431.1.15
# Verordnung über die Beschränkung der Studienplätze für den Studiengang Bachelor of Science in Sport- und Bewegungswissenschaften an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2026/27
Vom 09.12.2025 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Geltungsbereich und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.15--1}

1. Diese Verordnung gilt für alle Studienanwärterinnen und ‑anwärter, die ab dem Herbstsemester 2026 ein Studienprogramm des Bachelor of Science in SBW (Hauptfach oder Nebenfach) an der Universität Freiburg beginnen möchten.
2. Die Verordnung regelt die Beschränkung der Studienplätze und das Auswahlverfahren.
3. Die Verordnung gilt nicht für Studienanwärterinnen und ‑anwärter, die ein Studienprogramm des Bachelor of Science in SBW (Hauptfach oder Nebenfach) an der Universität Freiburg fortsetzen möchten, für welches das Volumen der verbleibenden Kurse der praktisch-methodischen Ausbildung von der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und Medizinischen Fakultät als unbedeutend beurteilt wird. In diesem Fall können die Studienanwärterinnen und ‑anwärter ungeachtet der Aufnahmekapazität nach Artikel 2 zugelassen werden.

### **Art. 2** Aufnahmekapazität {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.15--2}

1. Für das akademische Jahr 2026/27 wird die Aufnahmekapazität auf insgesamt 50 neue Studienplätze für alle SBW-Studienprogramme festgelegt.

### **Art. 3** Test der körperlichen und motorischen Fähigkeiten (TKMF) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.15--3}

1. Die Studienanwärterinnen und ‑anwärter, die ein Studienprogramm in SBW wählen, sind verpflichtet, einen Test der körperlichen und motorischen Fähigkeiten (TKMF) zu absolvieren. Das Bestehen dieses Tests ist eine Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studienprogramm.
2. Die Disziplinen und die Bewertungskriterien sowie die Bedingungen für das Bestehen des TKMF werden in einer Ausführungsrichtlinie beschrieben.
3. Der TKMF wird einmal pro Jahr organisiert.

### **Art. 4** Unregelmässigkeiten während des TKMF {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.15--4}

1. Wer den ordnungsgemässen Testverlauf stört, kann von der verantwortlichen Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am TKMF ausgeschlossen werden. Als Testergebnis zählt das bis zum Ausschluss erzielte Resultat.
2. Wer das Testergebnis durch Unredlichkeit zu beeinflussen sucht, kann von der verantwortlichen Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am TKMF ausgeschlossen werden. Als Unredlichkeit gilt insbesondere das Verwenden unerlaubter Hilfsmittel.
3. Wird eine Studienanwärterin oder ein Studienanwärter wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am TKMF ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Tests festgestellt, so gilt ein Testergebnis von null Punkten.

### **Art. 5** Beschränkung der Studierendenzahl, Zulassungsentscheid und Bestätigung des Studienplatzes {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.15--5}

1. Übersteigt die Anzahl Studienanwärterinnen und ‑anwärter, die den TKMF bestanden haben, die Anzahl zur Verfügung stehender Studienplätze, so werden die Plätze in der Reihenfolge der beim TKMF erzielten Resultate zugeteilt.
2. Der Entscheid über die Zuteilung eines Studienplatzes wird den Studienanwärterinnen und ‑anwärtern bis spätestens am 30. Juli 2026 vom Dekanat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und Medizinischen Fakultät schriftlich mitgeteilt.
3. Damit ein Studienplatz zugeteilt werden kann, müssen alle übrigen allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universität Freiburg erfüllt sein. Die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung erlässt ihren Entscheid unabhängig vom Verfahren, das in dieser Verordnung beschrieben wird.
4. Wer den Studienplatz beanspruchen möchte, muss dies dem Dekanat innert zehn Tagen nach Erhalt des Entscheids über die Zuteilung eines Studienplatzes bestätigen; das Verfahren wird auf dem Entscheid beschrieben.
5. Bleibt die Bestätigung aus, so gilt der Entscheid über die Zuteilung eines Studienplatzes als aufgehoben, und der Studienplatz ist wieder verfügbar. Dasselbe gilt, wenn die Bedingungen nach Absatz 3 nicht erfüllt sind.
6. Der so frei gewordene Studienplatz wird derjenigen Person zugeteilt, die von den nicht ausgewählten Studienanwärterinnen und Studienanwärtern das beste Ergebnis erzielt hat.

### **Art. 6** Gültigkeit des TKMF {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.15--6}

1. Ein bestandener TKMF 2026 ist ausschliesslich für einen Studienbeginn des Bachelor of Science in SBW (Hauptfach oder Nebenfach) im Herbst 2026 gültig. Er kann nicht auf das folgende akademische Jahr übertragen werden

### **Art. 7** Wiederholung des TKMF {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.15--7}

1. Die Studienanwärterinnen und ‑anwärter, die aufgrund der am TKMF erzielten Resultate nicht zu einem Studienprogramm in SBW zugelassen werden, werden über mögliche alternative Studienrichtungen informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, welche Formalitäten sie erledigen müssen. Artikel 5 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
2. Die Studienanwärterin oder der Studienanwärter kann sich frühestens im darauffolgenden Jahr für ein zweites und letztes Mal für den TKMF einschreiben.

### **Art. 8** Datum des TKMF {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.15--8}

1. Der TKMF findet am 6. und 7. Juli 2026 statt.
2. Die Einschreibefrist zum TKMF endet am 10. Juni 2026. Nach diesem Datum ist keine Anmeldung mehr möglich.
3. Die Zahlungsfrist für die Anmeldegebühr zum TKMF endet am 10. Juni 2026. Wird die Gebühr bis zu diesem Datum nicht bezahlt, so wird die Registrierung zum TKMF storniert.

### **Art. 9** Rechtsmittel {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.15--9}

1. Entscheide über die inhaltliche Bewertung des Tests können mit Einsprache beim Dekanat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und Medizinischen Fakultät angefochten werden. Dieses leitet die Einsprache an die Instanz weiter, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat.
2. Gegen Entscheide der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung kann beim Rektorat Beschwerde eingereicht werden.
3. Gegen Entscheide des Rektorats kann bei der Rekurskommission der Universität Freiburg Beschwerde eingereicht werden.