzelnen Fachs berechnet.
5. Ein informatives Zwischenzeugnis wird am Ende des ersten Semesters erteilt.

### **Art. 16** Beförderungsbedingungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--16}

1. Die Beförderung am Ende des 1. und 2. Jahres in die nächsthöhere Stufe ist erreicht, wenn:
   a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (Grundsatz der doppelten Kompensation);
   b) der Durchschnitt in der Erstsprache, der zweiten Landessprache und in Mathematik mindestens 4,00 beträgt;
   c) bei allen Noten, die für den allgemeinen Durchschnitt mitgerechnet werden, nicht mehr als vier Noten unter 4 liegen;
   d) bei allen Noten, die für den allgemeinen Durchschnitt mitgerechnet werden, keine Note unter 2 liegt.
2. Der allgemeine Durchschnitt wird aus sämtlichen Noten aller Fächer des Jahresprogramms berechnet.
3. Die Beförderung am Ende des 3. Jahres in die nächste Stufe ist erreicht, wenn:
   a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (Grundsatz der doppelten Kompensation);
   b) der Durchschnitt der Fächer Erstsprache, zweite Landessprache, Mathematik und Schwerpunktfach mindestens 4,00 beträgt;
   c) bei den Noten, die für den allgemeinen Durchschnitt mitgerechnet werden, insgesamt nicht mehr als drei Noten unter 4 liegen;
   d) bei den Noten, die für den allgemeinen Durchschnitt mitgerechnet werden, insgesamt keine Note unter 2 liegt.

### **Art. 17** Entscheid {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--17}

1. Nach der Besprechung der Lehrpersonen einer Klasse entscheidet die Rektorin oder der Rektor über Beförderung oder Nichtbeförderung.

### **Art. 18** Ausserordentliche Umstände {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--18}

1. Die Rektorin oder der Rektor kann die Beförderung bewilligen, wenn aus Krankheitsgründen oder bei Umständen, auf die die Schülerin oder der Schüler keinen Einfluss hat, die Ergebnisse nicht den Bedingungen nach Artikel 16 entsprechen.

### **Art. 19** Wiederholung einer Klasse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--19}

1. Während der Gymnasialausbildung kann nur einmal eine Stufe wiederholt werden. Bei einem Misserfolg an der Schlussprüfung kann jedoch die letzte Stufe wiederholt werden, auch wenn die Schülerin oder der Schüler bereits eine Stufe wiederholt hat.
2. Die Wiederholung einer Stufe wird in den Fällen verweigert, in denen die unter Artikel 16 dieses Reglements erwähnten Durchschnitte 3,50 nicht erreichen.
3. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Fälle höherer Gewalt, die insbesondere durch Krankheit oder Unfall verursacht sein können.

### **Art. 20** Richtungswechsel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--20}

1. Ausser bei ausserordentlichen Umständen können die Schülerinnen und Schüler, die das wünschen, das Schwerpunktfach, ein Grundlagenfach (zweite Landessprache, 3. Sprache, Kunst) oder das Mathematikniveau nur am Ende des ersten Ausbildungsjahres im betreffenden Fach wechseln. In jedem Fall ist eine Bewilligung der Rektorin oder des Rektors erforderlich.
2. Die Schülerinnen und Schüler können nur beim Übergang in die nächsthöhere Stufe die Richtung wechseln, wenn sie befördert wurden. Sie müssen zudem den Beweis erbringen, dass sie fähig sind, dort ihre Ausbildung erfolgreich weiterzuführen. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet in jedem einzelnen Fall.

## 5 Selbständigkeit und Verantwortung

### **Art. 21** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--21}

1. Die Kollegien und Gymnasialausbildungen werden so organisiert, dass die Selbständigkeit der Schülerinnen und Schüler und ihr Sinn für Verantwortung und Solidarität gefördert werden. Besondere Aufmerksamkeit wird ihrer Fähigkeit zur Gruppenarbeit gewidmet.
2. In diesem Sinn nehmen alle Schülerinnen und Schüler aktiv am Kollegiumsleben teil und engagieren sich, ihre Pflichten mit seriöser und regelmässiger Arbeit zu erfüllen.
3. Alle Schülerinnen und Schüler verpflichten sich, ein Verhalten an den Tag zu legen, das der Achtung vor dem Mitmenschen entspricht und ein arbeitsförderndes Klima im Kollegium und in ihrer Klasse begünstigt.

### **Art. 22** Internes Reglement {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--22}

1. Jedes Kollegium erlässt ein internes Reglement, das der Genehmigung durch die Direktion bedarf.

## 6 Verkauf von Waren und Veröffentlichungen

### **Art. 23** Bewilligung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--23}

1. Der Verkauf von Waren, die Verbreitung von Geschriebenem und das Anbringen von Anschlägen von den Mitgliedern des Kollegiums oder von Drittpersonen muss vorgängig von der Rektorin oder vom Rektor bewilligt werden.
2. Jegliche Veröffentlichung, die verteilt oder aufgehängt wird, muss von den Urheberinnen und Urhebern unterschrieben werden. Sie darf weder verletzend, beleidigend noch verleumdend sein.
3. Ideologische Propaganda und kommerzielle Werbung sind auf dem Schulgelände untersagt.

## 7 Rechtsmittel

### **Art. 24** Zulassungsentscheide {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--24}

1. Innert 10 Tagen nach Mitteilung kann bei der Rektorenkonferenz Einsprache erhoben werden:
   a) …
   b) gegen den Entscheid über die Nichtzulassung (Art. 6 Abs. 2 dieses Reglements).
2. Gegen den neuen Entscheid der Rektorenkonferenz kann innert 10 Tagen ab Mitteilung bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.

### **Art. 25** Nichtbeförderungsentscheid {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--25}

1. Gegen den Entscheid über die Nichtbeförderung am Ende des Schuljahres kann innert 10 Tagen ab Mitteilung bei der Rektorin oder beim Rektor Einsprache erhoben werden.
2. Gegen den neuen Entscheid der Rektorin oder des Rektors kann innert 10 Tagen ab Mitteilung bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.

## 8 Schlussbestimmungen

### **Art. 26** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--26}

### **Art. 27** Übergangsrecht betreffend die Änderung vom 7. Januar 2020 {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--27}

1. Mit Ausnahme der Repetentinnen und Repetenten des ersten Studienjahres im Schuljahr 2020/21 oder des zweiten Studienjahres im Schuljahr 2021/22, bleiben die Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen haben, dem bisherigen Recht unterstellt.
2. Schülerinnen oder Schüler, die ihre Ausbildung nach einer Unterbrechung wiederaufnehmen, sind dem Recht unterstellt, das für die Jahrgangsklasse, in die sie eintreten, gilt.

### **Art. 28** ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--28}

### **Art. 29** ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--29}

### **Art. 30** ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--30}

### **Art. 31** ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--31}

### **Art. 32** Inkrafttreten und Veröffentlichung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--412.1.11--32}

1. Dieses Reglement tritt am 15. August 1998 in Kraft.
2. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.