431.1.20
# Verordnung über die Zulassung zur Lehrpersonenbildung für die Primarstufe im akademischen Jahr 2026/27
Vom 27.01.2026 (Stand 27.01.2026)

### **Art. 1** Geltungsbereich und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.20--1}

1. Die Verordnung gilt für den Bachelor of Arts für den Unterricht auf der Primarstufe im akademischen Jahr 2026/27.
2. Sie regelt insbesondere die Zulassungsbeschränkung zum Studium, die sich auf die Aufnahmekapazität der Universität stützt.

### **Art. 2** Aufnahmekapazität {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.20--2}

1. Die maximale Aufnahmekapazität der französischsprachigen Ausbildung wird auf 150 Studierende festgelegt.
2. Die maximale Aufnahmekapazität der deutschsprachigen Ausbildung wird auf 50 Studierende festgelegt.

### **Art. 3** Verfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.20--3}

1. Für das akademische Jahr 2026/27 ist die Einreichung von Zulassungsgesuchen vom 17. November 2025 bis zum 30. April 2026 möglich.
2. Die Kandidierenden reichen ihr Bewerbungsdossier online bei der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung der Universität Freiburg ein.
3. Die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung entscheidet aufgrund der allgemeinen Zulassungsbedingungen über die formale Zulassung.
4. Das Dekanat der Fakultät für Erziehungs- und Bildungswissenschaften ist für die materielle Zulassung und die Zuteilung der Ausbildungsplätze zuständig.

### **Art. 4** Bewerbungsdossier {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.20--4}

1. Ein Bewerbungsdossier gilt als vollständig, wenn alle erforderlichen Dokumente (unter Vorbehalt von Abs. 3) eingereicht wurden und die Dossiergebühr bezahlt wurde.
2. Das Bewerbungsdossier muss folgende Unterlagen enthalten:
   a) vollständiger Lebenslauf;
   b) Kopie der Identitätskarte oder des Passes;
   c) Strafregisterauszug, der nicht älter als 3 Monate ist;
   d) anerkannte Vorbildungsausweise (bei abgeschlossenen oder abgebrochenen Hochschulstudien auch Notenauszüge und Exmatrikel).
3. Wenn anerkannte Vorbildungsausweise erst im Sommer 2026 ausgestellt werden, müssen sie unmittelbar nach Erhalt nachgereicht werden.

### **Art. 5** Zuteilung der Ausbildungsplätze {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.20--5}

1. Die Ausbildungsplätze werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Dossiers zugeteilt.
2. Ist die Aufnahmekapazität überschritten, so wird ein Platz auf der Warteliste zugewiesen.
3. Den Kandidierenden auf der Warteliste wird für das akademische Jahr 2027/28 ein Studienplatz zugeteilt. Sie müssen das vollständige Zulassungsverfahren erneut durchlaufen.

### **Art. 6** Rechtsmittel {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--431.1.20--6}

1. Gegen Entscheide der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung kann beim Rektorat Beschwerde erhoben werden.
2. Gegen Entscheide der Fakultät für Erziehungs- und Bildungswissenschaften kann bei der internen Rekurskommission der Universität Freiburg Beschwerde erhoben werden.