420.81
# Statuten der Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums (VKBZ)
Vom 05.07.2010 (Stand 21.09.2021)

## 1 Name und Sitz

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--420.81--1}

1. Unter dem Namen «Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums (VKBZ)» (die Vereinigung) besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.
2. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Freiburg.

## 2 Zweck und Mitglieder

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--420.81--2}

1. Die Vereinigung fördert die Berufsbildung im Kanton Freiburg durch den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der Räumlichkeiten und Einrichtungen, die für die Berufsbildung bestimmt sind.
2. Sie legt vor allem die Ausgaben im Sinne von Artikel 66 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (BBiG) fest.

### **Art. 2a** Mitglieder (Art. 11 BBiG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--420.81--2a}

1. Die in Anwendung von Artikel 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (BBiG) paritätisch bezeichneten Organisationen der Arbeitswelt sind:
   a) die Handels- und Industriekammer des Kantons Freiburg (HIKF);
   b) der Freiburger Arbeitgeberverband (FAV);
   c) die Gewerkschaft Syna, Region Freiburg;
   d) die Gewerkschaft Unia, Region Freiburg.

## 3 Organe der Vereinigung

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--420.81--3}

1. Die Organe der Vereinigung sind:
   a) die Delegiertenversammlung;
   b) der Vorstand;
   c) die Revisionsstelle.

## 4 Die Delegiertenversammlung

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--420.81--4}

1. …
1a. Die Delegiertenversammlung (die Versammlung) setzt sich aus mindestens einer gewählten Person (die/der Delegierte) pro Mitglied der Vereinigung zusammen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Freiburger Gemeinden werden vom Freiburger Gemeindeverband (FGV) gewählt.
1b. Die Delegierten üben ihr Stimmrecht im Namen ihrer jeweiligen Organisation aus. Die Stimmen werden wie folgt verteilt:
   a) 6 Stimmen für den Staat;
   b) 12 Stimmen für den FGV;
   c) 6 Stimmen für die Arbeitgeberverbände, wobei jeder Verband 3 Stimmen hat;
   d) 2 Stimmen für die Arbeitnehmerverbände, wobei jeder Verband eine Stimme hat.
2. Sie wird von Amtes wegen von der Staatsrätin oder vom Staatsrat geleitet, deren oder dessen Direktion für die Berufsbildung zuständig ist, oder gegebenenfalls von einer Person, die den Staat vertritt.
3. Das Sekretariat wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Amts für Berufsbildung (das Amt) geführt.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--420.81--5}

1. Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
   a) Festlegung der Ausgaben für den Bau, die Einrichtung, den Unterhalt und den Betrieb der für die Berufsbildung bestimmten Räumlichkeiten und Installationen;
   b) Genehmigung der Rechnung und des Budgets der Vereinigung;
   c) Entscheid über die Erstellung eines Gebäudes;
   d) Vorschläge zuhanden des Vorstandes in Bezug auf Verbesserungen an Gebäuden und Einrichtungen, die für die Berufsbildung bestimmt sind.
2. Die Beschlüsse der Versammlung werden mit der Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
3. Das Stimmrecht kann mit schriftlicher Vollmacht einem anderen Mitglied der Versammlung übertragen werden.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--420.81--6}

1. Die Versammlung wird mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung einberufen.
2. Sie kann ausserdem so oft wie nötig auf Antrag des Vorstands oder eines Fünftels der Stimmen zu einer ausserordentlichen Sitzung einberufen werden.

## 5 Der Vorstand

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--420.81--7}

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt aus 11 Mitgliedern zusammen:
   a) 2 Personen, die den Staat vertreten, darunter die Präsidentin oder der Präsident der Versammlung;
   b) …
   c) …
   d) 6 Personen, welche die Gemeinden vertreten;
   e) 2 Personen, welche die Arbeitgeberverbände vertreten;
   f) 1 Person, welche die Arbeitnehmerverbände vertritt.
2. Das Sekretariat wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Amts geführt.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden von den Gemeinschaften oder den Verbänden, die sie vertreten, vorgeschlagen. Die Personen, welche die Gemeinden vertreten, werden vom Vorstand des Freiburger Gemeindeverbands vorgeschlagen. Die Versammlung bestätigt diese Vorschläge.
4. Die Mandatsdauer der Vorstandsmitglieder entspricht einer Verwaltungsperiode.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--420.81--8}

1. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
   a) Behandlung der laufenden Geschäfte der Vereinigung;
   b) Entscheide über Ausgaben in Bezug auf den ordentlichen Unterhalt der für die Berufsbildung bestimmten Gebäude und Einrichtungen;
   c) Fassung sämtlicher Beschlüsse, die nicht der Versammlung vorbehalten sind;
   d) Einsetzen der Kommissionen oder Arbeitsgruppen, die für den einwandfreien Betrieb der Vereinigung erforderlich sind.
2. Zur gültigen Beschlussfassung bedarf es der Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
3. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

## 6 Mittel der Vereinigung

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--420.81--9}

1. Um ihr Ziel nach Artikel 2 dieser Statuten zu erreichen, kann die Vereinigung ausser der in Artikel 66 BBiG festgelegten Verteilung:
   a) Darlehen aufnehmen;
   b) Garantien des Kantons und der Gemeinden, in denen der Unterricht erteilt wird, verlangen;
   c) nicht rückzahlbare Beiträge von der Stiftung zur Förderung der Berufsbildung (Art. 69 Abs. 1 BBiG) anfordern;
   d) um andere Beiträge nachsuchen.

## 7 Kontrolle

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--420.81--10}

1. Die Kontrolle wird von einer externen Revisionsstelle sichergestellt, die von der Versammlung auf Antrag des Vorstands ernannt wird.

### **Art. 10a** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--420.81--10a}

1. Die laufenden Geschäfte der Vereinigung wie das Sekretariat, die Buchführung und die Hauswartung werden dem Personal der Vereinigung anvertraut, das vom Amt angestellt wird.

## 8 Auflösung

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--420.81--11}

1. Die Vereinigung kann nicht aufgelöst werden, es sei denn, das Gesetz über die Berufsbildung enthalte andere Bestimmungen.

## 9 Inkrafttreten

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--420.81--12}

1. Die Statuten treten in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung, die gemäss Artikel 4 zusammengesetzt ist, angenommen und vom Staatsrat genehmigt werden.
2. Die Statuten vom 5. Juli 2004 (SGF 423.21) werden aufgehoben.