431.1.17
# Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum französischsprachigen Spezialisierten Master of Arts in Sonderpädagogik: Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2023/24
Vom 26.06.2023 (Stand 26.06.2023)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.17--1}

1. Diese Verordnung gilt für Studierende, die ab dem akademischen Jahr 2023/24 den französischsprachigen Master in Sonderpädagogik, Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik, an der Universität Freiburg absolvieren möchten.
2. Sie regelt die Beschränkung der Zulassung zum Studium auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens.

### **Art. 2** Aufnahmekapazität {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.17--2}

1. Die maximale Aufnahmekapazität wird auf 40 neue Studienplätze festgelegt.

### **Art. 3** Aufteilung der Studienplätze {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.17--3}

1. Die Plätze werden gleichmässig auf die beiden zugelassenen Bewerbungsprofile verteilt, d. h. einerseits die Inhaberinnen und Inhaber eines in der Schweiz anerkannten Lehrdiploms (Primarstufe) für Regelklassen, das mindestens einem Bachelor entspricht, und andererseits die Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelor of Arts in Klinischer Heilpädagogik und Sonderpädagogik.

### **Art. 4** Organisation {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.17--4}

1. Das Zulassungsverfahren wird vom Departement für Sonderpädagogik in Zusammenarbeit mit dem Dekanat der Philosophischen Fakultät organisiert.

### **Art. 5** Auswahlkriterien {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.17--5}

1. Da die Gesamtzahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität gemäss Artikel 2 übersteigt, muss eine Auswahl unter den Bewerbungen getroffen werden. Für den Entscheid über die Zulassung sind massgebend:
   a) die ausgewogene Verteilung zwischen den beiden Profilen nach Artikel 3,
   b) die Bestätigung des vollständigen Abschlusses des Studiums, das zu einem der beiden Titel nach Artikel 3 führt, bis zum 30. April 2023.
2. Wenn die Anzahl der Bewerbungen, die das Kriterium nach Absatz 1 Bst. b erfüllen, geringer ist als die Anzahl der verfügbaren Studienplätze, werden die verbleibenden Studienplätze unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die ihr Studium am 30. April 2023 noch nicht abgeschlossen haben, auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (Noten) in spezifischen Unterrichtseinheiten mit Bezug zur angestrebten Ausbildung vergeben. Eine solche Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass bis zum Beginn des Herbstsemesters 2023 einer der Ausbildungsabschlüsse nach Artikel 3 erworben wurde.
3. Den überzähligen Bewerberinnen und Bewerbern im Sinne von Absatz 2 wird ein Studienplatz für das Studienjahr 2024/25 garantiert.

### **Art. 6** Daten des Zulassungsverfahrens {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.17--6}

1. Für das akademische Jahr 2023/24 war die Einreichung von Zulassungsgesuchen bis zum 30. April 2023 möglich; die Prüfung der Dossiers findet zwischen dem 15. Juni und dem 15. Juli 2023 statt. Die Philosophische Fakultät entscheidet über die Vergabe der Studienplätze gemäss dieser Verordnung.
2. Die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung entscheidet über die formelle Zulassung und teilt den Zulassungsentscheid spätestens bis zum 15. August 2023 mit.

### **Art. 7** Rechtsmittel {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.17--7}

1. Gegen Entscheide der Philosophischen Fakultät kann bei der Internen Rekurskommission der Universität Freiburg Beschwerde erhoben werden.
2. Gegen Entscheide der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung kann beim Rektorat Beschwerde erhoben werden.

### **Art. 8** Vorbehaltene Bestimmungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.17--8}

1. Die Bestimmungen über die Zulassung an die Universität Freiburg und die Bestimmungen über die Zulassung zum französischsprachigen Master in Sonderpädagogik, Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik, (Art. 9 des Reglements über die Studiengänge und -programme in Sonderpädagogik) bleiben vorbehalten.