430.11
# Verordnung über den Bezeichnungs- und Titelschutz im Hochschulbereich
(VBTH)
Vom 15.12.2025 (Stand 01.01.2026)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--430.11--1}

1. Diese Verordnung führt das HFKG aus (Art. 29, 62 und 63) und:
   a) legt den kantonalen Schutzperimeter für die Bezeichnungen und Titel im Hochschulbereich fest;
   b) bestimmt die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden;
   c) setzt die administrativen und strafrechtlichen Sanktionen fest.

### **Art. 2** Anwendungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--430.11--2}

1. Die Verordnung gilt für Institutionen auf Hochschulstufe ohne institutionelle Akkreditierung nach dem HFKG (nicht akkreditierte Institutionen), die im Kanton Freiburg Bildungsaktivitäten ausüben oder auszuüben beabsichtigen, die zu Abschlüssen auf Hochschulstufe führen.
2. Die Ausbildungen im Bereich der höheren Berufsbildung werden durch die entsprechende Spezialgesetzgebung des Bundes und des Kantons geregelt. Sie unterliegen nicht dieser Verordnung.

## 2 Schutz von Bezeichnungen und Titeln im Hochschulbereich

### **Art. 3** Schutz von Bezeichnungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--430.11--3}

1. Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie zusammengesetzte oder davon abgeleitete Bezeichnungen sind geschützt (Art. 62 Abs. 1 HFKG).
2. Unter zusammengesetzte oder abgeleitete Bezeichnungen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere die folgenden Begriffe zu verstehen, auch wenn sie in der Mehrzahl oder im weiblichen Geschlecht oder in den Entsprechungen in einer Amtssprache des Kantons oder in einer anderen Sprache verwendet werden:
   a) universitäres Institut;
   b) Fachhochschulinstitut oder pädagogisches Hochschulinstitut;
   c) Hochschulinstitut;
   d) Hochschule;
   e) Akademie, akademisch;
   f) technische Hochschule;
   g) Fakultät.

### **Art. 4** Schutz von Titeln {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--430.11--4}

1. In Anlehnung an die Artikel 11a UniG und 48 HES-SO//FRG sind die von den akkreditierten Institutionen des Hochschulbereichs verliehenen Titel, die in den Artikeln 11 bis 14 der Bundesverordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den schweizerischen Hochschulen aufgeführt werden, geschützt, einschliesslich der Entsprechungen in einer anderen Sprache, in abgekürzter oder abgeleiteter Form, wie Bachelor, Master, Doktorat, PhD oder Lizenziat.
2. Die in Artikel 11a UniG definierten akademischen Grade gelten als Titel im Sinne dieser Verordnung.
3. Nicht akkreditierte Institutionen, die zum Verfahren der institutionellen Akkreditierung gemäss dem HFKG zugelassen wurden, dürfen bis zum endgültigen Akkreditierungsentscheid vorläufig geschützte Titel verleihen.
4. Wurde die Akkreditierung gemäss dem HFKG verweigert oder entzogen, so ist die betreffende Institution nicht mehr berechtigt, die geschützten Titel zu verleihen.

### **Art. 5** Auswirkungen des Schutzes {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--430.11--5}

1. Nicht akkreditierte Institutionen dürfen die geschützten Bezeichnungen und Titel nach den Artikeln 3 und 4 nicht verwenden, insbesondere nicht:
   a) im Namen der Institution;
   b) für den im Handelsregister angegebenen Zweck der Institution;
   c) in offiziellen Dokumenten und Urkunden;
   d) in der Kommunikation mit Dritten (z. B. in Publikationen, auf der Website, in Informationsbroschüren, in Anmeldeformularen, in Zitaten von Dritten);
   e) in ausgestellten Zeugnissen oder Diplomen.

## 3 Zuständige Direktionen und Aufsicht

### **Art. 6** Zuständige Direktionen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--430.11--6}

1. Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten stellt die Aufsicht über die nicht akkreditierten Institutionen auf Stufe der universitären und pädagogischen Hochschulen sicher.
2. Die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion stellt die Aufsicht über die nicht akkreditierten Institutionen auf Stufe der Fachhochschulen sicher.

### **Art. 7** Aufsicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--430.11--7}

1. Die jeweils zuständige Direktion sorgt dafür, dass die Bestimmungen der Artikel 3–5 eingehalten werden. Sie hat insbesondere die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass:
   a) die geschützten Bezeichnungen (Art. 3) nicht von nicht akkreditierten Institutionen verwendet werden;
   b) die geschützten Titel (Art. 4) nicht von nicht akkreditierten Institutionen verliehen werden.

## 4 Einhaltung, Strafanzeige und administrative Sanktionen

### **Art. 8** Frist zur Einhaltung der Vorschriften und Strafanzeige {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--430.11--8}

1. Verwendet eine nicht akkreditierte Institution die nach den Artikeln 3–5 dieser Verordnung geschützten Bezeichnungen oder stellt sie geschützte Titel aus, so setzt ihr die zuständige Direktion eine Frist von sechs Monaten, um sich an die Vorschriften zu halten.
2. Verlangt die zuständige Direktion die Einhaltung der Vorschriften nach Absatz 1, so zeigt sie den Fall bei der zuständigen Strafbehörde an.

### **Art. 9** Administrative Sanktionen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--430.11--9}

1. Die zuständige Direktion ordnet die Einstellung der Ausbildungstätigkeit auf Hochschulstufe an, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
   a) Die nicht akkreditierte Institution hat trotz Aufforderung zur Einhaltung der Vorschriften die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben.
   b) Die nicht akkreditierte Institution verbreitet nach der Einhaltung der Vorschriften erneut missbräuchliche oder irreführende Informationen.

### **Art. 10** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--430.11--10}

1. Die Entscheide der zuständigen Direktion im Rahmen dieser Verordnung sind nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

## 5 Strafbestimmungen

### **Art. 11** Strafverfolgungsbehörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--430.11--11}

1. Die Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen richten sich nach dem Justizgesetz vom 31. Mai 2010.

### **Art. 12** Strafbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--430.11--12}

1. Bei Verstössen gegen die Artikel 3–5 dieser Verordnung verhängt die zuständige Strafbehörde eine Geldstrafe in Höhe von:
   a) höchstens 200'000 Franken, wenn die für die nicht akkreditierte Institution verantwortlichen Personen, insbesondere die Mitglieder der Direktion, vorsätzlich handeln;
   b) höchstens 100'000 Franken, wenn die für die nicht akkreditierte Institution verantwortlichen Personen, insbesondere die Mitglieder der Direktion, fahrlässig handeln.

## 6 Übergangsbestimmungen

### **Art. 13** Übergangsrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--430.11--13}

1. Institutionen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht akkreditiert sind, haben sechs Monate Zeit, um die in den Artikeln 3–5 genannten Bestimmungen zu erfüllen.