432.12.11
# Reglement über die Organisation der Fachhochschule Westschweiz//Freiburg
Vom 07.12.2015 (Stand 01.09.2015)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--1}

1. Dieses Reglement legt die Organisation und die Funktionsweise der Fachhochschule Westschweiz//Freiburg (HES-SO//FR) sowie ihrer Schulen und anderen Einheiten fest.
2. Das Reglement bestimmt insbesondere die Zusammensetzung, die Bezeichnung, die Befugnisse, den Vorsitz, das Entscheidungsverfahren, die Kommunikationsweise und die Pflichten der Mitglieder der Organisationseinheiten nach Absatz 1.
3. Die Befugnisse der Organe oder Einheiten, die sich gemäss Gesetz selber organisieren, sowie anderslautende Bestimmungen der schulinternen Reglemente bleiben vorbehalten.

### **Art. 2** Organe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--2}

1. Die Organe der HES-SO//FR sind:
   a) der Schulrat der HES-SO//FR (Art. 17 ff. HES-SO//FRG);
   b) der Direktionsausschuss (Art. 20 ff. HES-SO//FRG);
   c) die Generaldirektion (Art. 23 ff. HES-SO//FRG);
   d) der Repräsentativrat des Personals und der Studierenden der HES-SO//FR (der Repräsentativrat) (Art. 28 ff. HES-SO//FRG);
   e) die Schuldirektion (Art. 31 f. HES-SO//FRG).
2. Die Organe der Schulen sind:
   a) der Leitungsausschuss (Art. 31 Abs. 4 HES-SO//FRG);
   b) die Organe für die Mitwirkung der Studierenden und des Personals (Art. 31 Abs. 5 HES-SO//FRG);
   c) die Fachräte (Art. 33 HES-SO//FRG);
   d) die anderen Einheiten der Schulen.

### **Art. 3** Sitzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--3}

1. Die Organe versammeln sich so oft wie nötig, jedoch mindestens einmal pro Studiensemester.
2. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
3. Bei Bedarf können Dritte zu den Sitzungen geladen werden.
4. Sitzungen, an denen Entscheidungen getroffen werden, werden protokolliert.
5. Ausnahmsweise können die Mitglieder an den Sitzungen aus der Ferne, etwa per Videokonferenz, teilnehmen.
6. Eine ausserordentliche Sitzung kann von drei Mitgliedern verlangt werden.

### **Art. 4** Tagesordnung und Einberufung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--4}

1. Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Tagesordnung auf.
2. Alle Teilnehmenden können Themen für die Tagesordnung vorschlagen.
3. Die Vorschläge werden auf der provisorischen Tagesordnung spätestens zehn Tage vor der Sitzung eingetragen.
4. Die definitive Tagesordnung wird den anderen Teilnehmenden mindestens eine Woche im Voraus zugestellt.
5. Die definitive Tagesordnung gilt als Einberufung.
6. Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Organs und den eingeladenen Dritten, soweit diese betroffen sind, zugestellt.
7. Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor sowie die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren haben Zugang zur Tagesordnung.

### **Art. 5** Teilnahme und Stellvertretung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--5}

1. Die Mitglieder nehmen persönlich an den Sitzungen teil; anderslautende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2. Ist ein Mitglied verhindert, so informiert es unverzüglich die Präsidentin oder den Präsidenten des betreffenden Organs und kann ihr oder ihm seine schriftliche Stellungnahme abgeben.

### **Art. 6** Beschlüsse {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--6}

1. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
2. Eine Stimmabgabe mit Erteilung einer Vollmacht ist nicht zulässig.
3. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
4. Zirkularbeschlüsse sind zulässig.

### **Art. 7** Protokoll {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--7}

1. Jede Sitzung wird protokolliert. Für die Protokollführung wird jeweils eine Person bezeichnet.
2. Das Sitzungsprotokoll ist den Mitgliedern des betreffenden Organs sowie der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor und den Schuldirektorinnen und Schuldirektoren zugänglich. Es kann auch den zur Sitzung eingeladenen Dritten vollständig oder teilweise zugänglich gemacht werden.
3. Alle Teilnehmenden können innerhalb einer Woche Korrekturen, Änderungen oder Ergänzungen verlangen.
4. Das Protokoll wird elektronisch erfasst und spätestens drei Arbeitstage nach der Sitzung zur Verfügung gestellt.
5. Das definitive Protokoll wird an der folgenden Sitzung genehmigt.

### **Art. 8** Kommunikation {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--8}

1. Die Präsidentin oder der Präsident teilt den betroffenen Personen die an der Sitzung gefassten Entscheide mit. Die Mitteilung erfolgt grundsätzlich an die offizielle E-Mail-Adresse bei der Schule.
2. Die Protokolle und Beschlüsse werden den Mitgliedern des betreffenden Organs zugestellt. Die Protokolle gemäss Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a, b und c werden der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor zugestellt.
3. Die Schulorgane dürfen nicht von sich aus die Öffentlichkeit über ihre Arbeit informieren; anderslautende Gesetzesbestimmungen oder die vorgängige Einwilligung der Schuldirektorin oder des Schuldirektors bleiben vorbehalten.

### **Art. 9** Grundsätze {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--9}

1. Die Mitglieder halten sich an die Grundsätze des Leitbilds der HES-SO//FR.

## 2 Organe der HES-SO//FR

## 2.1 Schulrat der HES-SO//FR

### **Art. 10** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--10}

1. Die Grundsätze, die Zusammensetzung und die Befugnisse des Schulrats der HES-SO//FR werden im Gesetz festgehalten (Art. 17 ff. HES-SO//FRG).

## 2.2 Direktionsausschuss

### **Art. 11** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--11}

1. Die Grundsätze, die Zusammensetzung und die Befugnisse des Direktionsausschusses der HES-SO//FR werden im Gesetz festgehalten (Art. 20 ff. HES-SO//FRG).

### **Art. 12** Sitzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--12}

1. Mit Ausnahme der Monate Juli und August tritt der Direktionsausschuss grundsätzlich einmal pro Monat zu einer halbtägigen Sitzung zusammen, mindestens jedoch vier Mal pro Jahr.
2. Die Sitzungen finden in der Regel reihum in einer der Schulen der HES-SO//FR statt.

### **Art. 13** Teilnahme und Stellvertretung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--13}

1. Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor und die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren nehmen persönlich an den Sitzungen teil.
2. Ist die Generaldirektorin oder der Generaldirektor verhindert, so wird sie oder er von einer Person vertreten, die sie oder er im Einvernehmen mit dem Direktionsausschuss unter dessen ständigen Mitgliedern für ein Kalenderjahr bezeichnet. Bei längerer Abwesenheit ernennt der Staatsrat eine Direktorin oder einen Direktor ad interim.
3. Ist eine Schuldirektorin oder ein Schuldirektor verhindert, so informiert sie oder er die Generaldirektorin oder den Generaldirektor und lässt sich von einer stellvertretenden Direktorin oder einem stellvertretenden Direktor vertreten.
4. Damit eine Sitzung stattfindet, müssen mindestens vier Mitglieder teilnehmen. Gegebenenfalls muss Artikel 3 Abs. 5 dieses Reglements beachtet werden.
5. Der Direktionsausschuss kann für dringliche Angelegenheiten zu ausserordentlichen Sitzungen einberufen werden.

### **Art. 14** Protokoll {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--14}

1. Jede Sitzung wird protokolliert. Für die Protokollführung ist grundsätzlich die Assistentin oder der Assistent der Generaldirektorin oder des Generaldirektors zuständig.
2. Das Protokoll wird den Personen zugänglich gemacht, denen die Generaldirektorin oder der Generaldirektor und die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren ein Zugriffsrecht eingeräumt haben. Das Auskunftsrecht gemäss Informationsgesetzgebung bleibt vorbehalten.

### **Art. 15** Weitere Vorschriften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--15}

1. Auf Verlangen der Generaldirektorin oder des Generaldirektors kommt der Direktionsausschuss einmal pro Jahr zu einem Seminar extra muros zusammen.
2. Die Themen, der Ort und die Dauer des Seminars werden von der Generaldirektorin oder vom Generaldirektor vorgeschlagen und den ständigen Mitgliedern des Direktionsausschusses zur Genehmigung unterbreitet.

## 2.3 Generaldirektion

### **Art. 16** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--16}

1. Die Zusammensetzung und die Befugnisse der Generaldirektion der HES-SO//FR sowie die für sie geltenden Grundsätze werden im Gesetz festgehalten (Art. 23 ff. HES-SO//FRG).

### **Art. 17** Zentrale technische Dienste {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--17}

1. Die Grundsätze, die für die Verantwortlichen der zentralen technischen Dienste der HES-SO//FR und ihre dezentralen Mitarbeitenden in den Hochschulen gelten, werden im Gesetz festgehalten (Art. 25 ff. HES-SO//FRG).
2. Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor empfängt die einzelnen Verantwortlichen der zentralen technischen Dienste grundsätzlich einmal pro Monat.
3. Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor lädt die Verantwortlichen einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung ein.

### **Art. 18** Verantwortliche für besondere Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--18}

1. Die Grundsätze, die für die Verantwortlichen für besondere Aufgaben gelten, werden im Gesetz festgehalten (Art. 25 ff. HES-SO//FRG).
2. Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor empfängt die einzelnen Verantwortlichen für besondere Aufgaben einmal im Jahr.

## 2.4 Repräsentativrat des Personals und der Studierenden der HES-SO//FR

### **Art. 19** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--19}

1. Die Zusammensetzung und die Befugnisse des Repräsentativrats sowie die für ihn geltenden Grundsätze werden im Gesetz festgehalten (Art. 28 ff. HES-SO//FRG).
2. Der Repräsentativrat organisiert sich selbst und gibt sich dafür ein Reglement.

## 3 Organe der Schulen der HES-SO//FR

### **Art. 20** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--20}

1. Die Organisation und die Befugnisse der Organe der Schulen der HES-SO//FR werden im Gesetz festgehalten (Art. 31 ff. HES-SO//FRG).
2. Die folgenden Regeln gelten für die Organisation der Schulorgane; anderslautende Bestimmungen bleiben vorbehalten.

### **Art. 21** Befugnisse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--21}

1. Die Organe der Schulen nehmen Stellung zu allen Fragen, die ihnen zur Organisation, zum Betrieb und zur Weiterentwicklung ihrer Schule unterbreitet werden.

### **Art. 22** Terminologie {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--22}

1. Die Bezeichnungen und Befugnisse der Organe der Hochschulen werden vereinheitlicht und in einer vom Direktionsausschuss der HES-SO//FR verabschiedeten Nomenklatur festgehalten.

## 3.1 Leitungsausschuss

### **Art. 23** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--23}

1. Dem Leitungsausschuss gehören mindestens an:
   a) die Schuldirektorin oder der Schuldirektor, die oder der den Vorsitz innehat;
   b) die stellvertretenden Direktorinnen und Direktoren.

## 3.2 Organe für die Mitwirkung der Studierenden und des Personals

### **Art. 24** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--24}

1. Die Organe für die Mitwirkung der Studierenden und des Personals (die Mitwirkungsorgane) organisieren sich selbst und stellen dafür ein internes Reglement auf, das von der Schuldirektion genehmigt wird.
2. Die Mitglieder dieser Organe werden gemäss den einschlägigen Bestimmungen der HES-SO//FR gewählt.

### **Art. 25** Befugnisse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--25}

1. Die Mitwirkungsorgane, insbesondere der Mitwirkungsrat, nehmen Stellung zu allen Fragen, die ihnen die Schuldirektion unterbreitet, insbesondere zu allen Reglementen, die für die gesamte Schule gelten, zum Strategieplan der Schule und zu den Vorhaben zur Weiterentwicklung der Aufträge.
2. Sie können Vorschläge und Vorstösse zu allen Fragen unterbreiten, die ihre Schule betreffen.

### **Art. 26** Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--26}

1. Die Stellungnahmen der Mitwirkungsorgane haben keinen zwingenden Charakter.
2. Die Schuldirektion entscheidet grundsätzlich über alle Stellungnahmen der Mitwirkungsorgane.

## 3.3 Fachräte

### **Art. 27** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--27}

1. Die Organisation und die Befugnisse der Fachräte werden im Gesetz festgehalten (Art. 33 HES-SO//FRG).

## 3.4 Andere Einheiten der Schulen

### **Art. 28** Andere Einheiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--28}

1. Jede Schule kann weitere Einheiten bestimmen. Die Schuldirektion entscheidet über deren Organisation und deren Betrieb.

### **Art. 29** Terminologie {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--29}

1. Die Bezeichnungen und Befugnisse der Einheiten der Schulen werden vereinheitlicht und in einer vom Direktionsausschuss der HES-SO//FR verabschiedeten Nomenklatur festgehalten.

## 4 Mandate in den Mitwirkungsorganen

### **Art. 30** Dauer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--30}

1. Ein Mandat dauert vier Jahre und kann einmal erneuert werden. Davon ausgenommen sind die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden, deren Mandat zwei Jahre dauert und nicht erneuert werden kann.

### **Art. 31** Kumulierung von Mandaten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--31}

1. Nur zwei Mandate in Mitwirkungsorganen einschliesslich jener der HES-SO können kumuliert werden.
2. Die gewählte Person hat gegebenenfalls ab der Veröffentlichung der Wahlresultate im Internet zwei Wochen Zeit, um zwei Mandate auszuwählen, die sie behalten will.

### **Art. 32** Gegenleistung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--32}

1. Nur die Mitglieder des Repräsentativrats haben Anspruch auf eine Gegenleistung. Die Mitglieder, die das Personal der HES-SO//FR vertreten, erhalten proportional zur Arbeitszeit eine Entlastung von 5 Tagen. Die Mitglieder, welche die Studentenschaft vertreten, erhalten eine Teilnahmebestätigung sowie 2 ECTS-Kreditpunkte, die grundsätzlich nicht in den Studienplan integriert werden.
2. Die Mitglieder, die das Personal vertreten, erhalten für die Vorbereitung und die Teilnahme an den Sitzungen ein Zeitguthaben. Für die Kumulierung von Mandaten im Sinne von Artikel 31 wird kein zusätzliches Zeitguthaben gewährt.
3. Die Mitglieder, welche die Studentenschaft vertreten, erhalten eine Teilnahmebestätigung sowie 2 ECTS-Kreditpunkte, die grundsätzlich nicht in den Studienplan integriert werden.

### **Art. 33** Ausstand {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--33}

1. Die Mitglieder müssen in den Ausstand treten, falls es die Umstände oder die an den Sitzungen behandelten Themen verlangen.

### **Art. 34** Ende des Mandats {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--34}

1. Die Mitglieder scheiden aus:
   a) durch Rücktritt;
   b) nach Ende des Anstellungsverhältnisses bei der HES-SO//FR oder der betreffenden Schule, wenn es sich um eine Vertreterin oder einen Vertreter des Personals handelt;
   c) nach Exmatrikulation oder am Ende der Ausbildung an der HES-SO//FR, wenn es sich um eine Vertreterin oder einen Vertreter der Studentenschaft handelt.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 35** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--35}

1. Es werden aufgehoben:
   a) die Verordnung vom 27. Januar 2004 über die Gliederung der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg in Abteilungen und Studiengänge (SGF 426.12);
   b) das Reglement vom 14. Juli 1995 für die Hochschule für Wirtschaft Freiburg (SGF 427.11).

### **Art. 36** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--432.12.11--36}

1. Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. September 2015 in Kraft gesetzt.