431.1.12
# Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die französischsprachige Abteilung der Sekundarstufe II im akademischen Jahr 2026/27
Vom 13.01.2026 (Stand 13.01.2026)

### **Art. 1** Geltungsbereich und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.12--1}

1. Diese Verordnung gilt für die französischsprachige Lehrerinnen- und Lehrerbildung der Sekundarstufe II im akademischen Jahr 2026/27.
2. In ihr wird die Zulassungsbeschränkung zum Studium mit Hilfe eines Auswahlverfahrens geregelt.

### **Art. 2** Aufnahmekapazität {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.12--2}

1. Die maximale Aufnahmekapazität in der französischsprachigen Abteilung wird auf 120 Praktikumseinheiten festgelegt. In der Regel werden 2 Praktikumseinheiten pro Studentin oder Student gerechnet. Anhand der Anzahl Unterrichtsstunden, die in jedem Fach unterrichtet werden können, wird die definitive Zahl der möglichen Aufnahmen pro Fach festgesetzt.

### **Art. 3** Organisation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.12--3}

1. Das Aufnahmeverfahren wird von der Beurteilungskommission der praktischen Lehrerinnen- und Lehrerbildung der Sekundarstufe II in der französischsprachigen Abteilung der Universität Freiburg (die Beurteilungskommission) nach den gesetzlichen Bestimmungen über die französischsprachige Ausbildung für den Unterricht an der Sekundarstufe II, nach dem Studienplan dieser Ausbildung und nach den Statuten der Beurteilungskommission durchgeführt.

### **Art. 4** Auswahlkriterien {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.12--4}

1. Übersteigt die Gesamtzahl der Zulassungsgesuche oder die der Bewerberinnen und Bewerber für ein gewisses Fach die Aufnahmekapazität gemäss Artikel 2, so muss ein Auswahlverfahren durchgeführt werden. Für den Zulassungsentscheid sind dann massgebend:
   a) der Nachweis, dass die fachliche Ausbildung, einschliesslich der Verteidigung der Masterarbeit und allfälliger Ergänzungen, bis zum 25. Juni 2026 vollständig abgeschlossen ist;
   b) das Ergebnis der Beurteilung, die vom Departement der Universität Freiburg, das für das betreffende Unterrichtsfach zuständig ist, zusammen mit den entsprechenden Fachdidaktikverantwortlichen erstellt wird.

### **Art. 5** Daten des Aufnahmeverfahrens {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.12--5}

1. Die Zulassungsgesuche für das akademische Jahr 2026/27 müssen bis zum 15. Februar 2026 eingereicht werden; die Beurteilung findet zwischen dem 23. Februar und dem 13. März 2026 statt.
2. Die Kandidatinnen und Kandidaten, die sich für zwei Unterrichtsfächer anmelden, geben in ihrem Zulassungsgesuch an, ob sie auch eine Teilzulassung für ein einziges Unterrichtsfach annehmen würden. Die Teilzulassung für ein einziges Unterrichtsfach bleibt jedoch der Beurteilungskommission vorbehalten, die insbesondere anhand der Anzahl Praktikumsstellen entscheidet.
3. Die Beurteilungskommission teilt den Kandidatinnen und Kandidaten bis zum 24. März 2026 den Entscheid über die provisorische Aufnahme unter der Voraussetzung des Nachweises nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. a mit.
4. Die Kandidatinnen und Kandidaten, die bis 15. Februar 2026 ein Zulassungsgesuch einreichen, überweisen innerhalb der gleichen Frist zusätzlich eine Praktikumsreservationsgebühr von 1000 Franken. Bei einer Ablehnung des Zulassungsgesuchs durch die Beurteilungskommission wird die Praktikumsreservationsgebühr am Ende der Voranmeldungsperiode zurückerstattet. Bei einer Annahme des Zulassungsgesuchs wird die Praktikumsreservationsgebühr den Kandidatinnen und Kandidaten ab dem 1. Dezember 2026 zurückerstattet, unter der Bedingung, dass die Kandidatinnen und Kandidaten ihre Praktika bis dahin nicht unterbrochen haben.